Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1982, Az.: 2 StR 716/82
Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen zur Frage des Rücktritts von einem unbeendeten Mordversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 716/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 11.06.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Arbeiter Hasan I. aus K., geboren am ... 1938 in E./K. (Türkei)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten Mordversuch getroffen hat.
Der Angeklagte hatte, als er vor der Tat auf der Frankfurter Straße auf sein Opfer wartete, einem Bekannten gegenüber erklärt, er werde dem S. "eine Verletzung zufügen, die dieser nicht vergessen werde" (UA S. 8). Er schlug später mit Tötungsvorsatz auf S. ein, ließ dann aber von seinem noch lebenden Opfer ab und flüchtete. Das Landgericht führt dazu aus:
"Wahrscheinlich ging der Angeklagte davon aus, sein Ziel, S. zu töten, erreicht zu haben" (UA S. 11).
Damit hat das Schwurgericht keine sichere Feststellung darüber getroffen, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielt oder ob er annahm, sein Opfer werde die Verletzungen überleben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Glaubte der Angeklagte, sein Opfer werde überleben, so kann er vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sein, denn daß er alles getan hätte, was er sich bei Beginn der Tat vorgenommen hatte, wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller