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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1982, Az.: 2 StR 635/82

Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1982
Aktenzeichen
2 StR 635/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.02.1982

Fundstelle

  • NStZ 1983, 181

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung

Prozessführer

Horst Günther F. aus F./M., geboren am ... 1930 in K./P., zur Zeit einstweilen untergebracht

Amtlicher Leitsatz

§ 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit darin die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet.

2

Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision (die unbeschränkt eingelegt wurde und vom Pflichtverteidiger mangels dahingehender Vollmacht nicht nachträglich beschränkt werden konnte) führt auf Grund der Verfahrensrügen zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn beschwert. Auf die Sachrüge braucht danach nicht eingegangen zu werden.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch. In der Sitzung vom 9. Februar 1982 hatte die Kammer dem - aus der Untersuchungshaft vorgeführten - Angeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO "gestattet, sich während der Vernehmung der Zeugin F. aus dem Sitzungszimmer zu entfernen". Hierauf "entfernte sich" der Angeklagte aus dem Sitzungssaal. In seiner Abwesenheit wurde die Zeugin, seine Ehefrau, zur Sache vernommen. Danach traf der Vorsitzende die Anordnung, die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Ferner wurde die Zeugin "im allseitigen Einverständnis" entlassen. Erst jetzt wurde der Angeklagte "wieder hereingerufen und von dem Inhalt der Aussage der Zeugin F. in Kenntnis gesetzt".

Die Revision beanstandet dies zu Recht. § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (BGHSt 26, 218 ff = NJW 1976, 199/200; BGH NJW 1976, 1108/1109; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 -). Die Entscheidung über ein Absehen von der Vereidigung eines Zeugen gehört ebensowenig wie eine Vereidigung zur Vernehmung (BGH NJW 1976, 1108/1109). Daß der Angeklagte mit seiner Entfernung einverstanden war, ändert an dem Verstoß nichts (BGH, a.a.O.). Der Angeklagte konnte auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten (BGH, a.a.O.). Die Kammer hatte es zudem in der Hand, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten jederzeit wieder vorführen zu lassen. Seine Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO hat in Anwesenheit dessen zu geschehen, der in seiner Abwesenheit vernommen worden ist (BGH NJW 1957, 1161; BGH MDR 1952, 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 -). Dabei muß dem Angeklagten alles mitgeteilt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können, so die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge und Erklärungen, soweit sie für seine Verteidigung von Bedeutung sein können (Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rn. 14 zu § 247 StPO). Dazu gehören auch Entscheidungen über die Vereidigung eines Zeugen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Auflage, Rn. 39 zu § 47 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Angeklagte sein Fragerecht ausüben, sich zur Vereidigung eines Zeugen, die hier im Ermessen des Gerichts lag, sowie zur Entlassung eines Zeugen äußern kann. Diese Rechte des Angeklagten sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden.

Gleiches geschah nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. W.. Auch hier hatte die Kammer dem Angeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO nur "gestattet, sich während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen H. W. aus dem Sitzungszimmer zu entfernen". Erst nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet, auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt geblieben und bereits entlassen worden war, "wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und von dem Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt". Das war auch in diesem Falle nicht durch § 247 StPO gedeckt.

Da hiernach während eines wesentlichen Abschnittes der Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung (§ 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl
Meyer
Maier
Theune
Niemöller