Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1982, Az.: 2 StR 619/82
Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für die Verhängung der Höchststrafe innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 11.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 102
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Arbeiter Hanifi K. aus B., geboren am ... 1955 in D. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Gastwirt Ismail T. aus G., geboren am ... 1949 in M. (Türkei)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1982
auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1982,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus Frankfurt am Main als Verteidiger für den Angeklagten K. in der Verhandlung vom 15. Dezember 1982,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten T. wegen Beihilfe zu einer solchen Straftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Den Feststellungen zufolge wirkte der Angeklagte K. von Anfang Februar 1981 bis zum 13. März 1981 als Vermittler und Unterhändler des in dieser Sache ebenfalls verurteilten Mitangeklagten Ka. an zwei Rauschgiftgeschäften mit, bei denen dieser an einen Scheinkäufer der Polizei einmal 487,8 g Heroin (Reinheitsgrad 55 %), das andere Mal 1462,4 g Heroin (Heroinbasenanteil: 260,6 g) veräußerte.
Dem ersten Geschäft waren Verhandlungen vorausgegangen, die in einem vom Angeklagten T. gepachteten Lokal stattfanden. Als dort am 6. Februar 1981 der Mitangeklagte Ka. mit dem Scheinkäufer über die Lieferung von 5 kg Heroin, zu übergeben auf einer Autobahnraststätte, sprach, gab der Angeklagte T. zu bedenken, daß diese Menge für eine Erstlieferung ungewöhnlich groß und zu gefährlich, außerdem eine Autobahnraststätte für die Übergabe nicht der richtige Ort sei. Diesen Rat, mit dem der Angeklagte T. zur risikolosen Abwicklung des Erstgeschäfts beitragen wollte, griff der Mitangeklagte Ka. auf und erklärte dem Scheinkäufer, er habe sich jetzt entschlossen, am selben Abend (nur) 500 g Heroin zu verkaufen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Was die Revision des Angeklagten K. angeht, so enthalten die begründenden Ausführungen zum Teil unbeachtliche Angriffe gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder widersprüchlich noch lückenhaft; gleiches gilt für die Beweiswürdigung, die ihnen zugrunde liegt. Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
Die Bemessung der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dargelegt und begründet, daß ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens gegeben ist, obgleich der Angeklagte keines der Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG aF verwirklicht hat.
Auch die Verhängung der Höchststrafe innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein vermag sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke unberücksichtigt läßt (BGHSt 17, 35, 36; BGH, Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 -; ständige Rechtsprechung). Ungewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Begründung, die das Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77 - und 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -; Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 -). Bei der Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfalle ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75 -, Urteile vom 4. April 1978 - 1 StR 48/78 - und vom 25. Januar 1980 - 1 StR 730/79 -).
Diesen Anforderungen wird der Strafausspruch hier gerecht. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er nicht vorbestraft ist und die an den Scheinkäufer veräußerten Heroinmengen nicht in die Hände von Drogenkonsumenten gelangt sind (UA S. 52); es hat jedoch - nach strafschärfender Bewertung des Umstands, daß der Handel mit Heroin als eine der schwersten Verfehlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz anzusehen sei (UA S. 53) - rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß der Tatbeitrag des Angeklagten schwer wiege, weil er durch seine Mitwirkung an den beiden Heroingeschäften im Rahmen des arbeitsteiligen Vorgehens mit dem Mitangeklagten Ka. eine erhebliche kriminelle Energie bewiesen habe. Er sei das notwendige Bindeglied zwischen diesem und dem Scheinkäufer gewesen (UA S. 54). Diese Würdigung, an die sich generalpräventive Erwägungen anschließen, findet in den getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage. Hiernach hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg eine Vielzahl von Handlungen vorgenommen, die darauf abzielten und dazu beitrugen, Rauschgiftverkäufe beträchtlichen Umfangs zustande zu bringen und abzuwickeln. Verhandelt wurde unter seiner maßgeblichen Mitwirkung über den Verkauf von 5 kg Heroin, tatsächlich wechselten 1950,2 g, also fast 2 kg Heroin (Heroinbase: 528,9 g) den Besitzer. Angesichts dieser Feststellungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Verhängung der Höchststrafe "insbesondere im Hinblick auf den Umfang der beiden Rauschgiftgeschäfte, an denen der Angeklagte K. teilnahm" (UA S. 55), für gerechtfertigt erachtet worden ist.
Der Erörterung bedarf hiernach lediglich noch eine letzte, zum Ergebnis überleitende Strafzumessungserwägung, die das Landgericht wie folgt zum Ausdruck gebracht hat (UA S. 55):
"Der begrenzte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG aF., der letztlich dem Angeklagten Ka. zugute kam, kann nicht dazu führen, den Angeklagten K. gegenüber anderen Straftätern in ähnlich gelagerten Fällen beser zu stellen".
Diese Erwägung gefährdet den Strafausspruch nicht. Sie ist nicht so zu verstehen, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten Kabakas daran orientiert hätte, daß der Mitangeklagte Ka. "an sich" eine höhere als die nach dem anzuwendenden Strafrahmen zulässige Strafe "verdient" habe: dies wäre rechtsfehlerhaft, weil Bezugspunkt für die Findung der Strafe nicht eine Strafe sein kann, die über der Höchstgrenze des eröffneten Strafrahmens liegt. Indessen läßt sich der erörterte Satz der Urteilsgründe nicht in diesem Sinn auslegen. Wortlaut und Zusammenhang stehen einer solchen Deutung entgegen. Was zunächst den Zusammenhang angeht, so ist zu berücksichtigen, daß im Urteil zwei Sätze vorher zum Ausdruck gebracht wird, im Verhältnis zu dem Angeklagten Ka. seien Tatbeitrag und Schuld des Angeklagten K. geringer. Da sich ein solcher Unterschied in der Bewertung zweier Mitangeklagter und ihrer Taten regelmäßig in einer Abstufung der verhängten Strafen äußert, diente der erörterte Satz erkennbar dem Zweck, erklärlich zu machen, wieso hier - trotz unterschiedlicher Bewertung von Tatbeiträgen und Schuld - gegen beide Angeklagte auf die Höchststrafe erkannt worden ist. Das Landgericht hat sich jedoch bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten Kl. gerade nicht an der gegen den Angeklagten Ka. zu verhängenden Strafe orientiert, sondern im Gegenteil eine solche Verknüpfung abgelehnt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Satzes. Dieser steht in der Verneinungsform ("kann nicht dazu führen"), was darauf hindeutet, daß ein für die Strafzumessung relevanter Zusammenhang mit der vom Angeklagten Kapan verwirkten Strafe eben nicht behauptet, sondern geleugnet wird. Wesentlich ist aber vor allem, daß der erörterte Satz keinerlei Zweifel über den Maßstab läßt, den das Landgericht tatsächlich angewandt hat: es stellt nämlich ausdrücklich darauf ab, welche Strafe dem Angeklagten K. im Verhältnis zu "anderen Straftätern in ähnlich gelagerten Fällen" zuzumessen ist. Die Geltung dieses Maßstabes sieht es nicht dadurch beeinträchtigt, daß auch der Angeklagte Ka. - bei im Verhältnis zu dem Angeklagten K. schwerer wiegender Schuld - ebenfalls zur Höchststrafe verurteilt wird. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
2.
Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten T. hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Allerdings findet sich im Urteil keine Begründung dafür, weshalb die diesem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe einen besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 4 BetMG a.F.) darstellen soll, obgleich das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten als "gering", von "untergeordneter Natur" bezeichnet und zusätzlich anführt, der Angeklagte hätte letztlich die Kaufvertragsverhandlungen nicht entscheidend beeinflussen können (UA S. 50). Dies rechtfertigt die Besorgnis, daß es bei der Bejahung eines besonders schweren Falles allein auf die Beschaffenheit der Haupttat und nicht auf die Beihilfehandlung als solche abgestellt hat; das ist rechtsfehlerhaft (BGH StrVert 1981, 602; ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch, der hier mit einem Jahr Freiheitsstrafe weit von den Unter- und Obergrenzen beider Strafrahmen entfernt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG a.F., § 49 StGB: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, § 11 Abs. 4 BetMG aF, § 49 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten), auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.
Demgemäß sind die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller