Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: 4 StR 644/82
Rechtmäßigkeit eines Freispruches eines Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mangels Beweises ; Fahrlässiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 644/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 09.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 174
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Läßt sich dem Angeklaten zur Last gelegtes (vorsätzliches) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nachweisen, ist zu prüfen, ob er die Tat fahrlässig begangen hat.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf, im August 1980 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben oder jedenfalls solche Betäubungsmittel besessen zu haben, mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagten ist zur Last gelegt, sie habe im August 1980 in Begleitung eines Freundes auf dem Flugwege aus Kolumbien einen präparierten Samsonite Hartschalenkoffer mit 2 1/4 Kilogramm Kokain nach Frankfurt eingeführt, den Koffer am nächsten Tag mit dem Personenkraftwagen nach Arnheim/Niederlande gebracht und das Kokain dort verkauft (unverändert zugelassene Anklage vom 22. Februar 1982 - Bl. 96, 104 HA). Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen, weil ihr trotz erheblicher Verdachtsmomente aufgrund der äußeren Umstände letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war, daß sie vom Vorhandensein des Kokains in dem Koffer Kenntnis oder damit gerechnet hatte (UA 5), vielmehr nicht auszuschließen sei, daß ihr Freund sie mißbraucht habe (UA 6).
Die Strafkammer hat damit zwar, rechtlich einwandfrei, einen, auch nur bedingt, vorsätzlichen Gesetzesverstoß durch die Angeklagte ausgeschlossen. Ihre insoweit im Rahmen der Überzeugungsbildung angestellten Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Damit hätte sie sich jedoch nicht begnügen dürfen. Mit der Erhebung der Anklage wird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muß diese Tat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Bewertung, erschöpfend aburteilen (vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO Rdn. 10 m.Nachw.). Sowohl in der alten Fassung (§ 11 Abs. 3 i.Verb.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtMG) als auch in der seit dem 1. Januar 1982 gültigen neuen Fassung (§ 29 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 Nr. 1 und 5 BtMG) hat der Betäubungsmittelgesetzgeber aber (neben der vorsätzlichen Tatbegehung auch) das fahrlässige unerlaubte Handeltreiben mit und die fahrlässige unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt (vgl. auch Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982, § 29 Rdn. 107 ["Kofferträgerfälle"], 110, 111 und 118). Aufgrund ihrer Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat hätte die Strafkammer deshalb auch prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht jedenfalls des fahrlässigen Verstoßes gegen Bestimmungen des zur Tatzeit gültigen Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 11 Abs. 3) schuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht getan. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (BGH, Urteil vom 21. April 1977, 4 StR 654/76, bei Hürxthal a.a.O. Rdn. 25), der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.
Die neue Strafkammer hat den Sachverhalt wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem der vorsätzlichen Tatbegehung, zu prüfen und zu würdigen.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Jähnke