Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1982, Az.: IVb ZB 684/81
Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren; Schlechterstellung eines Ehegatten durch Erhöhung des Einzahlungsbetrages auf eine Rentenanwartschaft des anderen Ehegatten; Formelle Anforderungen an den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung bezüglich Einzahlung an einen Rententräger; Maßstäbe bei der Berechnung von Rentenanwartschaften einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 684/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.03.1981
- AG Laufen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1378-1379 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Ulrich G., P. straße ..., P.
Prozessgegner
Martha G. geb. Z., M. weg ..., R. E.
Sonstige Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B. W., zu Vers.-Nr.: ...3.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, wenn das Rechtsmittelgericht den Einzahlungsbetrag nach § 1587 b Abs. 3 BGB an die für das Jahr seiner Entscheidung geltenden Rechengrößen anpaßt.
- b)
Die Rentenanwartschaften der Nordrheinischen Ärzteversorgung sind volldynamisch und daher nicht nach § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 15. Dezember 1982
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1981 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.770 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 7. Oktober 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. August 1979 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Oktober 1970 bis 31. Juli 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften erworben, der Ehemann, ein niedergelassener Facharzt für Urologie, bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung, die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 19. Juni 1980 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 397,50 DM, bezogen auf den 31. Juli 1979, einen Betrag von 71.297,33 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA zu zahlen. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, auf eine von der Ehefrau abzuschließende Lebensversicherung 2.973,86 DM einzuzahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. März 1981 - ohne Veränderung der auszugleichenden Anwartschaft von monatlich 397,50 DM - den Einzahlungsbetrag aufgrund der für das Jahr 1981 geltenden Rechengrößen mit 77.307,21 DM bemessen. Die Verpflichtung des Ehemannes zu einer weiteren Einzahlung von 2.973,86 DM hat es aufgehoben und ausgesprochen, daß der Ehefrau hinsichtlich eines Restwertes von 16,58 DM im Monat der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde rügt der Ehemann in formeller Hinsicht, daß das Oberlandesgericht mit der Erhöhung des Einzahlungsbetrages gegen das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren verstoßen habe. Sachlich beanstandet er, daß das Oberlandesgericht seine Anwartschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung als volldynamisch behandelt habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Ein Verstoß gegen das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) liegt nicht vor. Das Verbot besagt insbesondere, daß eine Entscheidung auf das Rechtsmittel eines Ehegatten weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Versorgungsausgleichs zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Dies ist hier nicht geschehen.
a)
Bei der Erhöhung des Einzahlungsbetrages nach § 1587 b Abs. 3 BGB, die ohne Veränderung der auszugleichenden Anwartschaft von 397,50 DM monatlich vorgenommen wurde, handelt es sich um den Ausspruch einer Rechtsfolge, die unabhängig davon eingetreten ist, daß der Ehemann die amtsgerichtliche Entscheidung angefochten hat. In § 1587 b Abs. 3 Satz 2 BGB wird wegen der Bemessung des Einzahlungsbetrages auf die Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen verwiesen. Aus diesen ergibt sich, daß die Höhe des Betrages, der zur Begründung einer bestimmten Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich ist, von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einzahlung beim Rententräger abhängt, weil die maßgeblichen Beitragssätze jährlich durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung neu festgesetzt werden (vgl. insbesondere §§ 1304 b Abs. 1 RVO, 83 b Abs. 1 AVG und im einzelnen Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 130 ff.). Hätte der Ehemann die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht nicht angefochten, aber den in Ziffer 2 a des Verbundurteils ausgewiesenen Betrag nicht im Jahre des Erlasses dieses Urteils (1980) bezahlt, hätte sich dieser Betrag im Jahre 1981 ebenfalls auf die in der Beschwerdeentscheidung festgestellte Summe erhöht. Die Ehefrau hätte eine entsprechende Neufestsetzung durch den Rechtspfleger im gesonderten Verfahren nach §§ 53 e Abs. 3 FGG beantragen können. Nachteilige Rechtsfolgen, die sich in dieser Weise unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels vollziehen, sind nicht als eine Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu werten.
b)
Die Bemessung des Einzahlungsbetrages nach § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Gericht steht stets unter dem Vorbehalt, daß die Einzahlung an den Rententräger noch im Jahre des Erlasses der Entscheidung erfolgt. Daher ist ein entsprechender Hinweis im Entscheidungssatz der Praxis teilweise üblich; auch wenn er aber unterbleibt - wie im vorliegenden Fall - ist der rechtskraftfähige Entscheidungsinhalt kein anderer (vgl. Soergel/Schmeiduch a.a.O. § 1587 b Rdn. 134). Es kann offen bleiben, ob das Beschwerdegericht in derartigen Fällen gehalten ist, den Einzahlungsbetrag an die für das Jahr seiner Entscheidung geltenden Bemessungsvorschriften auch dann anzupassen, wenn kein Beteiligter dies beantragt hat (verneinend OLG München FamRZ 1979, 516, 518; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 53 e FGG Rdn. 13). Jedenfalls kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß es von Amts wegen - wie im vorliegenden Fall - den Einzahlungsbetrag auf das Jahr seiner Entscheidung "fortschreibt". Ein solches Vorgehen erspart ein gesondertes Verfahren nach § 53 e Abs. 3 FGG und ist daher prozeßwirtschaftlich. Ob die Erhöhung des Einzahlungsbetrages durch das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise dann gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstoßen kann, wenn dessen Bemessung durch die Vorinstanz auf einer Bereiterklärung nach §§ 1304 b Abs. 1 Satz 3 RVO, 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG beruht, braucht nicht entschieden zu werden, da im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, daß der Ehemann eine derartige Bereiterklärung abgegeben hat.
2.
Auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Der Ehemann ist Pflichtmitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein. Zu Recht ist zunächst bei der Bewertung der von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf eine Rente wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b BGB angewendet worden, wonach dem Versorgungsausgleich der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrundezulegen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungszeiten zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der Altersgrenze entspricht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 716, 717; Soergel/Zimmermann a.a.O. § 1587 a Rdn. 191, 194; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1587 a Anm. 3 zu Ziff. 4 b; s.a. Entschließungen des Zweiten Deutschen Familiengerichtstages, Arbeitskreis 16, FamRZ 1979, 895, 898). Die Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestimmen sich weder nach der Dauer einer Anrechnungszeit noch nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c oder d. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Buchstaben d der Vorschrift (Bemessung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen) deswegen nicht vor, weil nach § 33 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks Verbesserungen der Leistungen davon abhängen, daß die "versicherungstechnische Bilanz" dies zuläßt. Während sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau wesentlich nach dem Durchschnittsverdienst der Versicherten richtet (§§ 1255, 1272 RVO), ist bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung hierfür eine versicherungsmathematische Berechnung ausschlaggebend. Dies schließt die Annahme aus, daß insgesamt gleiche Maßstäbe gelten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
b)
Das Beschwerdegericht hat die Nordrheinische Ärzteversorgung als volldynamisch angesehen und eine Umrechnung (Dynamisierung) der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB für nicht erforderlich erachtet. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
aa)
Wie der Senat in seiner die Bayerische Ärzteversorgung betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - dargelegt hat, ist eine berufsständische Versorgung volldynamisch, wenn sowohl die Rentenanwartschaften als auch die laufenden Renten regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Das Ausmaß der Anpassungen muß vergleichbar sein mit demjenigen in einer der vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Wenn die in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen wesentlich hinter den entsprechenden Daten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgeblieben sind, ist die Volldynamik regelmäßig zu verneinen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 898, 899; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 118 a). Lag hingegen wenigstens eine "nahezu" gleiche Steigerung vor, ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände eine Prognose anzustellen, ob auch künftig ausreichende Anpassungen zu erwarten sind.
bb)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind in den Jahren 1970 bis 1980 die Anwartschaften und laufenden Renten der Nordrheinischen Ärzteversorgung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt angehoben worden:
| Gesetzliche Rentenversicherung | Nordrheinische Ärzteversorgung | |
|---|---|---|
| für 1970 | 6,3 v.H. | 8,5 v.H. |
| für 1971 | 9,5 v.H. | 10,5 v.H. |
| für 1972 | 11,35 v.H. | 10,8 v.H. |
| für 1973 | 11,2 v.H. | 24,0 v.H. |
| für 1974 | 11,1 v.H. | 12,1 v.H. |
| für 1975 | 11,0 v.H. | 23,5 v.H. |
| für 1976 | 9,9 v.H. | 11,1 v.H. |
| für 1977 | 4,5 v.H. | 11,4 v.H. |
| für 1978 | - | 8,8 v.H. |
| für 1979 | 4,0 v.H. | 8,5 v.H. |
| für 1980 | 4,0 v.H. | 8,2 v.H. |
Danach ist die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - mit Ausnahme des Jahres 1972 - deutlich hinter den Steigerungsraten der Nordrheinischen Ärzteversorgung zurückgeblieben.
cc)
Der Versorgungsträger selbst hat in den erholten Rentenauskünften den volldynamischen Charakter der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte hervorgehoben und weist in von ihm verwendeten Merkblättern darauf hin. Die Satzung des Versorgungswerks enthält eine Anpassungsregelung sowohl für die Rentenanwartschaften als auch für die laufenden Renten. Der Wert der Rentenanwartschaften steht in Beziehung zur sogenannten allgemeinen Bemessungsgrundlage, die jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses vorangegangener Geschäftsjahre mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde neu festgesetzt wird (§ 9 Abs. 2 der Satzung). Verbesserungen der laufenden Versorgungsleistungen werden durchgeführt, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zuläßt (§ 33 Abs. 4 der Satzung). Die finanzielle Grundlage des Versorgungswerks wird gewährleistet durch die öffentlich-rechtliche Pflichtmitgliedschaft der der Ärztekammer Nordrhein angehörigen Ärzte, die im Regelfalle 14 % ihrer Bezüge aus ärztlicher Tätigkeit als Beitrag abzuführen haben (§§ 6,20 der Satzung).
dd)
Wenn das Beschwerdegericht in Würdigung dieser Umstände zu dem Schluß gelangt ist, daß Mitglieder der Nordrheinischen Ärzteversorgung ähnlich den Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch regelmäßige Anpassungen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben, ist die darin liegende Prognose nicht zu beanstanden. Gegenüber der Auffassung der weiteren Beschwerde, wonach die Maßstäbe, die die Kammerversammlung bei der jährlichen Neufestsetzung der Rentenbemessungsgrundlage anlege, nicht feststellbar seien, ist auf die bereits genannten Satzungsbestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 33 Abs. 4 hinzuweisen, aus denen sich diese Maßstäbe mit hinreichender Bestimmtheit ergeben. Letztlich bietet bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der vorliegenden Art auch die öffentlich-rechtliche Versicherungsaufsicht die Gewähr dafür, daß das Beitragsaufkommen und die erzielten Erträge zweckgebunden verwendet werden und damit Überschüsse zu der satzungsmäßig vorgesehenen Verbesserung der Leistungen führen (Soergel/Zimmermann a.a.O. § 1587 a Rdn. 268). Wenn Überschüsse aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Einkommens der Ärzte nicht mehr erzielt werden sollten, dürfte es sich um die Folge einer Verschlechterung der Lage der Gesamtwirtschaft handeln, die sich entsprechend auf die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auswirken wird. Entscheidend ist allein, daß die Anpassung einer Versorgung im tatsächlichen Ergebnis nicht wesentlich hinter derjenigen in den kraft Gesetzes volldynamischen Versorgungen zurückbleiben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO). Davon kann bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
3.
Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes aufweist, war dessen weitere Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.770 DM.
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp