Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1982, Az.: VIII ZR 219/81
Mietvertrag; Werkvertrag; Abgrenzung; Steinbruchauffüllung; Schadensersatz; Schaden am Nachbargrundstück; Verjährung; Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 219/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 86, 71 - 82
- JZ 1983, 344-346
- MDR 1983, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 679-681 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Vertrag, durch den ein Steinbruch gegen Entgelt zur Auffüllung mit Klärschlamm überlassen wird, ist auch dann ein Mietvertrag und kein Werkvertrag, wenn die Verfüllung als Vertragspflicht ausgestaltet ist.
Zur Frage, ob Ansprüche wegen Schäden, die durch Gebrauch des Mietgrundstücks allein am Nachbargrundstück des Vermieters entstehen, der kurzen Verjährung des § 558 BGB interliegen.
Ist der Mieter bei Beendigung des Vertrages seiner Verpflichtung zur Verfüllung (hier eines Steinbruchs) nur unvollständig nachgekommen, so verjähren hierauf gestützte Ersatzansprüche des Vermieters gem. § 558 BGB innerhalb sechs Monaten.