Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1982, Az.: IVb ZB 532/81
Beamtenrecht; Versorgungsausgleich; Berechnung; Fiktive Altersruhegeld; Kürzung; Rentenanwartschaft; Dienstaltersstufe; Besoldungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 532/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1313-1317 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegeld nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a II Nr. 1 S. 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
Das fiktive Altersruhegeld ist um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht.
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 II Nr. 1 lit. a BeamtVG (§ 55 a II Nr. 1 lit. a SVG) ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.