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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1982, Az.: 1 StR 553/82

Voraussetzungen einer Tatmehrheit zwischen einer Unterschlagung und Freiheitsberaubung einerseits sowie der Vortäuschung einer Straftat und des Betruges andererseits; Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1982
Aktenzeichen
1 StR 553/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 17.02.1982

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Kürschnermeister Hubert H. aus M., geboren am ... 1939 in U.,

Sonstige Beteiligte

Z. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu 1. a und 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. November 1982
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 1982, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte H. rechtlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung, der Freiheitsberaubung, des Betruges und des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten H., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 15. September 1982 zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision rügt zu Recht, die Strafkammer habe Tatmehrheit zwischen der Unterschlagung und der Freiheitsberaubung einerseits sowie der Vortäuschung einer Straftat und des Betruges andererseits nicht annehmen dürfen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kamen die Angeklagten H. und N. überein, einen Raubüberfall auf das Pelzgeschäft des Angeklagten H. zu fingieren. Nach ihrem Plan sollte an einem Werktag kurz vor Geschäftsschluß der Angeklagte H. von mehreren Personen überfallen und bedroht werden. Sodann sollten die vom Angeklagten H. vorher zur Mitnahme für die Täter bereitgestellten Pelze dann von diesen mitgenommen werden (UA S. 35). Es war ferner eingeplant, daß eine Angestellte sich zum Zeitpunkt des Überfalles in dem Geschäft befinden sollte, damit die Versicherung tatsächlich glaube, daß ein Raub stattgefunden habe (UA S. 39). Dieser Tatplan gelangte dann am 12. März 1981 gegen 18.20 Uhr zur Ausführung. Unmittelbar nach Beendigung dieses "Raubes" veranlaßte der Angeklagte H. die Benachrichtigung der Polizei und des Versicherungsvertreters, denen er über den Hergang des "Überfalles" berichtete (UA S. 54, 55).

Danach stehen die Unterschlagung und die Freiheitsberaubung sowie die Vortäuschung einer Straftat und der Betrug insgesamt in Tateinheit zueinander. Denn die festgestellten Handlungsteile waren bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen. Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGHSt 4, 219, 220;  10, 230, 231;  16, 397). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, denn die Unterschlagung und die Freiheitsberaubung dienten unmittelbar zur Begehung des Betruges und waren Gegenstand der Strafanzeige. Zudem bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen.

Das angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Schuldspruch abzuändern. Der Senat kann die Änderung im Schuldspruch selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können."

3

Dem tritt der Senat bei. Er hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Infolge dieser Änderung mußten die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen.

4

Die weitergehende Revision war, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.

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