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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1982, Az.: I ZR 136/80
„Mausfigur“

Schaffung der Mäusefigur für die Fernsehserie "Die Sendung mit der Maus"; Kommerzielle Auswertung der Nutzungsrechte; Herstellung und Vertrieb von Schlafpuppen in Form der Fernsehmaus; Verstoß gegen Treu und Glauben; Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen; Prozessführungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
I ZR 136/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13237
Entscheidungsname
Mausfigur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.05.1980
LG Köln - 21.12.1976

Fundstelle

  • AfP 1983, 433-434

Verfahrensgegenstand

Mausfigur

Prozessführer

Isolde S.-M., Bildhauerin und Graphikerin, H. Straße ..., Bad Ho. v.d.H.,

Prozessgegner

W. Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten, A. platz ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage des schutzwürdigen eigenen Interesses einer Rundfunkanstalt, die mit zwei Miturhebern in vertraglichen Beziehungen steht, an der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des einen Miturhebers gegen den anderen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft.

  2. b)

    Die außerprozessuale Rechtsverfolgung durch einen Dritten aufgrund einer materiell-rechtlichen Ermächtigung kann ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb rechtsmißbräuchlich sein (hier: Verwarnung des Lizenznehmers eines Urhebers durch eine Rundfunkanstalt aufgrund der Ermächtigung eines Miturhebers).

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil stattgegeben hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1976 wird auch im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Graphikerin und Bildhauerin; der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Alleinurheberrecht an der Zeichnung der Fernsehmausfigur zusteht, die die statische Grundform ist für die in der Fernsehserie "Die Sendung mit der Maus", Sach- und Lachgeschichten, im Trickfilm in Szene gesetzte Mäusefigur.

2

Der Beklagte produzierte mindestens seit 1969 im Rahmen des Fernsehprogramms für Kleinkinder die Sendung "Sach- und Lachgeschichten". Im Rahmen der "Lachgeschichten" wurde 1969 u.a. eine Geschichte von der "Maus im Laden" ausgestrahlt. Dabei wurden zu gelesenem Text feststehende Bilder einer oder mehrerer Mäuse gezeigt. Diese Mäusebilder hatte die Klägerin im Auftrag des Beklagten gezeichnet.

3

Im Jahre 1970 kamen innerhalb der zuständigen Redaktion des Beklagten Überlegungen auf, die Sach- und Lachgeschichten als Trickfilmspot mit einer beweglichen Maus zu produzieren. Der Beklagte beschloß, den Auftrag zur Zeichnung der Maus an die Klägerin zu vergeben. Maßgebend war dabei, daß die Klägerin bereits die "Maus im Laden" gezeichnet hatte. Im Sommer 1970 setzte sich der Beklagte mit der Klägerin in Verbindung. Er erklärte ihr die Aufgabe der Maus, die aufrecht gehen können, pfiffig, intelligent und kuschelig sein und im Rahmen eines Spots eine kleine Geschichte in Form der Lösung eines Problems erleben sollte. Die Klägerin wurde gebeten, eine solche Maus zu zeichnen und auch schon denkbare Geschichten zu entwerfen. Die Klägerin hatte bis dahin noch nie an Zeichnungen für einen Trickfilm mitgewirkt.

4

Die Klägerin legte der Redaktion des Beklagten jedenfalls vor Ende Oktober 1970 erste Entwürfe vor. Inhalt und Aussehen der Zeichnungen sind unter den Parteien streitig.

5

Zur Verwendung der Mäusefigur im Trickfilm mußte eine statische Grundform der Maus (im folgenden: Grundmaus) geschaffen werden, die in ihren Proportionen ebenmäßig und gleichmäßig sein sowie eine Abwandlung bei der Animation, d.h. dem Inszenesetzen als bewegliche Figur, zulassen sollte. Der Beklagte beauftragte den Filmregisseur Streich mit der Bearbeitung der Mäusefigur für den Trickfilm und später auch mit der Herstellung der Trickfilme.

6

Am 27. Oktober 1970 fand eine erste Besprechung zwischen der Klägerin, einer Vertreterin des Beklagten und dem Regisseur Streich statt. Dabei stand fest, daß zur Animation der Maus noch weitere Zeichnungen der Figur von allen Seiten und Vorder- und Rückansichten erforderlich seien. Man beschloß, daß die erste Animation der Maus Mitte Januar 1971 bei dem Beklagten stattfinden sollte. Es ist streitig, welche Zeichnungen die Klägerin bis zu diesem Termin vorlegte. Die Animation fand am 15. Januar 1971 statt. Ihr lagen Zeichnungen des Filmregisseurs Streich zugrunde; es ist streitig, wie weit diese bloße Nachzeichnungen von Zeichenvorlagen der Klägerin darstellten. Bei der Animation erwies sich die Grundmaus als brauchbar.

7

Ab März 1971 wurden die ersten Mäusespots innerhalb der Sendung "Sach- und Lachgeschichten" gesendet; die Sendung wurde später in "Die Sendung mit der Maus", Sach- und Lachgeschichten, umbenannt.

8

Die Parteien hatten zunächst seit der Sendung der Mäusespots für die einzelnen Spots verschiedene Honorarverträge geschlossen. Ab Januar 1973 kam es zu langwierigen Vertragsverhandlungen, bei denen beide Seiten anwaltlich vertreten waren und man eine grundsätzliche Regelung der Honorarfrage, der Nutzungsbefugnis des Beklagten und der der Klägerin verbleibenden Rechte anstrebte. Die Parteien waren u.a. darüber uneinig, ob die Klägerin an der Figur der Maus ein Alleinurheberrecht habe und in welchem Umfang vor allem der Filmregisseur Streich an der Gestaltung der Figur mitgewirkt hatte.

9

In einem Schreiben der Anwälte der Klägerin an die Anwälte des Beklagten vom 31. Oktober 1973 heißt es u.a.:

"1.
Es muß klar sein, daß die Vereinbarung nur rundfunk- und fernsehmäßige Verwendung der Mäusespots beinhaltet. Alle darüber hinausgehenden Rechte sind nicht Gegenstand unseres Vertrages. So muß z.B. feststehen, daß meine Mandantin allein das Recht hat, etwa die Figur der Maus zur Herstellung von Puppen oder anderen plastischen Figuren zu verwenden oder Bücher mit der Figur der Maus herzustellen ..."

10

Das Antwortschreiben der Anwälte des Beklagten vom 3. Dezember 1973 lautet auszugsweise:

"Als Erstes dürfen wir nochmals darauf hinweisen, daß hier die Nutzungsrechte, die dem WDR zustehen sollen, in § 2 mehr als deutlich umschrieben worden sind. Damit wäre u.E. der erste Punkt erledigt. Darüber hinaus hatten wir bereits telefonisch angegeben, daß in einem Vertrag zwischen Ihrer und unserer Mandantschaft natürlich nicht festgelegt werden kann, ob Ihre Mandantin allein das Recht hat, über die in Ihrem Schreiben vom 31. Oktober 1973 genannten Zwecke zu verfügen. Dies müßte Ihre Mandantschaft unter Umständen mit denjenigen ausmachen, die auch ein Urheberrecht an der Figur behaupten. Dies kann aber nicht Gegenstand des Vertrages zwischen Frau Schmitt-Menzel und dem WDR sein. ..."

11

Am 18. Januar/6. Februar 1974 kam es zum Vertragsabschluß zwischen den Parteien. Der Vertrag hat u.a. folgenden Wortlaut:

"§ 1
Der Vertragspartner hat im Auftrag des WDR die Entwürfe, Skizzen und Vorlagen für die Figur "Die Maus" hergestellt und an der Darstellung der zur Zeit verwendeten Form dieser Figur mitgewirkt ...

§ 2 - Abs. 1
Soweit der Vertragspartner dem WDR Nutzungsrechte an der Figur "Die Maus" nicht bereits durch die in § 1 genannten Honorarverträge eingeräumt hat, räumt er dem WDR die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, die Figur in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form für alle Rundfunkzwecke, dabei auch für Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecke sowie für Zwecke der politischen und kulturellen Bildungsarbeit zu nutzen. Diese Nutzung umfaßt auch die Verwendung der Figur auf oder anläßlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben sowie in Programmvorschauen und Inhaltsangaben für Presse und Rundfunk und für sonstiges Werbematerial.

§ 3 - Abs. 3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich Jeglicher gewerblichen oder nichtgewerblichen Nutzung der Figur, die die Nutzung der Figur gem. § 2 durch den WDR beeinträchtigen könnte, zu enthalten.

§ 5
Dem Vertragspartner verbleiben seine Rechte an der Figur "Die Maus", soweit sie nicht durch diesen Vertrag dem WDR eingeräumt worden sind. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Vertragspartners gem. § 3 Abs. 3."

12

Am 11. Dezember 1974 schloß die Klägerin mit den S.-Werkstätten Walter D. Bad H. einen Vertrag, durch den sie dieser Firma das ausschließliche und alleinige Recht zur kommerziellen Herstellung und zum kommerziellen Vertrieb der von ihr entworfenen Schlafpuppe mit den Zügen der Fernsehmaus übertrug. Diese Schlafpuppe wird seit Januar 1975 im Spielwarenhandel angeboten. Sie ist in Form und Farbe ein Abbild der Grundmaus.

13

Durch Schreiben vom 13. Mai 1975 an die Firma S.-Werkstätten hat der Beklagte auf Miturheberrechte bzw. Bearbeiterrechte seiner Mitarbeiter an der Figur der Fernsehmaus hingewiesen und die Herstellung der Mäusepuppe ohne Zustimmung dieser Personen als Urheberrechtsverletzung bezeichnet und eine Unterlassungserklärung verlangt. Der Filmregisseur Streich und die Mitarbeiter M., P. und M. des Beklagten nehmen ein Miturheberrecht an der Grundmaus in Anspruch. Sie haben den Beklagten ermächtigt, ihre Rechte gegenüber der Firma S.-Werkstätten und der Klägerin geltend zu machen. Sie haben den Beklagten auch zu einem gerichtlichen Vorgehen im eigenen Namen ermächtigt. Der Beklagte hat das Recht, die von diesen Zeugen im Rahmen ihres Dienst- bzw. Werkvertrages mit dem Beklagten erworbenen Urheberrechte für die Auswertung auf dem Gebiet des Ton- und Fernsehrundfunks zu nutzen.

14

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten das Unterlassen von Verwarnungen gegenüber dem Schlafpuppenhersteller.

15

Die Klägerin hat behauptet, Alleinurheberin der Grundmaus zu sein. Sie habe bereits nach Erteilung des ersten Auftrags für die Fernsehmaus im Sommer 1970 mehrere Einzelzeichnungen von der Maus gefertigt, die der Grundmaus bis auf unbedeutende Einzelheiten entsprochen hätten. Auf keinen Fall sei seinerzeit noch eine Ähnlichkeit dieser Maus mit der "Maus im Laden" zu erkennen gewesen. Vor allem habe sie seinerzeit dem Beklagten schon drei Farbentwürfe präsentiert. Nach der Besprechung vom 27. Oktober 1970 habe sie auf Bitten des Filmregisseurs Streich, ausgehend von ihrem bisherigen Entwurf Bewegungsstudien und Phasenzeichnungen gefertigt. Die Zeichnungen, die Streich zum Zwecke der Animation hergestellt habe und weitere von ihm gefertigte Phasenzeichnungen hätten ihre Zeichnungen zur Vorlage gehabt.

16

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, die Werbung und den Vertrieb der von der Firma S. Werkstätten Walter D. in Bad H. aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Klägerin hergestellten Schlafpuppen dadurch zu beeinträchtigen, daß er diese Firma verwarnt und schriftlich und/oder mündlich und/oder in sonstiger Weise auffordert, die Herstellung der Schlafpuppen einzustellen.

17

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,

der Klägerin zu untersagen, ohne Einwilligung der Zeugen Streich, Müntefering, Mohrhoff und Paetow der Firma S.-Werkstätten W. D. oder anderen das Recht einzuräumen, die Figur der Fernsehmaus in Form der Herstellung und des Vertriebs von Schlafpuppen oder in sonstiger Weise zu verwerten.

18

Der Beklagte hat behauptet: Die ersten von der Klägerin vor der Besprechung vom 27. Oktober 1970 vorgelegten Zeichnungen hätten als Schwarz-Weiß-Zeichnung eine Maus dargestellt, die noch deutlich als die "Maus im Laden" zu erkennen gewesen sei. Die Klägerin habe allerdings auch schon Mäusegeschichten vorgelegt, in denen die Maus aber nur skizziert gewesen sei. Die Grundform der Maus sei in der Zeit zwischen der Besprechung vom 27. Oktober 1970 und Januar 1971 in gemeinsamer Arbeit zwischen der Klägerin, seiner - des Beklagten - Mitarbeiterin P. und dem Filmregisseur Streich entwickelt worden. Die Klägerin habe nie alle erforderlichen Positionen der Maus gezeichnet; es habe nicht nur die Vorderansicht, sondern es hätten auch noch manche Seitenstellungen der Maus gefehlt.

19

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

20

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, soweit die Unterlassungspflicht von der Einwilligung des Filmregisseurs Streich abhängig gemacht worden ist; soweit es auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten Müntefering, Mohrhoff und Paetow ankommen soll, hat es die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

I.

Widerklage

22

1.

Das Berufungsgericht hat den Widerklageantrag - von den Parteien unbeanstandet - dahin ausgelegt, daß der Beklagte und Widerkläger ausschließlich fremde Miturheberrechte im eigenen Namen geltend macht. Die zwischen den Parteien streitige Prozeßführungsbefugnis hat das Berufungsgericht nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft bejaht. In der Sache selbst hat es festgestellt, daß lediglich der Filmregisseur Streich und nicht auch die Mitarbeiter des Beklagten Miturheber der Grundmaus seien. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt, daß der Zeuge Streich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an der Gestaltung der Grundmaus als einer ihm und der Klägerin gemeinsamen Aufgabe mit eigener künstlerischer Gestaltungsfreiheit mitgewirkt und dazu auch eigenschöpferische Beiträge geleistet habe; dagegen hätten die Mitarbeiter des Beklagten nur Ideen und Anregungen gegeben, die für sich allein noch kein Miturheberrecht begründen würden.

23

2.

Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Filmregisseur Streich ein Miturheberrecht erworben hat. Denn bereits die Annahme der Prozeßführungsbefugnis des Beklagten und Widerklägers durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

24

a)

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Dritter ein fremdes Recht dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn er von dem Berechtigten dazu ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76];  74, 258, 267;  78, 1, 4 f m.w.N.). Es hat auch von der Revision unbeanstandet das Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung bejaht. Die Revision rügt indessen zu Recht, daß das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Erhebung der Widerklage angenommen hat. Es geht dabei - nachdem die Widerklage bezüglich der behaupteten Rechte der Mitarbeiter des Beklagten M., Mo. und P. rechtskräftig abgewiesen worden ist - in der Revisionsinstanz nur noch um die Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte des Filmregisseurs Streich besteht.

25

b)

Das Berufungsgericht hat insoweit zum Interesse des Beklagten ausgeführt: Der Beklagte habe aufgrund des Werkvertrages mit dem Zeugen Streich zwar nur die Ton- und Fernsehrundfunkrechte und nicht auch die allgemeinen kommerziellen Nutzungsrechte zur Auswertung erworben. Ein eigenes aus dem Nutzungsrecht fließendes umfassendes Verbietungsrecht gegenüber Dritten stehe dem Beklagten daher nicht zu. Dennoch ergebe sich das schutzwürdige Interesse des Beklagten an dem Unterlassungsgebot aus seinen Vertragsbeziehungen zu dem Zeugen Streich. Dieser könnte aufgrund seines mit dem Beklagten abgeschlossenen Werk- und Nutzungsvertrages nach dem Zweck der Nutzungsrechtsübertragung und gemäß § 242 BGB im Verhältnis zum Beklagten verpflichtet sein, sich der kommerziellen Ausnutzung der ihm verbliebenen Nutzungsrechte zu enthalten. Er könnte dann auch im Verhältnis zum Beklagten dazu verpflichtet sein, in dessen Interesse das aus seinem Nutzungsrecht fließende Verbietungsrecht gegenüber Dritten (hier der Klägerin) geltend zu machen. Dann bestehe aber auch ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der gerichtlichen Geltendmachung der Rechte des Zeugen im eigenen Namen. Es komme weiter hinzu, daß der Beklagte, der mit dem Zeugen einen schon neun Jahre bestehenden Produktionsvertrag abgeschlossen habe, auch die Pflicht haben könne, dem Zeugen zur Wahrung und Anerkennung der Miturheberrechte zu verhelfen, die er im Rahmen seines Vertragsverhältnisses zu dem Beklagten erworben habe. Das gelte besonders dann, wenn diese Rechte dem Zeugen von einem Dritten streitig gemacht werden, zu dem der Beklagte ebenfalls Vertragsbeziehungen unterhalte und mit dem der Zeuge zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten im Interesse des Beklagten zusammenzuarbeiten habe.

26

c)

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

27

Sie reichen bereits deshalb nicht zur Begründung eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Beklagten aus, weil sie nicht auf Feststellungen, sondern auf bloßen Mutmaßungen beruhen. Denn das Berufungsgericht zieht lediglich in Erwägung, der Zeuge Streich könne verpflichtet sein, sich der kommerziellen Ausnutzung der ihm verbliebenen Nutzungsrechte zu enthalten und er könne weiter auch gehalten sein, im Interesse des Beklagten das aus seinem Nutzungsrecht fließende Verbietungsrecht gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Es ist, da insoweit jegliche Feststellungen fehlen, nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht diese Annahmen stützt. Indessen bedarf es insoweit keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst bei dem vom Berufungsgericht gewählten Ausgangspunkt wird nicht deutlich, worin das eigene Interesse des Beklagten bestehen soll, ein etwaiges Verbietungsrecht des Zeugen Streich im eigenen Namen geltend zu machen; das heißt, welche eigenen Zwecke der Beklagte mit der Klagerhebung verfolgen könnte. Selbst wenn der Zeuge Streich der Klägerin die kommerzielle Auswertung der Mausfigur verbieten dürfte, so muß sich jedenfalls der Beklagte entgegenhalten lassen, sich mit der im Streit befindlichen Nutzung durch die Klägerin vertraglich einverstanden erklärt zu haben (vgl. dazu nachfolgend unter II 1).

28

Der Beklagte kann sein eigenes Interesse auch nicht mit der Erwägung begründen, daß die kommerzielle Nutzung der Mausfigur grundsätzlich als Beeinträchtigung i.S. des § 3 Abs. 3 des Vertrages zu werten sei, weil sie die pädagogischen Zwecke der Sendung gefährde. Denn nach § 5 Satz 1 des Vertrages ist das Recht zur gewerblichen Nutzung bei der Klägerin verblieben. Aus der Vorkorrespondenz erhellt zudem, daß die Parteien von einer derartigen Nutzung durch die Klägerin ausgegangen sind. Es müßte deshalb schon substantiiert vorgetragen werden, daß gerade die Art und Weise, wie die der Klägerin verbliebenen Rechte genutzt werden, die dem Beklagten eingeräumte Nutzung für Rundfunkzwecke beeinträchtigt. An einem solchen Vorbringen fehlt es hier. Ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. 3 des Vertrages enthaltene Regelung würde im übrigen ein eigenes Recht des Beklagten begründen, das er hier nicht geltend macht. Ob die Berufung auf die eigene Rechtsbeeinträchtigung auch das für die gerichtliche Durchsetzung fremder Rechte erforderliche eigene schutzwürdige Interesse zu begründen vermag, kann offenbleiben, weil es bereits an der notwendigen Substantiierung fehlt.

29

Letztlich rechtfertigt auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne vertraglich verpflichtet sein, dem Zeugen Streich zur Anerkennung etwaiger Miturheberrechte zu verhelfen, nicht die Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Beklagten an einer Klagerhebung gegen die Klägerin. Das Berufungsgericht hat keine Umstände angeführt, die für die Anerkennung einer derartigen Pflicht sprechen könnten. Im Streitfall würde einer solchen Annahme zudem schon die Tatsache entgegenstehen, daß der Beklagte aufgrund seines Vertragsverhältnisses zur Klägerin zumindest in gleicher Weise zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin verpflichtet wäre; wobei hinzukommt, daß er sich sogar mit der gewerblichen Nutzung der Mausfigur durch die Klägerin einverstanden erklärt hat.

30

II.

Klage

31

1.

Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung damit begründet, daß der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 97 UrhG deshalb nicht zustehe, weil der Beklagte mit der Verwarnung und Aufforderung an die Firma Sonnenhof zur Einstellung des Vertriebs der Schlafmaus die Rechte des Miturhebers Streich in zulässiger Weise geltend gemacht habe; dies folge aus den Ausführungen zur Widerklage.

32

Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

33

Allerdings läßt sich aus dem fehlenden eigenen Interesse an der Erhebung der Widerklage nicht zugleich auch die Annahme herleiten, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ebenfalls nicht berechtigt war, gegen die Ausnutzung der Mausfigur durch die Klägerin - hier gegen die Herstellung und den Vertrieb einer Schlafpuppe - vorzugehen. Denn im Gegensatz zur Widerklage geht es hier nicht um die prozessuale Ermächtigung zur Durchsetzung fremder Rechte, sondern nur um die materiell-rechtliche Ermächtigung zur außerprozessualen Rechtsverfolgung. Im Streitfall kann sich der Beklagte Jedoch deshalb nicht auf diese Ermächtigung stützen, weil sein Vorgehen unter den besonderen hier gegebenen Umständen als treuwidrig und damit rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen ist. Denn im Verhältnis zur Klägerin ist der Beklagte vertraglich zur Duldung der kommerziellen Auswertung verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 5 des Vertrages vom 18. Januar/6. Februar 1974 in Verbindung mit der vom Berufungsgericht angeführten Vorkorrespondenz. Danach ist das dem Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht auf die Auswertung für Rundfunkzwecke beschränkt, während die sonstige kommerzielle Auswertung der Mausfigur bei der Klägerin verbleiben sollte. Auf eine entsprechende Klarstellung hat die Klägerin u.a. in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 1973 ausdrücklich bestanden und ergänzend ausgeführt, es müsse z.B. feststehen, daß sie allein das Recht habe, etwa die Figur der Maus zur Herstellung von Puppen oder anderen plastischen Figuren zu verwenden oder Bücher mit der Figur der Maus herzustellen. In seinem Antwortschreiben vom 3. Dezember 1973 hat der Beklagte keine Einwendungen gegen den von der Klägerin dargestellten Umfang der bei ihr verbliebenen Nutzungsrechte erhoben. Er hat lediglich erwidert, in dem zwischen den Parteien abzuschließenden Vertrag könne natürlich nicht festgelegt werden, ob die Klägerin allein das Recht habe, die Figur in dem beabsichtigten Sinne zu verwenden; dies müsse unter Umständen mit denjenigen ausgemacht werden, die auch ein Urheberrecht an der Figur behaupteten. Durch dieses Verhalten des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen in Verbindung mit dem späteren Vertragsinhalt hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er jede nicht funkmäßige Nutzung der Mausfigur dulden würde, soweit sie nicht seine eigene Nutzung beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung ist - wie oben unter I 2 c ausgeführt - vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom Beklagten auch nicht hinreichend dargetan worden.

34

War dem Beklagten danach die beabsichtigte kommerzielle Nutzung vor Vertragsabschluß bekannt, ohne daß er dagegen Einwendungen erhoben hat, so konnte die Klägerin, die sich unter diesen Umständen mit dem Vertragsabschluß einverstanden erklärt hatte, darauf vertrauen, daß jedenfalls der Beklagte die in Aussicht genommenen Nutzungen dulden und nicht gegen sie angehen würde; sie mußte allenfalls damit rechnen, sich mit evtl. Miturhebern auseinandersetzen zu müssen. Wenn der Beklagte gleichwohl über eine Ermächtigung zur Wahrnehmung von Drittrechten die vertragliche Duldungspflicht zu umgehen versucht, so muß dieses Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden. Die Klägerin wehrt sich deshalb zu Recht dagegen, daß der Beklagte sie aufgrund evtl. Miturheberrechte in der Auswertung der ihr verbliebenen Nutzungsrechte stört, indem er gegen ihre Lizenznehmer vorgeht.

35

2.

Ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin aus eigenem Recht zur Verwarnung der Firma Sonnenhof berechtigt gewesen war, hat das Berufungsgericht nicht abschließend entschieden. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch entscheidungsreif. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand ist ein eigenes Recht des Beklagten zu verneinen.

36

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt hier allenfalls in Betracht, unter Berücksichtigung des Zweckes der beschränkten Nutzungsrechtsübertragung des § 3 Abs. 3 des Vertrages und der Grundsätze von Treu und Glauben ein den Umfang des übertragenen Verwertungsrechts überschreitendes Verbietungsrecht zugunsten des Beklagten anzunehmen. Dann müßte aber - wie das Berufungsgericht weiter annimmt - festgestellt werden können, daß die nunmehr von der Klägerin erstrebte kommerzielle Auswertung der Figur der Maus den Zweck der Nutzungsrechtsübertragung beeinträchtigt, weil mit einer Vermarktung der Figur die pädagogischen Zwecke der Sendung gefährdet seien und auch die Absprachen der Parteien darüber vor Vertragsabschluß eine so weitgehende kommerzielle Verwertung nicht erfaßten. Eine solche konkrete Beeinträchtigung, die ungeachtet des § 5 des Vertrages nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen wäre, ist - wie bereits oben unter I 2 c ausgeführt - von dem Beklagten aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.

37

III.

Die Revision der Klägerin hat nach alledem in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky