Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: IVb ZR 310/81
Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Ehegatten; Getrenntleben; Erwerbstätigkeit; Unzumutbarkeit; Billigkeit; Anrechnungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 310/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1983, 933-936 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist der Unterhaltspflichtige außerstande, den nachehelichen Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu decken, ist in die nach § 1581 vorzunehmende Entscheidung auch die Frage einzubeziehen, ob es die Billigkeit erfordert, die Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit über das in § 1577 II 1 vorgesehene Maß anzurechnen.
Umfang der anrechnungsfrei bleibenden Einkünfte.- Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit.- Direktabzug.
§ 1577 ist auf die Anrechnung von Einkünften aus zumutbarer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten hängt nicht davon ab, daß die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des Schuldners veranlaßt worden ist.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist es auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1361 BGB notwendig, die Anrechnung von Einkünften, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt, nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus § 1577 II BGB ergeben.