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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: 3 StR 382/82

Fortgesetztes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln von den Niederlanden nach Deutschland; Voraussetzungen des Handeltreibens; Vorliegen der Täterschaft bei Kurieren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1982
Aktenzeichen
3 StR 382/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 18.06.1982

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Rentner Hendrik Antoon B. aus Ter A. (Ni.), geboren am ... 1927 in V. (Ni.)

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 1982 wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Wort "fortgesetzter" im Schuldspruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 400 holländische Gulden sind für verfallen erklärt worden. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Dezember 1981 das Angebot des Rauschgifthändlers T. an, Rauschgift gegen Entgelt aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Dabei hatte er vor, sich zur "Durchführung von Kurierfahrten - (er) ging davon aus, daß es nicht bei einer Fahrt verbleiben werde - eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen". Er erhielt kurz vor Weihnachten etwa 800 Gramm Haschisch und transportierte es verabredungsgemäß am 29. Dezember 1981 - in Begleitung des Mitangeklagten Th., den er als Fahrer gewonnen hatte - über die Grenze zur Autobahnausfahrt Wesel/Schermbeck, wo er es den Empfängern Zug um Zug gegen Übergabe eines Briefumschlages mit Geld aushändigte. Der Angeklagte erhielt als Entlohnung 400 Gulden und 100 DM; 100 Gulden gab er dem Fahrer Th. ab.

3

Am 8. Januar 1982 führte der Angeklagte, wiederum in Begleitung von Th., eine zweite Fahrt mit etwa 1.050 Gramm Haschisch aus. Er hatte dafür eine Anzahlung von 400 Gulden erhalten. Nach dem Passieren der Grenze wurde er am in Aussicht genommenen Übergabeort festgenommen.

4

2.

Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens zu verurteilen ist. Die Tat ist, soweit der vor dem 1. Januar 1982 begangene Teilakt in Frage steht, nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetMG aF, hinsichtlich des späteren Aktes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG n.F. strafbar.

5

a)

Handeltreiben ist eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Sie hat, was bei beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakten der Fall ist, die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel. Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln - wie hier bei der zweiten Fahrt des Angeklagten - nicht erreicht wird (BGHSt 25, 290, 291; BGH NJW 1979, 1259; BGHSt 28, 308;  30, 277, 278;  30, 359, 360 f).

6

b)

Der Angeklagte ist nicht nur Gehilfe, wie die Verteidigung meint. Auch der Kurier, der in fremdem Auftrag den Transport von Betäubungsmitteln übernimmt, kann Täter sein, wenn die Kuriertätigkeit nicht die bloße Förderung fremden Tuns ist, sondern sich als eigene vom Täterwillen getragene Tathandlung darstellt (BGH NJW 1979, 1259). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte war bei beiden Fahrten in der Gestaltung des Transportes von der Übernahme des Haschisch bis zur Ablieferung im wesentlichen frei. Er konnte den Transportweg sowie das Versteck bei der Einfuhr bestimmen und durfte auch sonst die Modalitäten des Transports festlegen, was er auch tat, wie die Hinzuziehung des Mitangeklagten Th. zeigt, den er als Fahrer gegen eine Entlohnung eingesetzt hat, über deren Höhe er selbst entschied. Er hatte auch ein unmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten, wie das ihm übergebene Entgelt von insgesamt 800 Gulden und 100 DM zeigt. Daß er die Abnehmer nicht bestimmen und den Übergabeort nicht selbst festlegen konnte, spricht nicht gegen die Bewertung, er sei Täter und nicht bloß Gehilfe, zumal er eigenverantwortlich die Identität der Personen, die als Empfänger angekündigt waren, zu überprüfen hatte.

7

c)

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei wegen einer fortgesetzten Tat des Handeltreibens und nicht wegen zweier Taten zu bestrafen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

8

3.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auch zu Recht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestraft. Der Angeklagte hat zweimal Haschisch in nicht geringen Mengen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Wegen der ersten Fahrt ist dies im Schuldspruch allerdings nicht ausdrücklich auszusprechen, da diese Tathandlung als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens aufgeht (BGHSt 30, 28). Dies gilt nicht für die zweite Fahrt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl I 681) - nämlich nach dem 1. Januar 1982 - durchgeführt worden ist. Der in diesem Gesetz neu geschaffene Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - steht zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit (Senatsurteil vom heutigen Tage - 3 StR 384/82).

9

Im Hinblick darauf, daß der Schuldspruch nur auf einen Fall der Einfuhr zu stützen ist, hat der Senat - unabhängig von den in BGHSt 27, 287, 289 enthaltenen Erwägungen zur Fassung des Urteilstenors - im Urteilsausspruch des Landgerichts das Wort "fortgesetzter" vor den Worten "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" gestrichen. Ein Freispruch wegen des ersten Falles der Einfuhr scheidet schon deshalb aus, weil dieser Einzelakt im Handeltreiben aufgeht.

10

4.

Der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat auf die in § 30 BtMG angedrohte Mindeststrafe erkannt. Ohne Rechtsfehler hat sie es abgelehnt, den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG anzuwenden.

11

Auch die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Prüfung stand.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer