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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1982, Az.: III ZR 67/81

Umfang der Überprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ; Anrechnungsklausel bzgl. einer Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall mit einem Dritten ; Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Auslegung einer Klausel; Unbeachtlichkeit der anfänglichen Überschreitung des Garantiehöchstbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1982
Aktenzeichen
III ZR 67/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.03.1981
LG Hamburg - 04.07.1980

Fundstelle

  • ZIP 1983, 184-186

Prozessführer

Rentner Hans A., W.straße 104, H.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister der Finanzen, V. Straße 76, B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Auslegung der Anrechnungsklausel in § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien ("Hermesgarantie") Ausgabe G vom April 1963.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1981 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 4. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte lieferte im Jahre 1963 an den belgischen Kaufmann P. W. im Gesamtwert von 456.974,22 DM. Davon entfielen Lieferungen im Werte von 163.047,46 DM auf die Zeit bis Ende April 1963. Durch Ausfuhr-Garantie-Erklärung vom 7. März 1963 übernahm die Klägerin eine Garantie mit Selbstbeteiligung für Forderungen des Beklagten bis zu 300.000 DM aus Lieferungen von Wolle an P. in der Zeit vom 1. Mai 1963 bis zum 30. April 1964.

2

Die formularmäßige Garantieerklärung enthielt unter Nr. IV die folgende Regelung:

"Im Rahmen des garantierten Höchstbetrages erstreckt sich die Garantie auf Forderungen aus laufenden Lieferungen an den ausländischen Abnehmer.

Wird der Höchstbetrag überschritten, so fallen alle darüber hinausgehenden Forderungen oder Forderungsteile nur insoweit unter die Garantie, als durch Eingang des Ausfuhrerlöses für garantiert gewesene Forderungen im Rahmen des Höchstbetrages Raum wird ..."

3

Der Ausfuhrgarantie wurden im übrigen die üblichen Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien (im folgenden: A.B.) zugrunde gelegt, deren § 10 Abs. 1 wie folgt lautet:

"(1)
Die Entschädigung wird wie folgt festgestellt:

1.
Vor Eintritt des Garantiefalles vom Schuldner geleistete Zahlungen sind auf die jeweils ältesten Forderungen anzurechnen.

2.
Im Schuldnerland in nicht vereinbarter Währung gezahlte oder hinterlegte Beträge, die noch nicht in die vereinbarte Währung konvertiert und transferiert sind, sind zum letzten amtlichen Kurs im Schuldnerland am Tage vor der Zahlung oder Hinterlegung in die vereinbarte Währung umzurechnen.

3.
Von der im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit dem Garantienehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehenden garantierten Forderung kommen in Abzug

a)
die nach eingetretener Uneinbringlichkeit geleisteten Zahlungen oder sonstige Leistungen des Schuldners oder dritter Personen,

b)
die nach eingetretener Uneinbringlichkeit abgegebenen, noch nicht erfüllten Leistungsversprechen des Schuldners, insbesondere vereinbarte Ausschüttungen und Erlöse aus der schuldnerischen Masse,

c)
der Erlös aus Rücklieferungen oder anderweitiger Verwertung von Waren, Pfändungen, Versicherungen und sonstigen Sicherheiten abzüglich der sachgemäß aufgewendeten Kosten,

d)
aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs Statt,

e)
Kursgewinne aus der Abwicklung des den Gegenstand der Garantie bildenden Liefervertrags

in voller Höhe, soweit sie garantierte Forderungen betreffen, anteilig im Verhältnis der garantierten zu den nicht garantierten Forderungen, soweit sie sich auf nicht garantierte Forderungen beziehen. Der hiernach verbleibende Rest der Forderung ist um die in der Garantie-Erklärung festgesetzte Selbstbeteiligung des Garantienehmers zu kürzen."

4

Am 6. Juli 1963 wurde über das Vermögen des P. der Konkurs eröffnet. Der Beklagte fiel in dem Konkursverfahren sowohl mit Forderungen aus der Zeit vor als auch nach dem Beginn der Ausfuhrgarantie aus; für die Forderungen aus dem Garantiezeitraum leistete die Klägerin die vereinbarte Garantie. Nachträglich erstritt der Beklagte gegen die Banque de Bruxelles einen Schadensersatztitel in Höhe von 200.000 DM wegen des Ausfalls bestimmter Forderungen gegen P. Eine dieser Forderungen in Höhe von 65.448,43 DM fiel in den Garantiezeitraum, für den die Klägerin die Garantie gezahlt hatte; diesen Betrag zahlte der Beklagte der Klägerin zurück.

5

Unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 der A.B. verlangt die Klägerin mit der Klage Rückzahlung von erbrachten Garantieleistungen in Höhe von weiteren 31.093,63 DM, weil die Schadensersatzzahlungen der Banque de Bruxelles für Lieferungen aus der Zeit vor Beginn des Garantiezeitraums anteilig auf die in die Garantiezeit fallenden Forderungen zu verrechnen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 31.093,63 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 der A.B. für begründet. Seiner Auffassung nach ist die darin vorgesehene anteilige Anrechnung von Zahlungen für garantiefremde Forderungen auf den Umfang der Garantieleistung unbedenklich, da andernfalls die Klägerin befürchten müßte, daß der Garantienehmer seinen Schuldner veranlasse, mit den noch vorhandenen Mitteln nicht garantierte Forderungen zu befriedigen, um selbst eine weitestgehende Garantieleistung zu erhalten. Die Möglichkeit einer solchen Manipulation lasse die Anrechnung von Zahlungen auf nicht garantierte Forderungen als billig erscheinen, weil die Klägerin langwierige Auseinandersetzungen über einen solchen Mißbrauch der Garantie, die auch nicht durch Beweiserleichterungen zu verhindern seien, nicht in Kauf zu nehmen brauche. Dies rechtfertige es, die vorgesehene Anrechnung generell als unbedenklich anzusehen, auch wenn in einer Reihe von Fällen eine Manipulation von vornherein ausgeschlossen sei.

7

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

8

II.

Die Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 A.B. durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang oder nur eingeschränkt, nämlich auf Verstöße gegen Rechtssätze, Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, überprüft werden können (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 126/74 = WM 1977, 165, 166); denn die Auslegung durch das Berufungsgericht hält bereits einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand.

9

1.

Das Berufungsgericht hat allerdings den Text von § 10 Abs. 1 Nr. 3 der A.B. bedenkenfrei dahin verstanden, daß sich sein vorletzter Satz nicht nur auf den vorangehenden Buchstaben e), sondern auf alle in dem Absatz aufgeführten Fälle einschließlich des hier in Betracht kommenden Buchstabens a), bezieht; denn diese Auslegung ist mit der drucktechnischen Anordnung des Textes vereinbar. Die Klausel würde auch weitgehend ihren Sinn einbüßen, wenn sie nur auf den Buchstaben e) zu beziehen wäre.

10

Nach diesem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) der A.B. sind die nach Uneinbringlichkeit der garantierten Forderungen erbrachten Leistungen des Schuldners oder Dritter auf nicht garantierte Forderungen anteilig auf die garantierten Forderungen anzurechnen. Da die anzurechnenden Leistungen in keiner Weise inhaltlich, zeitlich oder von der Person des Schuldners her näher bestimmt sind, wären nach dem Wortlaut sämtliche Leistungen an den Garantienehmer aus seinen gesamten Rechtsbeziehungen, sofern sie nach dem Garantiefall erbracht werden, mit anzurechnen. Bei wortgetreuer Anwendung dieser Klausel müßte daher z.B. auch die Erfüllung einer inländischen Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall mit einem Dritten hierauf in Anrechnung kommen. Dem Wortlaut nach ist diese Anrechnungsklausel daher so weit gefaßt, daß sie die Garantie wieder aushöhlt; denn es ist in der Regel zu erwarten, daß der Garantienehmer nach dem Garantiefall insgesamt noch Einnahmen unterschiedlicher Art in Höhe der ausgefallenen Forderungen hat. Bei wörtlicher Auslegung handelt es sich somit um eine Klausel, die die Hauptverpflichtung zur Garantieleistung praktisch wieder ausräumt. Ob eine solche Geschäftsbedingung wirksam wäre, erscheint fraglich. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn keine der Parteien will die weite Fassung der Klausel wörtlich nehmen, so daß auch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen eine einschränkende Auslegung stattzufinden hat. Die gebotene Auslegung ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen. Diese Auslegungsregeln, insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.

11

2.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung versäumt, darauf abzustellen, wie redliche Vertragsparteien die gebotene Einschränkung der Anrechnungsklausel billigerweise vorgenommen hätten. Nach seiner Ansicht soll die Klausel verhindern, daß bei nur teilweiser Leistungsfähigkeit des Schuldners die möglichen Leistungen auf die nicht garantierten Forderungen gelenkt werden. Selbst wenn man hierin den Regelungszweck sieht, deckt er nicht die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung. Wie es selbst ausführt, kann der Garantienehmer in einer Reihe von Fällen (Leistung eines Bürgen oder einer Versicherung, Rückabwicklung, Schadensersatz) gar keinen Einfluß darauf nehmen, welche der Forderungen durch die Leistung getilgt wird. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, denn die Schadensersatzleistungen der Brüsseler Bank sollten von vornherein den Ausfall bestimmter Forderungen ausgleichen. Der Beklagte hatte hier keine Möglichkeit, die Bank stattdessen zur Erfüllung anderer Forderungen zu bewegen. In derartigen Fällen bedarf die Klägerin auch keines Schutzes vor Manipulationen, und es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihr über ihr Schutzbedürfnis hinaus auf Kosten der anderen Vertragsseite diese Vorteile zu gewähren.

12

Wie das Berufungsgericht weiterhin übersehen hat, widerspricht seine Auslegung der sog. Unklarheitenregel, wonach Formularverträge bei Auslegungszweifeln gegen diejenige Vertragspartei auszulegen sind, die das Formular verwendet hat und sich klarer hätte ausdrücken können (vgl. BGHZ 62, 83, 89; jetzt: § 5 AGBG). Da die Klägerin die streitige Formularbedingung selbst aufgestellt hat, ohne deren Anwendungsbereich in gebotener Weise klarzustellen, wirkt diese Unklarheit gegen sie.

13

3.

Bei dieser Sachlage kann der Anwendungsbereich der Anrechnungsklausel nur soweit gezogen werden, wie ihn die Gegenseite nach Treu und Glauben hinnehmen muß, um die Klausel nicht leerlaufen zu lassen. Dieser Rahmen kann allenfalls dem Bereich der Garantie selbst entsprechen; denn nur soweit, wie die Klägerin das Risiko trägt, kann sie billigerweise verlangen, an den Erleichterungen durch Zahlungen zu partizipieren. Da sich die Garantie nur auf Forderungen gegen einen bestimmten Schuldner wegen bestimmter Leistungen aus einem bestimmten Zeitraum bezieht, fallen dementsprechend unter die Anrechnungsklausel ebenfalls nur Leistungen wegen Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung für den genannten Leistungsgegenstand und aus dem Garantiezeitraum. Bei dieser Auslegung greift die Anrechnungsklausel z.B. ein, wenn in dem Garantiezeltraum über die Garantiesumme hinaus gegen den betreffenden Schuldner weitere nicht garantierte Forderungen begründet und erfüllt werden, während garantierte Forderungen ausfallen. Dieses Ergebnis entspricht auch der Nachrückklausel in Nr. IV der Garantieerklärung, wonach bei Überschreitung des Höchstbetrages die darüber hinausgehenden Forderungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung für den genannten Leistungsgegenstand innerhalb des Garantiezeitraums insoweit nachträglich in die Garantie einrücken, als durch die Erfüllung garantierter Forderungen Raum wird. Auch bei dieser Erweiterung der Garantie muß es sich jeweils um Forderungen gegen den betreffenden Schuldner wegen bestimmter Leistungen innerhalb der Garantiezeit handeln; lediglich die anfängliche Überschreitung des Garantiehöchstbetrages kann nachträglich unbeachtlich bleiben. Dementsprechend ist auch für die Anrechnung von Zahlungen an den Garantienehmer auf die Garantie vorauszusetzen, daß es sich um Zahlungen auf Forderungen gegen den betreffenden Schuldner wegen des garantierten Leistungsgegenstandes innerhalb des Garantiezeitraums handelt; wie bei der Nachrückklausel kommt auch im Rahmen der Anrechnungsklausel eine erweiterte Anrechnung nur in bezug auf solche Forderungen in Betracht, die bis auf das Überschreiten der Garantiesumme alle Voraussetzungen für die Garantie erfüllen.

14

4.

Bei dieser Auslegung der Anrechnungsklausel fallen die noch streitigen Zahlungen der Brüsseler Bank nicht unter die Anrechnungsklausel; denn sie bezogen sich auf Forderungen, die außerhalb des Garantiezeitraums begründet waren. Die Klage ist daher unbegründet, und auf die Revision des Beklagten ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Krohn
Tidow
Boujong
Scholz-Hoppe
Halstenberg