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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1982, Az.: IVb ARZ 44/82

Zuständigkeit der Familiengerichte; Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1982
Aktenzeichen
IVb ARZ 44/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Krefeld

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 160
  • MDR 1983, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1913-1914 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Maria B., M. Straße ..., O.,

Prozessgegner

Annemarie S. geb. D., A.-Allee ..., T.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Zuständigkeit der Familiengerichte, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene sachlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird, von denen - für sich betrachtet - nur eine das Vorfahren zur Familiensache machen würde.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp

beschlossen:

Tenor:

Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen den - inzwischen geschiedenen - Ehemann der Beklagten eine Forderung aus einer von diesem im Jahre 1978 eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung. Die Beklagte und ihr Ehemann, beide niederländische Staatsangehörige, hatten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht gelebt. Nach der Scheidung der Ehe im Jahre 1980 schlossen die Ehegatten einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag, in dem der Beklagten "alle am Tag der Trennung und Teilung noch vorhandenen Aktiva der Ehegemeinschaft" zugeteilt wurden, darunter das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Grundvermögen. Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Schuld des geschiedenen Ehemannes der Beklagten in Anspruch, wobei sie sich in der Klageschrift auf die Vorschriften des niederländischen Ehegüterrechts sowie auf § 419 BGB und die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes berufen hat.

2

Das im ersten Rechtszug angerufene Landgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach Art. 102 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches infolge der Aufhebung der Gütergemeinschaft für die Schuld ihres geschiedenen Ehemannes aus der Bürgschaftsverpflichtung zur Hälfte hafte. Weitergehende Ansprüche hat es verneint. Es hat deshalb der Klage unter Abweisung im übrigen nur teilweise stattgegeben.

3

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil des Klageanspruchs weiter. In der Berufungsbegründung hat sie ausgeführt: Sie bleibe zunächst dabei, daß nach niederländischem Recht die Beklagte nach Beendigung der Gütergemeinschaft mit dem gesamten Vermögen der Eheleute hafte, wenn ihr dieses gesamte Vermögen übertragen worden sei. Insofern handele es sich "nicht einmal um ein Problem des ehelichen Güterrechts nach niederländischem Recht, sondern um das Problem der Gesamtvermögensübernahme, das nach niederländischem Recht nicht anders als nach deutschem Recht zu beurteilen" sei; im übrigen stützt sie ihr Begehren weiterhin auf § 419 BGB und die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes.

4

Bei dem Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt oder nicht. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat die Sache an den Senat für Familiensachen verwiesen. Dieser hat sich daraufhin für unzuständig erklärt.

5

II.

Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. Die vom Senat für allgemeine Zivilsachen ausgesprochene Verweisung ist dabei nicht bindend (BGHZ 71, 264).

6

Zuständig ist der Senat für Familiensachen.

7

Für die Rechtsnatur des Verfahrens als Familiensache kommt es auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs an (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Wie das Klagevorbringen rechtlich einzuordnen ist, bestimmt sich dabei, da es um die Frage der Zuständigkeit geht, auch in Fällen mit Auslandsberührung nach deutschem Recht als der lex fori. Danach liegt eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG vor, soweit der Streit der Parteien darum geht, ob die Klägerin nach niederländischem Recht - unabhängig von den besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 419 BGB und nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes - für die Schuld aus der Bürgschaftsverpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes zu mehr als der Hälfte haftet, weil ihr bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft das ehegemeinschaftliche Aktivvermögen übertragen worden ist. Ein solcher Anspruch ist güterrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGHZ 76, 305).

8

Der Auffassung des Senats für Familiensachen, daß die Klägerin einen solchen Anspruch im Berufungsverfahren nicht mehr geltend mache, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin beruft sich weiterhin in erster Linie ("zunächst") darauf, daß der Beklagten nach Beendigung der Gütergemeinschaft das ehegemeinschaftliche Vermögen übertragen worden ist. Die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung können allerdings dahin verstanden werden, daß die Klägerin die einschlägigen Rechtsfragen nicht (mehr) als solche des ehelichen Güterrechts ansieht, sondern sie dem Bereich der Gesamtvermögensübernahme zuordnet. Dies berührt jedoch die objektive Natur des Anspruchs nicht. Den einschlägigen Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, daß die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich nur auf nichtfamilienrechtliche Grundlagen stützen und einen in Betracht kommenden güterrechtlichen Anspruch nicht geltend machen will. Wie im Regelfall ist auch hier davon auszugehen, daß die Klagepartei den geltend gemachten (prozessualen) Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verfolgen will, der sich aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt.

9

Soweit sich die Klägerin auf § 419 BGB und die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (oder auf entsprechende Vorschriften des niederländischen Rechts) beruft, läge an sich keine Familiensache vor. Nach Sachlage handelt es sich dabei jedoch nicht um die Geltendmachung gesonderter (prozessualer) Ansprüche in einem Eventualverhältnis, sondern um verschiedene sachlich-rechtliche Begründungen eines einheitlichen prozessualen Begehrens. Eine Prozeßtrennung scheidet in einem solchen Fall aus, so daß nur die Möglichkeit bleibt, entweder den Senat für Familiensachen oder den Senat für allgemeine Zivilsachen einheitlich für zuständig zu erklären, auch soweit es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung an sich der andere Senat zuständig wäre (Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ARZ 506/81). Grundsätzlich kommt dabei dem Senat für Familiensachen der Vorrang zu. Nur durch einen solchen Vorrang der Familiengerichte kann der mit deren Einrichtung verfolgte Zweck, Familiensachen darauf spezialisierten Richter zuzuweisen, erreicht werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879).

10

Das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO läßt allerdings auch Zweckmäßigkeitserwägungen Raum. Danach könnte in einem Fall der vorliegenden Art die Bestimmung des Senats für allgemeine Zivilsachen als zuständig vor allem dann in Betracht kommen, wenn bereits offensichtlich wäre, daß die geltend gemachte güterrechtliche Anspruchsgrundlage nicht besteht und deshalb die übrigen Anspruchsgrundlagen den rechtlichen Schwerpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens bilden werden. Die bisherigen Ermittlungen zum niederländischen Recht reichen jedoch für eine solche Prognose nicht aus. Auch sonst sind keine Zweckmäßigkeitsgründe dafür ersichtlich, dem Senat für allgemeine Zivilsachen den Vorrang einzuräumen. Danach ist der Senat für Familiensachen als zuständig zu bestimmen.

Lohmann
Seidl