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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1982, Az.: IVa ZR 125/81

Urteil; Inhalt; Versicherungsvertrag; Deckungssumme; Urkunde; Inkassovollmacht; Vollmacht; Rechtsschein; Versicherungsagent; CIC; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 125/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt, so muß sich der Inhalt des Versicherungsvertrages - insbesondere die Deckungssumme - aus dem Urteil oder den dort in Bezug genommenen Urkunden ergeben.

Weder eine bestehende Inkassovollmacht noch eine Vollmacht zur Zusage vorläufiger Deckung begründen den Rechtsschein, der Vermittlungsagent sei zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt.

Zur Leistungspflicht des Versicherers ohne Vertragsschluß aufgrund Verschuldens des Vermittlungsagenten bei den Vertragsverhandlungen.