Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1982, Az.: 1 StR 600/82
Verhängung von Sicherungsverwahrung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Vorliegen einer Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit; Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 600/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 04.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 71
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Walter K. aus L., geboren am ... 1932 in E., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomaten i. S. v. § 66 I Nr. 1 StGB herangezogen werden können, hindert nicht ihre Verwertung als sonstige Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie der Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung und einer Sperre gemäß § 69 a StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht geht - zu Recht - davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es jedoch abgesehen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, daß der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten besitze und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Zu diesem Ergebnis kommt es vor allem deshalb, weil hinsichtlich der als Symptomtat herangezogenen, durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 19. März 1975 mit einer Einzelstrafe von 15 Monaten geahndeten sexuellen Nötigung letzte nicht ausräumbare Zweifel bestünden, ob die damals erfolgte Schädigung des Opfers so schwer gewesen sei, daß sich hieraus die Prognose herleiten ließe, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche Straftaten verüben.
Gegen diese Betrachtung bestehen durchgreifende Bedenken. Zu Unrecht stellt das Urteil des Landgerichts auf die durch die damalige Tat dem Opfer zugefügte, letztlich nur geringfügige Schädigung ab. Der Angeklagte hatte das Mädchen massiv angegriffen und ihm dabei den Hals zugedrückt; zu den ersichtlich vom Angeklagten geplanten weitergehenden sexuellen Handlungen war es nur deshalb nicht gekommen, weil das Opfer fliehen konnte. Aus dem Scheitern der Tat unter diesen Umständen lassen sich Zweifel daran, daß vom Angeklagten weitere erhebliche Straftaten drohen, nicht herleiten.
Daneben hätten die Vorverurteilungen des Angeklagten durch die Urteile des Landgerichts Lübeck vom 7. September 1961, des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2. März 1966 und des Landgerichts Berlin vom 3. März 1967 bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwar hat das Landgericht diese Vortaten zutreffend nicht mehr als Symptomtaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen, weil dem die Rückfallverjährung gemäß §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 4 StGB entgegenstand; das hinderte jedoch nicht ihre Verwertung als sonstige Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 42; Schönke/Schröder/Stree, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 62).
Insgesamt hält daher die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt, Weil die Beschränkung des Rechtsmittels hier nach Sachlage wirksam ist (vgl. BGHST 7, 101).
2.
Ebenso bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken insoweit, als das Landgericht von der Verhängung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts steht die Vorschrift des § 69 b StGB der Anordung einer Sperre nicht entgegen. Der Angeklagte ist kein außerdeutscher Kraftfahzeugführere im Sinne der §§ 4, 5 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (vom 12. November 1934 - RGBl. I S. 1137), weil er nach den Feststellungen Landesgerichts seiner ständigen Aufenthalt nicht im Ausland hat oder bis vor längstens einem Jahr hatte. Gegen den Angeklagten kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 StGB angeordnet werden.
Maul
Foth
Granderath
Schimansky