Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1982, Az.: IX ZR 62/82
Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung innerhalb einer Ehe; Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bei einem exzessiven Fehlverhalten eines Ehepartners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 62/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Helene F., B. Straße 34, D.,
Prozessgegner
Alfried F., F. Straße 68, R.,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Wimter
am 28. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten wird das Armenrecht für das Revisionsverfahren verweigert.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Schenkung unter Ehegatten bejaht (vgl. dazu BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; BGH FamRZ 1982, 778; 910). Deshalb ist § 530 BGB unter Berücksichtigung der sich aus den ehelichen Beziehungen ergebenden Besonderheiten anzuwenden, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt (ebenso BGH WM 1982, 1057; OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 446 und OLG Köln FamRZ 1981, 779). Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers des 1. EheRG. In BT-Drucks. 7/650 Seite 181 heißt es: "... verliert die Vorschrift (§ 73 EheG) ihre Grundlage. Eine Ersatzregelung, die allenfalls für Ausnahmefälle in Betracht käme, erscheint entbehrlich. Durch die allgemeine Vorschrift über den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB), die auch für eheliche Schenkungen gilt, sind die Interessen des Schenkers hinreichend gewahrt ...". Schon aus diesem Grund ist dem von Bosch (Festschrift für Beitzke 1979, Seite 121, 130 ff) zur Erörterung gestellten und vom OLG Frankfurt (FamRZ 1981, 778) seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gedanken, daß für die Masse der Fälle ein Schenkungswiderruf unter Ehegatten nach § 530 BGB zu verneinen und nur bei exzessivem Fehlverhalten, wie es § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB umschreibe, eine Ausnahme zuzulassen sei, nicht zu folgen. Zudem ist hier eine Heranziehung des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB nicht gerechtfertigt. Da es sich um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten handelt, kommt allenfalls ein Vergleich mit § 1381 BGB in Betracht. Er zeigt, daß die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung enger sind als die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Zugewinnausgleichs. Danach fehlt ein Anhalt im Gesetz für die von Bosch erörterte Abweichung von der Regelung des § 530 BGB.
2.
Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB setzt objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv einen erkennbaren erheblichen Mangel an Dankbarkeit voraus. Ob eine Verfehlung in diesem Sinne schwer ist, beurteilt sich nach tatrichterlichem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angegriffenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten Prozeßstoff übergangen hat (BGH LM BGB § 530 Nr. 7 = NJW 1978, 213 m. Nachw.). Die danach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht getroffen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
Fuchs