Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1982, Az.: 5 StR 670/82
Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Rüge in Bezug auf die zweitweilige Abwesenheit des Angeklagten während des Verfahrens; Fehlender Beschluss als Revisionsgrund bei Zweifeln an dem Vorliegen der sachlichen Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten; Abwesenheit des Angeklagten bei wesentlichen Verfahrensabschnitten als unbedingter Revisionsgrund; Revision; Abwesenheit des Angeklagten; Zeugenvernehmung; Hauptverhandlung; Förmlicher Gerichtsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 670/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.06.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 36
- StV 1983, 3-4
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, und hat hierauf der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen, ohne daß ein förmlicher Gerichtsbeschluß ergangen ist, kann dieser Mangel jedenfalls dann die Revision begründen, wenn nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 vorgelegen haben.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Oktober 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf eine Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift durch. Sie ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer bei der Rüge, daß die Verhandlung zeitweilig in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, genau angeben, in welchem Abschnitt der Verhandlung der Angeklagte abwesend war (BGHSt 26, 84, 91; BGH GA 1963, 19). Das ist hier geschehen. Dagegen braucht er nicht mitzuteilen, worüber in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und was die in seiner Abwesenheit vernommenen Personen ausgesagt haben. Dazu wird er häufig gar nicht in der Lage sein. Das vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteil vom 8. Oktober 1980 - 3 StR 273/80 - StrVert 1981, 3 - besagt nichts anderes.
Laut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, während der Vernehmung des Zeugen K. "freiwillig" den Sitzungssaal verlassen, nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, den Zeugen gemäß § 247 StPO weiter in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Ein förmlicher Gerichtsbeschluß, der die Entfernung des Angeklagten anordnete, ist nicht ergangen. Dieser Mangel kann jedenfalls dann die Revision begründen, wenn nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen des§ 247 StPO vorgelegen haben (BGHSt 4, 364; 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH GA 1968, 281; BGH MDR 1976, 501; BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 724/77 - und vom 18. Juli 1978 - 1 StR 180/78 -). So ist es auch hier. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht befürchtete, der Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.
Allerdings ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nur gegeben, wenn die Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teiles der Hauptverhandlung andauerte (BGHSt 15, 263; BGH GA 1963, 19). Nur dann bleibt kein Raum mehr für die Frage, ob das Urteil im Umfang des Revisionsgrundes auf der Verletzung beruhe (BGH StrVert 1981, 3 mit weiteren Nachweisen). Ob der Verfahrensabschnitt, der in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, wesentlich war, hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (KK-Pikart § 344 Rn. 48).
Die Aussage des Zeugen K. wird in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Nach dem Akteninhalt hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren Angaben zu der Tat gemacht, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Senat schließt daraus, daß der Zeuge auch in der Hauptverhandlung zu dieser Tat vernommen worden ist.
Da die Abwesenheit des Angeklagten hiernach einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf, liegt der unbedingte Revisionsgrund des§ 338 Nr. 5 StPO vor.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Granderath