Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1982, Az.: 5 StR 556/82
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.06.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 19-20
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Hassan Ghazi M. aus B., geboren am ... 1956 in S. (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zugleich mit Steuerhehlerei" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne festzustellen, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für Jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = Strafverteidiger 1981, 125 mit weiteren Nachweisen).
Feststellungen dieser Art sind auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Angeklagte hat zunächst dem Zeugen Ahmad H. in mindestens zwei Fällen ein Zehntel-Gramm-Päckchen Heroin geschenkt und ihm später in zwei weiteren Fällen Heroin verkauft (UA S. 4). Den Zeugen Mohamad E. hat er veranlaßt, einen anderen Araber bei sich aufzunehmen, der Heroin für den Angeklagten verkaufte, und ihn nach dessen Festnahme dazu gebracht, selbst Heroin aufzubewahren und an Abnehmer zu verkaufen, die von dem Angeklagten geschickt wurden (UA S. 5-7). Ob diese Verkäufe auf einem eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem beruhten und ob der Angeklagte den Zeugen E. bewußt in ein solches System einbezogen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten. Das Landgericht hat § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 4 BtMG 1981 angewandt, weil es davon ausgeht, daß die im Dezember 1981 begonnene Fortsetzungstat bis Februar 1982 andauerte (UA S. 10) und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt beendet war. Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG und die Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 BtMG haben jedoch Strafrahmen, die eine schwerere Strafdrohung als die Tatbestände des § 11 BtMG a.F. enthalten. Die Vorschrift des § 11 BtMG a.F. wäre deshalb das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB
2.
Wenn der neue Tatrichter die Verfolgung nicht nach § 154 a Abs. 2 StPO auf Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt, wird er bei Annahme einer tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei (§ 374 AO) die äußeren und inneren Merkmale dieses Tatbestandes im einzelnen darlegen und die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise berechnen müssen. Die bloße Angabe, der Angeklagte habe gewußt, daß das Heroin unter Umgehung von Einfuhrvorschriften nach Deutschland eingeschmuggelt worden sei (UA S. 9), genügt nicht.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Granderath