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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1982, Az.: IVa ZR 67/81

Kenntnis des Versicherungsnehmers als Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Verischerers; Beschränkung des Rücktritts auf einen abtrennbaren, von der Verletzung der Anzeigepflicht betroffenen Teil der Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 67/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 12.03.1981
LG Kiel

Fundstelle

  • MDR 1983, 207 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bauschlosser Wolfgang G., K. Straße ..., T.

Prozessgegner

I.-V. L. a.G. für Handwerk Handel und Gewerbe,
vertreten durch den Vorstand Horst B. (Vorsitzender), Hans-Adolf P., Karl-Otto A., Karl B., Kurt L., Dr. Hermann S. und Wolfgang E., N. R. straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Rücktrittsrecht des Versicherers nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt voraus, daß der Versicherungsnehmer den erheblichen Umstand kannte; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

  2. b)

    Liegen die Voraussetzungen des § 16 VVG vor, so kann der Versicherer den Rücktritt auf einen abtrennbaren, von der Verletzung der Anzeigepflicht betroffenen Teil der Versicherung beschränken; er ist dazu verpflichtet, wenn nicht der in § 30 Abs. 1 am Ende geregelte Ausnahmefall vorliegt.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1982
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 1981 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegen die Beklagte als seinen Versicherer geltend.

2

Für den Kläger, einen im Jahre 1941 geborenen Bauschlosser, bestand bei der Beklagten seit 1968 eine Lebens-Versicherung. Am 20. März 1973 beantragte er hierzu den Abschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Ein Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung besteht, wenn die Berufsunfähigkeit um mindestens 50 v.H. gesunken ist. Mit dem Antrag gab der Kläger auf einem Formular der Beklagten eine Gesundheitserklärung ab. Darin beantwortete er die Frage 7.1., ob er an Gehirn-, Nerven-, Rückenmarks- oder Gemütskrankheiten (z.B. epileptischen Anfällen, Krämpfen, Ohnmachten, Schlaganfällen, Lähmungen, Geistesstörungen) leide oder gelitten habe, mit "nein". Die Frage, ob er eine Operation durchgemacht habe (7.15) und ob er an einer (vorstehend) nicht genannten Krankheit oder sonstigen Gesundheitsstörungen gelitten habe, beantwortete er mit "ja". Unter 8. gab er zu den beiden bejahten Fragen an, daß ihm im Jahre 1968 durch Prof. B. in der Universitätsklinik K. während einer 10-wöchigen Behandlung ein Tumor aus dem Gehirn entfernt worden sei; Heilung sei erfolgt. Er gab ferner auf die Frage 9.1., ob in den letzten drei Jahren besondere Untersuchungen vorgenommen worden seien, Untersuchungen 1970/1971 in der Universitätsklinik K. an; die Frage nach dem Ergebnis beantwortete er mit "o.B.". Der Antrag enthielt auch die Angabe des Hausarztes des Klägers und die übliche Ermächtigung für den Versicherer, Auskünfte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten einzuholen, sowie die Befreiung der in Betracht kommenden Personen von ihrer Schweigepflicht.

3

Die Angaben des Klägers betrafen eine Operation, bei der ihm im März 1968 ein arteriovenöses Angiom des rechten hinteren Scheitelhirns entfernt worden war. Nach ärztlichem Bericht der Klinik vom 15. Februar 1971 an die Beklagte in Zusammenhang mit einer Umschreibung der Hauptversicherung konnte das Angiom ohne Folgen operativ entfernt und der Kläger beschwerdefrei und ohne Ausfälle entlassen werden. Die letzten Untersuchungen in dieser Klinik vor dem Antrag auf Abschluß der Zusatzversicherung fanden am 6. Februar und 21. April 1971 statt. Dem Kläger war in der Folgezeit das Medikament "Phenhydan" zur regelmäßigen Einnahme ärztlich verordnet worden, das, wie aus einem Beipackzettel ersichtlich ist, auch zur Anwendung bei cerebralen Anfallskrankheiten verordnet wird.

4

Im Jahre 1974 wurde der Kläger erneut in der Universitätsklinik K. untersucht und bei ihm eine "Jackson-Epilepsie bei operiertem arteriovenösen Aneurysma" diagnostiziert. Das Versorgungsamt L. stellte im April 1975 deswegen eine Erwerbsminderung des Klägers um 50 v.H. fest.

5

Mit Schreiben vom 13. Januar 1976 lehnte die Beklagte die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfall-Zusatzversicherung ab. Sie erklärte zugleich den Rücktritt von dieser Zusatzversicherung und die Anfechtung ihrer dazu abgegebenen Willenserklärungen nach § 123 BGB, weil der Kläger arglistig verschwiegen habe, daß er bereits 1971 an einem Anfallsleiden erkrankt sei und laufend in ärztlicher Behandlung gestanden habe.

6

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm seit dem 1. Dezember 1975 Leistungen aufgrund der Berufsunfall-Zusatzversicherung zu gewähren. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und die Frist des § 12 Abs. 3 VVG als gewahrt angesehen. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen.

8

Das Berufungsgericht ist ferner stillschweigend, jedoch insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrage innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis von der behaupteten Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 VVG erklärt hat. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht.

9

Die Revision meint jedoch, es handele sich um einen unzulässigen und damit unwirksamen Teilrücktritt. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil § 30 VVG im Falle eines Rücktrittsrechts nach § 16 VVG die Zulässigkeit des Rücktritts sogar ausdrücklich auf einen abtrennbaren Teil der Versicherung beschränkt, wenn nur in Ansehung dieses Teiles die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen. Der in § 30 Abs. 1 VVG a.E. geregelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn die Beklagte hatte den Vertrag über den übrigen Teil - nämlich die Lebensversicherung - bereits vorher selbständig geschlossen.

10

II.

1.

Zur Berechtigung des Rücktritts der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger in seiner Gesundheitserklärung bewußt verschwiegen habe, daß er an epileptischen Anfällen leide. Der Kläger hätte aber davon ausgehen müssen, daß er im Zeitpunkt dieser Erklärung nicht "gesund" war, denn nach der Operation im Jahre 1968 sei ein Heilungserfolg nicht eingetreten. Der Kläger habe somit die Frage 7.1. der Gesundheitserklärung zumindest fahrlässig falsch beantwortet. Das gelte auch für die Beantwortung der Frage 8. Der Kläger hätte die Frage, ob Heilung erfolgt sei, nicht mit "ja" beantworten und dadurch zum Ausdruck bringen dürfen, er habe die Operation ohne jede Komplikation überstanden. Er habe verschwiegen, daß er von 1969 bis 1971 an nicht unerheblichen Anfällen gelitten und auch ärztlich behandelt worden sei. Damit habe er zumindest fahrlässig einen gefahrerhöhenden Umstand verschwiegen. Schließlich habe der Kläger auch die Frage 9.1. fahrlässig unrichtig beantwortet, indem er als Ergebnis der Untersuchungen in der Universitätsklinik "ohne Befund" angegeben habe.

11

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die rechtliche Folgerung eines Rücktrittsrechts der Beklagten nicht.

12

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger bei Abgabe seiner Gesundheitserklärung jedenfalls nicht positiv wußte, daß er an epileptischen Anfällen oder einer anderen derjenigen Krankheiten litt oder gelitten hatte, nach denen unter Nr. 7.1. des Formulars gefragt war. Deshalb nimmt das Berufungsgericht insoweit fahrlässige Unkenntnis des Klägers an. Fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von für die Übernahme der versicherten Gefahr erheblichen Umständen begründet aber keine Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 VVG; es genügt nicht, daß der Versicherungsnehmer solche Umstände zwar nicht kennt, aber kennen müßte. Das Rücktrittsrecht des Versicherers nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt aber eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 VVG, also positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem fraglichen Umstand voraus. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es hat auch nicht festgestellt, daß sich der Kläger der Kenntnis des Umstandes etwa arglistig entzogen hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VVG). Darauf, ob die Anzeige ohne Verschulden des Klägers unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG), kommt es nur hinsichtlich einer Verletzung der Pflicht zur Anzeige eines positiv bekannten oder arglistig nicht zur Kenntnis genommenen Umstandes an.

13

b)

Die unter Nr. 8 gestellte Frage des Formulars, ob Heilung der (vom Kläger richtig angegebenen) Krankheit durch die Operation erfolgt sei, hat der Kläger mit "Ja" beantwortet. Das Berufungsgericht hält diese Anwort zu Unrecht für falsch. Nach der Auskunft der Universitätsklinik K. vom 15. Februar 1971, die der Beklagten gegenüber abgegeben worden war, war eine vollständige Heilung eingetreten: Die Operation war komplikationslos verlaufen, der Patient beschwerdefrei und ohne Ausfälle entlassen worden und kein krankhafter Befund mehr nachweisbar. Die Angabe des Klägers deckte sich demnach in vollem Umfang mit dem ärztlichen Gutachten. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). Ob der Kläger von seinen späteren Beschwerden hätte Mitteilung machen müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt auch hier an der Feststellung, er habe positiv gewußt, daß die Operation nicht zur Heilung geführt habe. Das Berufungsgericht unterstellt sogar (BU 11), daß der Kläger daran geglaubt habe, seine Beschwerden seien nur die üblichen Folgen der Gehirnoperation.

14

c)

Schließlich sieht das Berufungsgericht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Klägers darin, daß dieser zu Ziff. 9.1. des Formulars auf die Frage nach dem Ergebnis der in den letzten drei Jahren vorgenommenen "besonderen Untersuchungen", die er nach Ort und Zeit zutreffend angegeben hatte, mit "o.B." geantwortet habe. Auch insoweit wirft das Berufungsgericht dem Kläger aber nicht positive Kenntnis von einem anzeigepflichtigen krankhaften Befund, sondern nur fahrlässige Unkenntnis vor, denn es sei nicht auszuschließen, daß dem Kläger die Untersuchungsergebnisse nicht mitgeteilt worden seien. Auch insoweit ist daher die erforderliche positive Kenntnis des Klägers vom anzeigepflichtigen Umstand gemäß § 16 Abs. 1 VVG nicht festgestellt.

15

Im übrigen wäre wegen dieses Sachverhaltes der Rücktritt der Beklagten auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den ärztlichen Bericht der behandelnden Klinik vom 15. Februar 1971 und damit alle in Betracht kommenden Befunde kannte (§ 16 Abs. 3 VVG).

16

III.

Das Berufungsgericht ist auf den von der Beklagten weiter angeführten Gesichtspunkt einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger gemäß § 123 BGB nicht eingegangen. Es hatte dazu auch keinen Anlaß. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Kläger habe positive Kenntnis von einer anzeigepflichtigen Tatsache gehabt, konnte es keine arglistige Täuschung durch Verschweigen solcher Tatsachen annehmen.

17

IV.

Die Beklagte war somit nach den bisherigen Feststellungen weder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrage berechtigt, noch hat sie diesen Vertrag wirksam angefochten. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

18

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen über die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens, insbesondere über den Umfang der Berufsunfähigkeit des Klägers getroffen. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen. Auch deshalb war der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs