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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81

Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis; Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage des Mitverschuldens ; Schuldhafte Planungsfehler in der Dimensionierung eines Regenwasserkanals

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1982
Aktenzeichen
III ZR 110/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.05.1981
LG Lüneburg - 14.05.1980

Fundstellen

  • MDR 1983, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Arzt Dr. Faruk el S., H.-T.-Ring 60, L.

Prozessgegner

Stadt L.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Postfach ..., L.

Amtlicher Leitsatz

Entspricht die Abwässeranlage einer Gemeinde nicht den anerkannten Regeln der Technik (hier: zu geringer Durchmesser der Kanalrohre) und tritt deswegen bei einem Anschlußnehmer, der unter Verstoß gegen die Entwässerungssatzung keine Rückstausicherung eingebaut hat, ein Überschwemmungsschaden ein, so mindert sich der Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnis nach § 254 BGB (hier: auf 3/4).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1981 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 1980 werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das Hausgrundstück des Klägers ist an die Abwässeranlage angeschlossen, die von der Beklagten gemäß ihrer Entwässerungssatzung betrieben wird. Die Rohre des Regenwasserkanal Systems haben teilweise einen zu geringen Durchmesser. Bei einem Unwetter am 5. Juni 1979 konnten sie die Niederschlagsmenge nicht mehr aufnehmen. Das Regenwasser floß daher oberirdisch in die - gesondert angelegte - Schmutzwasserkanalisation; dort kam es zu einem Rückstau. Durch den Abfluß einer Dusche, die der Kläger in einem Kellerraum ohne Genehmigung und ohne Einbau einer Rückstausicherung angelegt hatte, drang das Schmutzwasser in den Keller ein und machte dort verschiedene Gegenstände unbrauchbar. Deren Wert hat der Kläger mit 2.434 DM beziffert und mit der Klage von der Beklagten Ersatz dieses Betrages verlangt.

2

Das Landgericht hat den Anspruch den Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.507,50 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Klageanspruch in Höhe von 2.010 DM weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe zwar die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis schuldhaft dadurch verletzt, daß sie die Rohre der Regenwasserkanalisation teilweise zu gering dimensioniert habe. Den dadurch verursachten Schaden müsse der Kläger aber gemäß § 254 BGB allein tragen, weil er in Widerspruch zu den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Beklagten die Dusche im Keller ohne Genehmigung und ohne Rückstauventil eingebaut habe. Sein fahrlässiges Verhalten sei die alleinige Ursache für den eingetretenen Schaden.

4

II.

Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage des Mitverschuldens ist wirkungslos. Die Zulassung kann nur auf Teile des Streitstoffs beschränkt werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt im Wege des Teil- oder Zwischenurteils entschieden werden kann. Schuld und Mitverschulden stellen aber in der Regel lediglich Streitpunkte eines einheitlichen Anspruchs dar, über die nicht gesondert entschieden werden kann (Tiedtke WM 1977, 666, 672). Ausnahmsweise kann die Beschränkung der Zulassung auf die Frage des Mitverschuldens zulässig sein, wenn das Berufungsgericht über die Haftung des Beklagten gesondert durch Grundurteil entscheiden, die Frage des Mitverschuldens aber dem Nachverfahren über den Betrag vorbehalten durfte (BGHZ 76, 397, 399/400). Das ist Jedoch nur möglich, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (BGH aaO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da das Berufungsgericht das Mitverschulden für so gravierend gehalten hat, daß die Klage abzuweisen war. Ist die Beschränkung der Revision somit aber unzulässig, so muß das Urteil in vollem Umfang Überprüft werden (Senatsurteil vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 = WM 1982, 213, 214, m.w.Nachw.).

5

III.

1.

Das Berufungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, soweit es ein öffentlich-rechtliches Benutzungs- und Leistungsverhältnis zwischen den Parteien bejaht und in einer fehlerhaften Planung des Kanalsystems eine Pflichtverletzung der Beklagten sieht, die nach allgemeinen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch begründet (Senatsurteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 = VersR 1978, 38 m.w.Nachw.).

6

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schuldhafte Planungsfehler in der Dimensionierung des Regenwasserkanals festgestellt, eine Pflichtverletzung bei der Anlage des Schmutzwasserkanals aber, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S., verneint. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift nicht durch. Der Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Juli 1979 ausgeführt, das Schmutzwassersystem genüge den Ansprüchen vollauf. Seine mündliche Anhörung vor dem Landgericht hatte insoweit keinerlei abweichende Ergebnisse gebracht. Das Berufungsvorbringen des Klägers verpflichtete das Berufungsgericht nicht, den Sachverständigen gemäß § 402, 398 ZPO erneut zu hören oder einen weiteren Sachverständigen nach § 412 ZPO zu bestellen. Der Einwand des Klägers, auch der Schmutzwasserkanal sei unterdimensioniert und könne schon unter normalen Umständen in den Stoßzeiten das anfallende Schmutzwasser nicht abführen, stützte sich allein auf eine offensichtlich falsche Auslegung der Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Äußerung vom 13. März 1980: Wenn es dort heißt, "maximal fließen den Kanälen oberhalb Kanal 17 900 l/s (um 17.30 Uhr) zu, während der Kanal 17 nur 192 l/s abführt", so betraf diese Feststellung die Regenwasserkanalisation und bezog sich nicht - wie der Kläger meint - auf die normalen täglichen Verhältnisse, sondern nur auf den Unwettertag, an dem es um 17.10 Uhr heftig zu regnen begonnen hatte. Das ergab sich schon aus dem folgenden Satz des Sachverständigengutachtens: "Daher kann bei dem Starkregen vom Regenwasserkanal nicht abgeführtes Wasser (maximal rd. 700 l/s) - vorausgesetzt es würde in den Schmutzwasserkanal eindringen - nicht von den Pumpen abgeführt werden." Angesichts dieses eindeutigen Zusammenhangs war es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - nach einem entsprechenden Hinweis des Gegners - sich mit den auf einem offensichtlichen Mißverständnis beruhenden Einwendungen des Klägers nicht im einzelnen auseinandersetzte, sondern sich insoweit mit knapper Begründung dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens anschloß.

7

2.

Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB schon dem Grunde nach verneinen will.

8

a)

Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht, ohne die von ihm angebotenen Beweise (Auskunft des Bauamts, Sachverständigengutachten) zu erheben, davon ausgehen dürfen, daß der Kläger die Dusche im Keller habe von der Beklagten genehmigen und ein Rückstauventil einbauen lassen müssen. Diese Verpflichtung des Klägers ergab sich eindeutig aus der Entwässerungssatzung der Beklagten: Nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung ist die Anlage eines neuen Abwasseranschlusses vom Anschlußberechtigten bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 hat sich jeder Anschlußnehmer gegen einen möglichen Rückstau des Schmutz- und Regenwassers aus dem städtischen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke selbst zu schützen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 müssen die Grundstücksabwässeranlagen der DIN 1986 entsprechen; Nr. 14.1.3 dieser technischen Norm sieht für die Entwässerung von tiefliegenden Räumen, in denen Rückstau auftreten kann, vor, daß Schmutzwasserabläufe durch dicht abschließende Absperrvorrichtungen zu sichern sind. Daß die Dusche hier in einem Kellerraum, also unter der Rückstauebene lag, war unstreitig. Das Berufungsgericht konnte daher ohne weitere Beweisaufnahme feststellen, daß der Kläger seine Verpflichtungen aus der Entwässerungssatzung verletzt und dadurch den durch den Rückstau am 5. Juni 1979 in seinem Keller eingetretenen Schaden mitverursacht hatte.

9

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch das weitere Erfordernis des § 254 BGB bejaht, daß dem Kläger ein "Verschulden gegen sich selbst" zur Last fällt. Auch wenn er mit Fehlern der Beklagten beim Bau oder bei der Wartung des Regenwassersystems nicht zu rechnen brauchte, war die Notwendigkeit einer Rückstausicherung erkennbar gegeben, da es auch bei einem ordnungsgemäß geplanten und ausgeführten Kanalsystem immer zu einem Rückstau kommen kann; wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, daß es auch bei jedem selten auftretenden, außergewöhnlich heftigen Regen ausreicht. Gleichgültig, ob man zur Grundlage der Berechnung eine Regenmenge (Berechnungsregen) nimmt, die statistisch nur einmal in einem Jahr oder in zwei oder mehreren Jahren (Kehrzeit) auftritt, es wird in jedem Fall immer wieder - mehr oder weniger häufig - zu Niederschlägen kommen, die das Fassungsvermögen des Regenkanalsystems übersteigen und dann auch zu einem Rückstau im Schmutzwassersystem führen können. Das mußte auch dem Kläger einleuchten. Selbst wenn man aber von ihm solche Überlegungen nicht verlangen wollte, muß es ihm zum Verschulden angerechnet werden, daß er die in der Satzung der Beklagten getroffenen ausdrücklichen Regelungen nicht beachtete. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem im Urteil des Senats vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 = VersR 1977, 253, 254/55 entschiedenen Fall, wo es an einer entsprechenden Satzung fehlte. Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Satzungsbestimmungen müssen von jedem Anschlußnehmer verlangt werden. Wenn der Kläger den Einbau der Dusche einem anderen - Bauunternehmer - überließ, muß er sich dessen Verschulden gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2; 278 BGB zurechnen lassen.

10

c)

Eine Haftungsminderung gemäß § 254 BGB kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Schutzzweck der Sorgfaltsanforderung beschränke die Zurechnung des Fehlverhaltens (BGH Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 12/69 = VersR 1970, 812 gegen Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 = VersR 1959, 135; Staudinger/Medicus, 12. Aufl. § 254 BGB Rdn 66/67; MünchKomm. Grunsky § 254 BGB Rdn 20) und verbiete eine Anwendung des § 254 BGB gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung der Beklagten, mit der der Kläger nicht habe zu rechnen brauchen. Die Satzungsnorm, die dem Anschlußnehmer den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, will ihn vor allen Schädigungen durch Rückstau bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache.

11

3.

Teilweise Erfolg hat die Revision nur, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht gemäß § 254 BGB nicht - wie das erstinstanzliche Gericht - zu einer Schadensteilung, sondern zu einer völligen Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gekommen ist. Die Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem ist allerdings grundsätzlich Tatfrage und daher mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil BGHZ 20, 290, 292/93 m.w.Nachw.; BGHZ 51, 275, 279; BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72 = VersR 1975, 153).

12

Diese Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Seine Begründung, der Kläger habe seinen Schaden allein verursacht und verschuldet, widerspricht der vorangegangenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden sei auch durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Die Feststellung, die Pflichtverletzung der Beklagten wäre ohne die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht kausal für den Schaden geworden, gilt umgekehrt ebenso: Das Berufungsgericht hat selbst an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt, eine ausreichende Dimensionierung der Rohre hätte den Schaden vermieden. Die Verletzungshandlung jeder der beiden Parteien führte hier nur dann zum Schaden, wenn sie mit der Verletzungshandlung der jeweils anderen Partei zusammentraf. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher die Belastung nur einer Partei mit dem Gesamtschaden nicht rechtfertigen.

13

Vorwiegend verursacht hat einen Schaden derjenige, der dessen Eintritt nicht nur objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als der andere Beteiligte; auf die zeitliche Reihenfolge der Verursachungsbeiträge kommt es dabei nicht an (BGH Urteil vom 29. Januar 1969 - I ZR 18/67 = NJW 1969, 789, 790 [BGH 29.01.1969 - I ZR 18/67] m.w.Nachw.). Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten war hier die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer als aufgrund der Unterlassung des Klägers. Wenn ein Kanalnetz zu gering dimensioniert ist, liegt die Möglichkeit eines Rückstauschadens immer nahe, da jederzeit damit gerechnet werden muß, daß irgendein Anschlußberechtigter bei der Anlage eines Kelleranschlusses die Notwendigkeit einer Rückstausicherung verkennt oder nicht beachtet. Die fehlende Rückstausicherung allein machte dagegen einen Schaden, wie er hier eintrat, noch nicht in gleicher Weise wahrscheinlich; daß den für die Kanalanlage zuständigen Fachleuten der Beklagten ein so schwerwiegender Berechnungsfehler unterlief, lag nicht so nahe, daß damit jederzeit gerechnet werden mußte. Die Abwägung der Verursachung spricht daher für eine stärkere Belastung der Beklagten mit den Schadensfolgen.

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Nicht anders liegt es beim Verschulden: Die Fachleute der Beklagten, die unstreitig nach den anerkannten Regeln der Technik Kanalrohre mit einem um 100 % größeren Durchmesser hätten verwenden müssen - das Fassungsvermögen der Rohre hätte sich damit um ein Vielfaches erhöht - trifft ein schwererer Schuldvorwurf als den Kläger, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sorglos über die seinem eigenen Schutz dienenden technischen Vorschriften hinweggesetzt hat.

15

Berücksichtigt man das Ausmaß und die Schwere des vorliegenden Planungsfehlers, so erscheint im Ergebnis die vom Landgericht vorgenommene Schadensteilung, nach der die Beklagte 3/4 des Schadens zu ersetzen hat, durchaus angemessen. Diese Entscheidung kann der Senat selbst treffen, da alle tatsächlichen Umstände, die für die Abwägung von Bedeutung sind, aufgeklärt sind (BGHZ 3, 46, 52).

16

Zurückzuverweisen war die Sache lediglich wegen der Schadenshöhe. Auch insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts, das den Wert der unbrauchbar gewordenen Sachen im Schlußurteil auf 2.010 DM geschätzt hat, von der Beklagten mit der Berufung angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - zu diesen Einwendungen bisher noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Krohn
Tidow
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg