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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1982, Az.: 2 StR 214/82

Nichtberücksichtigung einer möglicherweise eingetretenen Verfolgungsverjährung als Revisionsgrund; Vereitelungserfolg im Sinne des § 258 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
2 StR 214/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.04.1981

Verfahrensgegenstand

Vversuchte Strafvereitelung

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Dr. ... aus ... in ...

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 29. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 1981 wird

  1. 1.

    das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit es den Fall 2 der Anklageschrift betrifft (Einbruch H... zum Nachteil H...); insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse;

  2. 2.

    das genannte Urteil, soweit es den Fall 1 der Anklageschrift betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 29. Januar und dem 1. Februar 1974 als Rechtsanwalt dem damaligen Beschuldigten und jetzigen Zeugen H... geraten, zu einer diesem vorgeworfenen Straftat bei einer eventuellen späteren Gerichtsverhandlung falsche Angaben zu machen; unter dem 15. Februar 1974 hat er selbst der Staatsanwaltschaft gegenüber eine Stellungnahme abgegeben, in die er die unrichtige Sachdarstellung übernahm und die mit dem Antrag schloß, den Haftbefehl gegen den Beschuldigten mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben.

2

Einen gleichen Rat hat der Angeklagte dem wiederum beschuldigten H... in einer anderen Strafsache am 25. Juni 1974 erteilt. In beiden Fällen hat er gehandelt, nachdem ihm H... die betreffenden Straftaten gestanden und ihn dann gefragt hatte, wie er sich am besten verteidigen könne.

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung (§ 258 StGB nF) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.

4

Beide Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

5

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 258 StGB nF verurteilt, obwohl diese Vorschrift im Jahre 1974, als der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, noch nicht in Kraft getreten war. Bei ihren Erwägungen hat die Kammer nicht beachtet, daß hier auch zu prüfen ist, ob gemäß § 2 Abs. 3 StGB der zur Tatzeit geltende § 257 StGB aF (persönliche Begünstigung) als milderes Gesetz angewendet werden muß. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß im ersten der festgestellten Fälle (29. Januar und 15. Februar 1974) das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, im zweiten (25. Juni 1974) die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

6

1.

Die Revision des Angeklagten.

7

a)

Hinsichtlich der ersten der oben genannten Taten ist die Strafverfolgung verjährt.

8

Die Tat war spätestens beendet, als der Angeklagte am 15. Februar 1974 der Staatsanwaltschaft gegenüber wissentlich die seinem Mandanten günstige, aber inhaltlich unrichtige Stellungnahme abgab. § 257 StGB aF setzte nicht, wie jetzt § 258 StGB nF, den Erfolg der erstrebten Strafvereitelung voraus: es genügte, daß die Begünstigung in der Absicht geleistet wurde, den Täter der Strafe zu entziehen.

9

Die Verjährungsfrist begann mithin am 15. Februar 1974 zu laufen. Ihre Berechnung bestimmt sich nach § 78 StGB nF (Art. 309 Abs. 1 EGStGB). Danach aber war die Strafverfolgung der Tat spätestens mit Ablauf des 14. Februar 1979 verjährt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seinem Mandanten uneigennützig (Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 drei Jahre) oder seines Vorteils wegen (Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre) Beistand geleistet hat (vgl. auch unten zu b). Vor Ablauf der Frist ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die erste gemäß § 78 c StGB nF zur Unterbrechung geeignete Handlung hat am 22. März 1979 stattgefunden, als der Staatsanwalt den Angeklagten von dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzte (Bd. I Bl. 128 d.A.). Vor dem 1. Januar 1975 ist auch keine Unterbrechungshandlung nach altem Recht vorgenommen worden (vgl. Art. 309 Abs. 2 und 4 EGStGB).

10

b)

Im zweiten Fall (25. Juni 1974) ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

11

Nicht zu beanstanden sind insoweit zwar die rechtlichen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Strafvereitelung bejaht (UA S. 35/36; vgl. auch BGHSt 29,99, 107). Entsprechendes gilt für § 257 StGB aF.

12

Indessen ist hier zu prüfen, ob der Angeklagte im Sinne des § 257 StGB aF uneigennützig oder "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. Die beiden in Absatz 1 der Vorschrift genannten Begehungsarten umschreiben jeweils einen besonderen Tatbestand mit eigener Verjährungsfrist.

13

Die erhöhte Strafdrohung für die eigennützige Begünstigung ist nicht etwa - nach Art der Regelbeispiele des neuen Rechts zB in § 243 StGB - nur eine Strafschärfung im Sinne des § 78 Abs. 4 StGB nF.

14

Hat danach der Angeklagte uneigennützig gehandelt, so ist mit Rücksicht auf die in § 78 Abs. 3 StGB bestimmte Verjährungsfrist von drei Jahren auch die Strafverfolgung der zweiten Tat verjährt; hat er eigennützig gehandelt, so ist die Verjährung am 22. März 1979 rechtzeitig unterbrochen worden.

15

Diese Frage hat die Strafkammer - aus ihrer rechtlichen Sicht folgerichtig - nicht geprüft.

16

Das kann sich mit Rücksicht auf die möglicherweise eingetretene Verfolgungsverjährung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Offenbar war die Kammer, ohne dies allerdings unmißverständlich festzustellen, der Ansicht, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Darauf deuten jedenfalls ihre Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe hin, daß "die Gleichförmigkeit des aus den Taten sprechenden, für den Angeklagten als selbstverständlich erscheinenden Denkens .... auf die grenzenlose Effektivität der Verteidigung des Mandanten unter gleichzeitiger Optimierung des wirtschaftlichen Vorteils des Angeklagten als Verteidiger ausgerichtet war" (UA S. 41), und daß es Pflicht eines jeden Verteidigers sei, derartigen "kommerziellen Verlockungen zu widerstehen" (UA S. 42).

17

Der Senat kann nicht ausschließen, daß insoweit in der neuen Hauptverhandlung zur inneren Tatseite dem Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden können.

18

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

19

a)

Sie führt aus denselben Gründen wie die Revision des Angeklagten zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 301 StPO), muß im zweiten Fall aber auch Erfolg haben, soweit die Beschwerdeführerin eine Urteilsänderung zum Nachteil des Angeklagten erstrebt.

20

b)

Hier ist das Urteil aufzuheben, um die abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ob der Angeklagte "seines Vorteils wegen" gehandelt, also den schwereren der in § 257 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Tatbestände verwirklicht hat. Führt die Prüfung zu diesem Ergebnis, so muß gemäß § 2 Abs. 3 StGB§ 258 StGB nF angewendet werden, da diese Vorschrift - anders als § 257 StGB aF - neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wahlweise Geldstrafe androht.

21

Dann aber hat sich der Angeklagte, wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, nicht der versuchten, sondern der vollendeten Strafvereitelung schuldig gemacht. Das Landgericht verkennt, daß ein Vereitelungserfolg im Sinne des § 258 StGB nF nicht erst dann eintritt, wenn das Verfahren "rechtskräftig zu Gunsten des Vortäters abgeschlossen ist" (UA S. 37). Es genügt, daß die Vollstreckung "zum Teil" vereitelt wird (§ 258 Abs. 1 StGB nF), daß also auf Grund des Eingreifens des Täters der Vortäter in irgendeiner Weise besser gestellt wird (vgl. BGH Urt. v. 11. August 1976 - 2 StR 567/75). So liegt es hier: Die auf dem Rat des Angeklagten beruhende Einlassung H... in dessen Strafverfahren war mitursächlich dafür, daß er wegen des ihm (auch) vorgeworfenen Vergehens gegen das Waffengesetz nicht verurteilt wurde (UA S. 9).

22

II.

Da die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.

23

III.

Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision zu Ungunsten des Angeklagten Aufhebung des Urteils im ganzen erstrebt. Da sie Erfolg nur im zweiten Fall hatte, war das weitergehende Rechtsmittel zu verwerfen.