Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1982, Az.: 2 StR 474/82
Annahme von Tateinheit zwischen Totschlag, Vergehen gegen das Waffengesetz und Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 474/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 148
Verfahrensgegenstand
Totschlags
Amtlicher Leitsatz
Führt ein Täter beim Totschlag und unmittelbar danach bei der Nötigung dieselbe Waffe, wodurch er sich eines einheitlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig macht, verbindet dies den Totschlag und die Nötigung zur Tateinheit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. September 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1981
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und mit Nötigung verurteilt wird;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags, Vergehen gegen das Waffengesetz und Nötigung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Indes hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet den Totschlag und die Nötigung als zwei selbständige Taten, die jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz stünden. Das ist rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte führte beim Totschlag und unmittelbar danach bei der Nötigung die selbe Waffe. Er setzte sie in beiden Fällen gegen seine Opfer ein. Er hat sich damit eines einheitlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dieses verbindet dann Totschlag und Nötigung ebenfalls zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81 = BGHSt 31, 29).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der neu entscheidende Tatrichter sollte aber bei der Strafzumessung Formulierungen vermeiden, die den Eindruck erwecken können, dem Angeklagten werde die Tatbestandsverwirklichung als solche straferschwerend angelastet. Die "Risikobereitschaft" des Angeklagten ist, soweit sie hier das Risiko der Tötung betrifft, selbstverständliche Voraussetzung des bedingten Tötungsvorsatzes und darf deshalb insoweit nicht strafschärfend verwertet werden.
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer