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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1982, Az.: VI ZR 192/81

Ärztliche Belehrungspflicht; Nachbestrahlung; Mammaablation; Röntgenbehandlung; Aufklärung; Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten hinsichtlich der Gefährlichkeit einer therapeutischen Röntgenbestrahlung; Beweis der Ablehnung der gewählten Operationsform bei ordnungsgemäß erfolgter Aufklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1982
Aktenzeichen
VI ZR 192/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.06.1981

Amtlicher Leitsatz

Das Fehlen einer angemessenen ärztlichen Belehrung über die Gefährlichkeit intensiver Nachbestrahlung im Zuge einer "schonend" ausgeführten Mammaablation ist ohne Belang, wenn die durch die Röntgenbehandlung geschädigte Patientin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, daß sie bei richtiger Aufklärung die - dringend gebotene - Nachbestrahlung abgelehnt hätte.

In dem Rechtsstreit hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
am 21. September 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1981 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: DM 154.538

1

Zur Erläuterung bemerkt der Senat:

2

1.

Soweit das Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 1981, 1184 f) ein Aufklärungsversäumnis überhaupt verneinen will, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Über dieallgemeine Gefährlichkeit einer (hier bedingt durch die "schonende" Ausführung der Mammaablation bewußt intensiven) therapeutischen Röntgenbestrahlung muß der Patient grundsätzlich aufgeklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß gerade die hier eingetretene Komplikation (Schädigung des Armplexus) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit der Wahrscheinlichkeit von 1: 10.000 auftreten soll. Das könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob der allgemeine Hinweis auf die Risiken der Therapie auch gerade diese Verwirklichungsform umfassen mußte. Indessen konnte die verharmlosende Belehrung, die der Klägerin durch eine Röntgenassistentin zuteil geworden ist, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen.

3

2.

Gleichwohl hält der Senat die Revision im Ergebnis nicht für aussichtsreich.

4

a)

Es mag dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht schon auch ohne Aufklärung durch den Erstbeklagten der allgemeinen Gefährlichkeit der Bestrahlung bewußt war. Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin nicht eine allgemeine Belehrung über die Gefährlichkeit der intensiven Nachbestrahlung schon durch den Chirurgen erhalten hatte, der sich für die "schonende" Ablation entschloß und deshalb zu einem solchen Hinweis bereits gehalten sein konnte. Ein solcher Hinweis auf das allgemeine Risiko hätte, wie bemerkt, genügt.

5

b)

Entscheidend erscheint, daß die Klägerin nicht, wie dies bei dieser Sachlage erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 VersR 1982, 74), in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, daß sie bei angemessener Aufklärung die dringend gebotene Nachbestrahlung, für die die Entscheidung schon durch die gewählte Operationsform getroffen war, aus irgendwelchen - möglicherweise auch objektiv unvernünftigen - Gründen abgelehnt hätte. Der Vortrag, daß sie sich gegebenenfalls noch mit ihrem Hausarzt und mit ihrem Ehemann besprochen haben würde, kann bei der dringenden Indikation der Nachbestrahlung nicht zu der Annahme führen, daß sie sich der eindeutig erforderlichen Behandlung widersetzt hätte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: DM 154.538

Dr. Hiddemann
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa