Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.08.1982, Az.: 5 StR 157/82
Mindestfeststellungen des Tatrichters bezüglich des Tatvorsatzes; Minder schwerer Fall des Totschlags bei geringer zeitlicher Zäsur zwischen Misshandlung des Täters und Tatausführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.08.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 04.11.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Rentner Walter S. aus W., geboren am ... 1912 in W.
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 4. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht auf einen Teil der in dem Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1981 bezeichneten Beweisanträge nicht eingegangen sei, scheitert schon daran, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4. November 1981 erklärt hat, sämtliche Beweisanträge seien erledigt (Bd. I Bl. 167 d.A.). Den § 273 Abs. 2 StPO hält der Senat nicht für verfassungswidrig (BGH Urteil vom 10.08.1982 - 5 StR 365/82 -). Die sonstigen Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist.
2.
In sachlichrechtlicher Hinsicht decken das Revisionsvorbringen und die Nachprüfung durch den Senat keine Rechtsfehler auf, soweit der Schuldspruch wegen Totschlages betroffen ist. Die Urteilsgründe geben insbesondere keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter allgemeine Denkgesetze und Erfahrungsregeln verletzt oder es unterlassen hat, sich mit Deutungen des Tatgeschehens auseinanderzusetzen, die sich ihm aufdrängen mußten. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist ausreichend belegt; daß der Tatrichter nur Mindestfeststellungen im Sinne eines bedingten Vorsatzes getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Tatrichter die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und ihrer straflosen Überschreitung (§ 33 StGB) ausgeschlossen hat, geht sie von anderen als den festgestellten Tatsachen aus; das ist nicht zulässig.
3.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung der Strafe. Das Schwurgericht hat "die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt", "nach den gesamten Umständen ... verneint" und zur Erläuterung lediglich hinzugefügt, daß die Tat "keinesfalls ein an der untersten Grenze liegender Fall eines solchen Deliktes" sei (UA S. 15). Diese Begründung legt nahe, daß das Landgericht nur die zweite Alternative des § 213 StGB ("sonst ein minder schwerer Fall") geprüft hat. Daß die tatsächlichen Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen haben, war nach den Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen. Der ersichtlich wesentlich jüngere Zeuge J., das spätere Opfer, hatte den 68 Jahre alten Angeklagten, der sich über störenden nächtlichen Lärm beschweren wollte und nicht mit Tätlichkeiten angefangen hat, mit einer seiner Holzpantinen an den Kopf geschlagen und verletzt (UA S. 4, 7). Daß zwischen dieser Mißhandlung und der Tat des Angeklagten "einige Minuten" (UA S. 4) lagen, während deren sich der Angeklagte in seine Wohnung begeben und sodann erneut an der Wohnungstür des Zeugen J. geklingelt hat, steht der Anwendung des § 213 (erste Alternative) nicht notwendig entgegen, sofern der durch die Mißhandlung hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Dreher/Tröndle, 40, Aufl., § 213 Rdn. 6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel