Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1982, Az.: 3 StR 284/82
Möglichkeit der Annahme von Unfreiwilligkeit des Rücktritts wegen psychischen Unvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 284/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 15.02.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Nazim Ö. aus M., geboren am ... 1939 in C. (T.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. August 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, das Schwurgericht habe es versäumt, einen für die Frage des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB wesentlichen Umstand von Amts wegen aufzuklären, nämlich, ob der Angeklagte im Anschluß an seine Tathandlungen die Polizei herbeigerufen hat. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Polizei unmittelbar nach der Tat benachrichtigt worden und wenig später am Tatort, der ehelichen Wohnung, eingetroffen ist (UA S. 5). In der Wohnung wurde zunächst nur die schwerverletzte Ehefrau angetroffen (UA S. 5). Der Angeklagte wurde kurz darauf im Treppenhaus festgenommen (UA S. 6). Zu der Frage, wer die Polizei benachrichtigt hatte, äußert sich das Urteil nicht. Aus der Ermittlungsakte ergeben sich jedoch deutliche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Polizei herbeigerufen hat. So hat der diensthabende Beamte der Einsatzleitstelle des Polizei Präsidiums M., der unmittelbar nach der Tat den Notruf aufgenommen und an die Einsatzfahrzeuge weitergeleitet hat, unter der Rubrik "Anrufer" die Schutzbereichskennziffer .../... (M.-Nord) und den Namen des Angeklagten notiert (Bd. I d.A., Bl. 7). Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Notiz ergeben sich aus den Polizeiberichten vom 20. Mai 1981 auf Blatt 6 und 11 Bd. I d.A. und der Einlassung des Angeklagten in der ersten polizeilichen Vernehmung vom selben Tage (Bl. 44 d.A.). Auch die Anklageschrift geht in der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses davon aus, daß der Angeklagte die Polizei herbeigerufen hat (Bd. I d.A., Bl. 92). Schließlich ergibt sich aus den von der Strafkammer im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, daß der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die Wohnung verlassen hatte (UA S. 5/6).
Bei dieser Sachlage hätte es sich der Strafkammer - wie die Revision mit Recht geltend macht - aufdrängen müssen, der Frage nach dem Anrufer durch Vernehmung des diensthabenden Beamten der Einsatzleitstelle nachzugehen. Das ist - soweit aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich - nicht geschehen. Solange aber dieser Zeuge nicht vernommen war, durfte die vorerwähnte Frage nicht - wie geschehen - offenbleiben. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Frage, ob der Angeklage von dem versuchten Totschlag zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB) zugunsten des Angeklagten beantwortet hätte, wenn die unterbliebene Sachaufklärung das zu erwartende Ergebnis erbracht hätte, daß der Angeklagte die Polizei selbst herbeigerufen hat, Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung."
Dem tritt der Senat bei.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, auch die Frage neu zu prüfen, ob der Angeklagte etwa freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist (vgl. die Ausführungen der Revision, S. 4/5 der Revisionsbegründungsschrift vom 19. Mai 1982). Unfreiwilligkeit wegen psychischen Unvermögens ist nur anzunehmen, wenn beim Täter innere Hemmungen solcher Art auftreten, die für ihn einen zwingenden Grund darstellen, von der Vollendung der Tat abzusehen (vgl. BGHSt 7, 296, 299/300). Dabei schließt allerdings nicht allein eine psychische Lähmung, die eine gänzliche Handlungsunfähigkeit in Richtung des vorher erstrebten Verbrechenserfolgs herbeiführt, einen freiwilligen Rücktritt aus (vgl. BGHSt 9, 48, 50/51). Entscheidend ist, ob der Täter einen Umstand als ein für ihn zwingendes Hindernis hält (Dreher/Tröndle, StGB 35. Aufl. § 24 Rdn 6) oder ob er noch Herr seiner Entschlüsse bleibt (vgl. BGH, GA 1977, 75 mit weiteren Hinweisen). Eine seelische Erschütterung schließt Freiwilligkeit des Rücktritts noch nicht ohne weiteres aus. Nach dem angefochtenen Urteil kam die Strafkammer zu der Überzeugung, der Angeklagte sei "schließlich psychisch nicht mehr in der Lage" gewesen, weitere Schläge mit dem Hammer gegen seine Frau zu führen, auf Grund der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihm sei schlecht geworden, er sei erschrocken gewesen, es habe sich schließlich um seine Frau gehandelt (UA S. 16). Diese knappen Erwägungen lassen Zweifel offen, ob sich die Strafkammer dessen bewußt war, daß nur Umstände, die den Täter zwingen, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen, die Freiwilligkeit ausschließen. Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind zu Gunsten des Täters zu lösen (vgl. Lackner, StGB 14. Aufl. § 24 Anm. 3 b aa mit weiteren Hinweisen).
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer