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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1982, Az.: 4 StR 357/82

Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände bei heimtückischen Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1982
Aktenzeichen
4 StR 357/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 22.01.1982

Fundstellen

  • MDR 1982, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 54
  • NJW 1983, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 573-574

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Nur außergewöhnliche Umstände berechtigen bei Verurteilung wegen Mordes (Heimtücke) zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt von ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 1982 wird auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben (4 StR 406/81). Nunmehr hat die Schwurgerichtskammer wegen Mordes auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel sind begründet.

2

I.

Revision des Angeklagten

3

Die Sachrüge kann unerörtert bleiben, da die Verfahrensrüge durchgreift.

4

1.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise die Vernehmung des Zeugen Giuseppe V. beantragt zu den Behauptungen, "daß der Zeuge gehört habe, wie die Familie S. und der Angeklagte nach Hause gekommen seien, daß er einige Zeit später in der Wohnung S. ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater und weiterhin gehört habe, wieder einige Zeit später, wie Frau S. geschrien habe". Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt mit der Begründung, die behaupteten Tatsachen könnten "gemäß § 244 Abs. 2 Satz 3 StPO ... als wahr unterstellt werden", außerdem sei sie davon überzeugt, "daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen V. auch in Verschleppungsabsicht gestellt" worden sei (UA 15).

5

2.

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags begegnet durchgreifenden Bedenken.

6

a)

Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter aus einer im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellten Tatsache nicht die vom Antragsteller ins Auge gefaßten und gewünschten Schlüsse ziehen; er darf jedoch sein Urteil nicht auf Erwägungen stützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen. Zudem muß die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (BGH NJW 1959, 396; NJW 1968, 1293; BGH 2 StR 135/80 bei Holtz MDR 1980, 986 f [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet.

7

Durch die vom Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung sollte bewiesen werden, daß der Zeuge V. in der Tatnacht einige Zeit nach der Heimkehr der Eheleute S. in ihre Wohnung ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater gehört und daß weiterhin, wieder einige Zeit später, Frau S. um Hilfe gerufen habe. Der Sinn dieses hilfsweise gestellten Beweisantrags ging dahin, aufzuzeigen, daß der eigentlichen Tötungshandlung eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer vorausging, die geeignet sein konnte, die Arglosigkeit des Getöteten zu beseitigen. Im Urteil ist indessen festgestellt, der Angeklagte habe, schon bei der Heimkehr zur Tat entschlossen, in der Küche ein Brotmesser mit einer 21 cm langen Klinge aus einer Schublade des Kuchenschranks genommen, in Küche und Flur das Licht gelöscht und in der Nähe der Schlafzimmer- und Toilettentür, seinem Stiefvater aufgelauert, da er angenommen habe, daß dieser - wie üblich - das Schlafzimmer vor dem Zubettgehen nochmals verlassen werde, um die Toilette aufzusuchen. Es heißt dann weiter: "Als Hermann S. entweder aus der Schlafzimmer- oder Toilettentür auf den Flur trat, stand der Angeklagte seitlich vor ihm und stieß ihm das Brotmesser nach einer großen Ausholbewegung mit Wucht in die rechte Brustseite; ein Wortwechsel hatte vorher nicht stattgefunden ... Hermann S. schleppte sich noch in das Schlafzimmer, wo er zusammenbrach". Frau S. schrie daraufhin laut auf und verließ die Wohnung, um Hilfe zu holen (UA 7).

8

Die Schwurgerichtskammer meint zu Unrecht, die Beweisbehauptung, daß der Zeuge V. "einige Zeit" nach dem Streitgespräch die Schreie von Frau S. gehört habe, stehe nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wonach es unmittelbar vor der Tat nicht zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, denn die Hilferufe von Frau S. seien unmittelbar nach der Tat erfolgt. Sie übersieht hierbei, daß zwischen der behaupteten Auseinandersetzung und den Hilferufen "einige Zeit" verstrichen sein muß, in der nichts zu hören war, nämlich die Zeitspanne, in welcher der Angeklagte seinem Stiefvater die tödlichen Stiche beigebracht und dieser sich dann in das Schlafzimmer geschleppt hat, wo er vor den Augen seiner Frau zusammengebrochen ist. Das Landgericht hat sich danach einerseits mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt, zum anderen den Beweisantrag entgegen seinem erkennbaren Sinn eingeengt.

9

b)

Da die Wahrunterstellung, auch wenn sie verfahrensrechtlich ein Grund für die Ablehnung eines Beweisantrages ist, einer erfolgreichen Beweiserhebung gleichkommt (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 4. Aufl., S. 161 und Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 244 Rdn. 205 a.E.), ist es schon fraglich, ob hier der Beweisantrag nach Erledigung durch Wahrunterstellung noch wegen Prozeßverschleppung zurückgewiesen werden konnte. Jedenfalls darf die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden (BGHSt 22, 124). Dies muß vielmehr in der Hauptverhandlung durch Bes chluß geschehen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Vorwurf, in Verschleppungsabsicht gehandelt zu haben, zu entkräften.

10

Auf der fehlerhaften Behandlung des Hilfsbeweisantrags kann das Urteil beruhen. Es ist deshalb auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.

11

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

12

Das Landgericht hat, sachverständig beraten, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen, daß der Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105 ff) den nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt und eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren ausgesprochen, da es die Auffassung vertritt, die vorhandenen Schuldminderungsgründe ließen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheinen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht.

13

Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen hat nichts daran geändert, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Der Große Senat für Strafsachen hat lediglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ff [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) Rechnung getragen, wonach es auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des § 211 StGB bei dem Begehungsmerkmal der Heimtücke nicht ausgeschlossen war, daß in einzelnen Grenzfällen die Verhängung dieser Strafe das Verfassungsverbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, und hierauf hat auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (BVerfG a.a.O. S. 261), daß in einem großen Teil der Fälle heimtückischen Tötens schon dann, wenn gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeiten (z.B. verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen, die Verhängung der absoluten Strafe nicht zwingend ist, so daß der Tatrichter die Möglichkeit hat, im Einzelfall zu einer Strafe zu kommen, die mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. Nur die dann noch verbleibenden "einzelnen Grenzfälle", in denen keine besonderen Strafmilderungsmöglichkeiten vorliegen, die aber nach ihrer Gestaltung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gleichwohl als nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht mehr schuldgemäß, erscheinen lassen, sind daher von der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen betroffen, um auch sie in einer den Anforderungen der Verfassung entsprechenden Weise lösen zu können. Hieraus ergibt sich bereits, daß es nicht Aufgabe und nicht Ziel des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen sein konnte, die vom Gesetz vorgenommene Bewertung einer mit einem Mordmerkmal vorgenommenen Tötung durch Einführung eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle zu korrigieren, die Anwendung des gemilderten Strafrahmens kann vielmehr nur in solchen Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, daß die Verhängung der vom Gesetz vorgesehenen absoluten Strafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Dies bedeutet demgemäß, daß es sich dabei um schuldmindernde Umstände besonderer Art handeln muß, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen (z.B. bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder bei entschuldigendem Notstand im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) vergleichbar sind. So hat auch der Große Senat für Strafsachen darauf hingewiesen, daß nicht jeder Entlastungsfaktor ausreicht, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag (BGHSt 30, 105, 118). Der Beschluß enthält andererseits keine abschließende Definition oder Aufzählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, er weist lediglich beispielhaft auf in Betracht kommende Fallgestaltungen hin, so u.a. auf in großer Verzweiflung begangene oder aus "gerechtem Zorn" aufgrund einer schweren Provokation verübten Taten, ebenso auf "Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben" (vgl. dazu auch BGH NStZ 1982, 69; Rengier NStZ 1982, 225, 228 f).

14

Solche Gründe hat die Schwurgerichtskammer nicht festgestellt. Sie war sich der strengen Anforderungen, die an die Anwendung des gemilderten Strafrahmens bei heimtückisch begangener Tötung zu stellen sind, offenbar nicht bewußt. Denn die von ihr zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Umstände überschreiten das Gewicht allgemeiner Milderungsgründe nicht. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die schwere Jugend des Angeklagten sowie darauf, daß er unehelich geboren wurde und ohne Eltern zunächst bei der Großmutter und dann in Heimen aufgewachsen ist. Es hebt ferner darauf ab, daß seine Mutter ihm von früher Kindheit an ein negatives Vaterbild vermittelt habe, daß er sich in der Familie S. stets als Außenseiter gefühlt habe und von seinem Stiefvater ständig beschimpft und in seinem Selbstwertgefühl herabgesetzt worden sei; sein Zorn und seine Wut gegen seinen Stiefvater habe sich aktualisiert, als er aus dem Gespräch zwischen seiner Mutter und seinem Stiefvater gehört habe, daß dieser ihn nicht (mehr) in seiner Wohnung habe übernachten lassen wollen. Das Landgericht ist deshalb der Meinung, daß der so gereifte Tötungsentschluß in seiner Motivation als Ausbruch eines jahrelang durch immer neue Demütigungen aufgestauten Hasses verständlich sei. Es hat alsdann unter schematischer Übertragung eines der vom Großen Senat für Strafsachen genannten Beispielsfälle auf den zu beurteilenden Fall die Überzeugung geäußert, daß demnach Gründe vorlägen, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände tragen (UA 19).

15

Dabei läßt die Kammer indes unberücksichtigt, daß der Angeklagte den unerfreulichen Auseinandersetzungen mit seinem Stiefvater hätte aus dem Wege gehen können, wenn er den Kontakt zu ihm vermieden hätte, zumal er seinen Wohnsitz in Kaiserslautern hatte. Auch wenn er seine Mutter treffen wollte, war er nicht gezwungen, dies in der Wohnung seines Stiefvaters zu tun. Zutreffend weist die Revision deshalb darauf hin, daß es ihm leicht möglich gewesen wäre, dem ständigen Konflikt mit Hermann S. und den von ihm erfahrenen Kränkungen zu entgehen. Er befand sich daher nicht in einer so nahezu ausweglosen Situation wie der Täter in dem der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zugrundeliegenden Fall. Dieser war nicht zuletzt auch durch die Morddrohung des Opfers gegenüber dem Täter gekennzeichnet (vgl. auch den Fall BGH NStZ 1982, 69). Das Landgericht hat ferner nicht geprüft, ob der Angeklagte seine unerfreuliche Lage durch sein früheres Verhalten mitverschuldet hat (vgl. dazu auch Rengier NStZ 1982, 225, 229).

16

Diese Mängel führen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Soweit die Revision weitere Strafzumessungsfehler geltend macht, ist sie dagegen unbegründet. Eine unzulässige Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen liegt nicht vor (vgl. BGHSt 26, 311). Die Mitberücksichtigung des Umstandes als strafmildernd, daß der Angeklagte zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war, ist zwar schwer nachvollziehbar, macht die Strafzumessung insgesamt aber nicht fehlerhaft.

17

Der Senat hat die Sache an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Jähnke