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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1982, Az.: 3 StR 290/82

Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts; Jederzeitige Erklärbarkeit des Rechtmittelverzichts; Wirksamkeit eines im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärter und in der Sitzungsniederschrift beurkundeter Rechtsmittelverzichts; Zuständigkeit des Protokollführers und des Vorsitzenden für die Entgegennahme des Verzichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
3 StR 290/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 17.03.1982

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiterin Dragica M. aus R., geboren am ... 1934 in N. G. (Ju.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 25. August 1982
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 1982 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Angeklagten ausgeführt:

"Die Angeklagte und der Verteidiger haben nach der Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Erklärung ist im Sitzungsprotokoll wörtlich wie folgt aufgenommen worden:

'Wir verzichten auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil'. Sodann vermerkt das Protokoll, daß diese Erklärung vorgelesen und genehmigt worden ist (Bl. 362 R Bd. II d.A.). Dieser Verzicht ist wirksam und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1971 - 3 StR 119/71 und vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81). Entgegen der Auffassung des Verteidigers liegen Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (BGHSt 18, 257, 259;  19, 101, 103, 104), nicht vor. Der Angeklagten ist im Beisein ihres Verteidigers ordnungsgemäß eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht kann jederzeit erklärt werden, sobald das Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. KK-Ruß § 302 StPO RdNr. 2 ff.; Gollwitzer in LR 23. Auflage § 302 StPO RdNr. 13 f.). Wie sich aus dem Vorbringen des Verteidigers selbst ergibt, hatte die Angeklagte sich vor der Verzichtserklärung mit ihm verständigt. Bei dieser Sachlage ist sie an ihre Erklärung gebunden."

2

Dem tritt der Senat bei. Auch wenn die vom Verteidiger abgegebene Erklärung des Verzichts auf Rechtsmittel zu dieser Zeit nicht von einer Ermächtigung der Angeklagten getragen gewesen sein sollte, so war doch der von ihr selbst erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam. Wenn die Angeklagte, wie die Revision, gestützt auf nachträgliche Erläuterungen der Angeklagten, selbst vorträgt, durch ihre nach der Verkündung des Urteils zu Protokoll gegebene Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, daß sie mit einer Herabsetzung der Strafe einverstanden sei, so besteht hier kein Anlaß zu einem Zweifel daran, daß sie die Bedeutung des Vorgangs erfaßt hatte. Der Rechtsmittelverzicht ist auch in gehöriger Form erklärt worden. Nach allgemeiner Auffassung ist ein im Anschluß an die Hauptverhandlung erklärter, in der Sitzungsniederschrift beurkundeter Verzicht wirksam (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn 13, Ruß in KK, § 302 Rdn. 5, jeweils mit Rechtsprechungshinweisen). Daß eine solche Verzichtserklärung immer nach Abschluß der durch Urteilsverkündung beendeten Hauptverhandlung erfolgt, ändert an der Wirksamkeit eines so erklärten Verzichts nichts. Zur Entgegennahme zuständig sind der Protokollführer und der Vorsitzende (§ 271 Abs. 1 StPO). An der durch die Mitwirkung des Vorsitzenden institutionell gewährten Garantie sorgfältiger Prüfung einer Erklärung auf ihren Bedeutungsgehalt ändert es nichts, daß die beisitzenden Richter und die Schöffen - im Gegensatz zum Staatsanwalt - den Sitzungssaal bereits verlassen hatten. Der unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Hauptverhandlung war gewahrt.

3

Bemerkt sei, daß die Revision der Angeklagten auch im Falle ihrer Zulässigkeit als unbegründet hätte verworfen werden müssen, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer