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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.07.1982, Az.: 4 StR 279/82

Verwertung des Protokolls einer polizeilichen Vernehmung zu Beweiszwecken; Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts wegen der Nichtanhörung eines zusätzlichen Sachverständigen; Töten eines Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1982
Aktenzeichen
4 StR 279/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 27.01.1982

Fundstellen

  • MDR 1982, 946-947 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2565-2566 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1983, 18

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Innendekorateur Peter P. aus S., geboren am ... 1944 in G., zur Zeit in Haft.

Amtlicher Leitsatz

Zum Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs (im Anschluß an BGHSt 19, 101).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung zu Beweiszwecken verwendet worden sei.

4

Die Schwurgerichtskammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, der Angeklagte habe "bei seiner polizeilichen Vernehmung alsbald nach seiner Festnahme weit geringere Mengen" zu sich genommenen Alkohols angegeben als in der Hauptverhandlung (UA 10). Diese Tatsache kann ihr durch die Bekundung des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten K., der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat, mitgeteilt worden sein (vgl. Bd. I Bl. 88 und Bd. II Bl. 80 d.A.). Möglich ist auch, daß der Angeklagte selbst auf Vorhalt eingeräumt hat, bei der Polizei entsprechende Angaben gemacht zu haben. Solche Vorhalte bedürfen nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift. Die Verwertung dieser Tatsache läßt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

5

2.

Die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht noch einen Sachverständigen mit speziellen medizinischen und pharmazeutischen Kenntnissen über die Wirkung von Migränetabletten gehört und weil es die Zuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen unterlassen habe, sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die erhobenen Rügen enthalten weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch teilen sie das erwartete Beweisergebnis mit. Die Rügen sind im übrigen auch unbegründet.

6

II.

Sachrüge

7

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand.

8

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskammer der Einlassung des Angeklagten, er habe Frau Z. "nur stillmachen" wollen, nicht gefolgt ist. Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte "nicht nur getötet hat, sondern dies auch wollte" (UA 9), wird von den Feststellungen getragen: Danach umfaßte er "mit beiden Händen den Hals" von Frau Z. und "drückte in Tötungsabsicht lange und kraftvoll zu, bis Frau Z. leblos am Boden lag" (UA 6); durch das Würgen wurden u.a. beide Schildknorpelhinterhörner, das Zungenbein links und die Ringknorpel gebrochen (UA 7).

9

Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte Frau Z. zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe. Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt. Es umfaßt sowohl den sog. Lustmord, bei dem der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht, als auch den Fall, daß er tötet, um das Opfer geschlechtlich zu mißbrauchen (BGHSt 7, 353, 354 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55];  19, 101, 105). Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von vorneherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er den Tötungsentschluß erst während der Tatausführung faßt; es ist ferner unwesentlich, in welchem Zeitpunkt der Tod des Opfers eintritt (BGHSt 19, 101; BGH, Urteil vom 6. März 1979 - 1 StR 348/78 -; vgl. ferner Jähnke in LK, 10. Aufl., § 211 Rdn. 7).

10

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer reagierte Frau Z. unmittelbar vor dem auch von ihr gewünschten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in einer diesem nicht genehmen Abwehrreaktion, die in einem Schrei, einem Zurückweichen oder Zurückstoßen gelegen haben kann. Diese störende Reaktion veranlaßte den sexuell erregten Angeklagten, "seinerseits zur Erlangung weiterer sexueller Befriedigung in Gewalthandlungen auszuweichen" (UA 6), indem er Frau Z. würgte, bis sie tot war. Danach hat der Angeklagte gegen sein Opfer Gewalt angewendet, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Er war im Augenblick des (zumindest bedingten) Tatentschlusses und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet.

11

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte sexuelle Befriedigung gefunden hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn auch dann, wenn der Angeklagte, durch den Tod seiner Partnerin ernüchtert, die Befriedigung seines Geschlechtstriebes nicht erreicht hat, ist der Tatbestand erfüllt. Das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielrichtung, der Zweck muß nur in der Vorstellung des Täters vorhanden gewesen sein und ihn zu seiner Handlung bestimmt haben, die Zweckerfüllung ist nicht erforderlich (OGHSt 2, 337, 339; Jähnke LK, 10. Aufl., § 211 Rdn. 7). Auf die vom Sachverständigen Dr. Jahn in der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer vorgetragene, in der Wissenschaft angeblich umstrittene Ansicht, daß die Tötung des Sexualpartners (der Frau) so gut wie nie zur Erzwingung des angestrebten Geschlechtsverkehrs erfolge, kommt es im übrigen nicht an. Denn das Mordmerkmal Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist in jedem der in Betracht kommenden beiden Fälle erfüllt.

12

Da die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.

Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke