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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1982, Az.: X ZR 10/82

Zwangsvollstreckung; Einstellung; Vollstreckungsschutz; Revision; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1982
Aktenzeichen
X ZR 10/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 455
  • NJW 1983, 455-456 (Volltext mit amtl. LS) "Reibebrett"

Amtlicher Leitsatz

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO erfolgt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszuge erfolglos einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, sofern er die Gründe zu dessen Rechtfertigung erstmals im Revisionsrechtszuge vorbringt, obwohl er sie bereits im Berufungsrechtszuge hätte vorbringen können.