Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1982, Az.: IVb ZB 741/81
Beschwerde der Ehefrau gegen einen ihren Anspruch herabsetzenden Beschluss im Versorgungsausgleich; Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten nach der für Soldaten maßgeblichen Altersgrenze; Grundzüge des Versorgungsausgleichs bei Beamten; Aufzählung und Relevanz verschiedener Altersgrenzen im Bereich des öffentlichen Dienstes; Grundsatz der Beachtlichkeit vorgezogener Altersgrenzen für den Versorgungsausgleich ; Benachteiligung bei vorgezogener Altersgrenze durch die früher eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge; Rechtfertigung von in die Eigentumsgarantie eingreifenden Regelungen durch den Schutz von Ehe und Familie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 741/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.04.1981
- AG Essen-Steele - 20.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2374-2377 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Regelung des Versorgungsausgleichs
Prozessführer
Christa Marlies Ulla S. geb. Sc., B. Straße ..., E.
Prozessgegner
Heinz Günter S., Am Z., E.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-P.-Straße ..., D. 30, zu II B 4 - Az.: ... Gesch.-Nr.: .../81/...
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ru. straße ..., Be.-W., zu Vers.-Nr.: 53 ... S.
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
beschlossen:
Tenor:
Auf die weiteren Beschwerden der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. April 1981 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 20. November 1980, berichtigt durch Beschluß vom 15. Januar 1981, wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 1. Juli 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 13. Dezember 1979 zugestellt worden.
Der am 3. März 1944 geborene Ehemann ist Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Den auf die Ehezeit entfallenden Teil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsgebührnisamt mit monatlich 666,15 DM errechnet. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Dienstzeit des Ehemanns bis zum 31. März 1977, dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze von 53 Jahren für Berufsunteroffiziere (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Sodatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl I 2273, geändert durch Art. 9 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes - HStruktG - vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3091), zu bemessen ist. Die Ehefrau hat in der Ehe Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 82,30 DM, bezogen auf den 30. November 1979, erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemanns für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 291,93 DM, bezogen auf den 30. November 1979, begründet hat.
Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG abgestellt worden ist. Er meint, um eine Benachteiligung der Soldaten gegenüber Beamten zu vermeiden, müsse auch bei einem Berufsunteroffizier die normale Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), jedenfalls aber die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten (Vollendung des 60. Lebensjahres; § 45 Abs. 1 SG) maßgebend sein. Im übrigen dürfe der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erst bei Eintritt des Rentenfalles auf selten der Ehefrau durchgeführt werden.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben. Es hat die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 237,06 DM herabgesetzt. Dagegen wenden sich die Ehefrau und die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) mit - zugelassenen - weiteren Beschwerden. Sie wollen erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.
II.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 1086 veröffentlicht ist, hat bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung die Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) nicht nach der Dienstzeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze von 53 Jahren für Berufsunteroffiziere (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SG), sondern nach der Zeit bis zur allgemeinen Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Abs. 1 SG) bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 SG werde für die in § 45 Abs. 2 SG genannten Soldatengruppen nicht ohne weiteres durch die jeweilige besondere Altersgrenze ersetzt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SG trete der Berufssoldat erst nach dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze spiele demgegenüber nur insofern eine Rolle, als der Soldat nach ihrem Überschreiten in den Ruhestand versetzt werden könne (§ 44 Abs. 2 SG). Ob das geschehe, hänge vom pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren im Einzelfall ab. Einen Anspruch hierauf habe der Berufssoldat nicht; er sei vielmehr grundsätzlich bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze zum Dienst verpflichtet. Diese Besonderheit rechtfertige es, bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auf die allgemeine Altersgrenze der Berufssoldaten abzustellen, obwohl diese tatsächlich in aller Regel schon nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würden. Aus dieser Übung könne nicht abgeleitet werden, daß ihre weitere Verwendung eine nur entfernte Möglichkeit sei, die außer Betracht zu bleiben habe. Im Falle einer Verwendung über die besondere Altersgrenze hinaus würde eine Berechnung des Versorgungsausgleichs, die entsprechend der besonderen Altersgrenze vorgenommen worden sei, den Soldaten im Übermaß belasten und der Ehefrau eine zu hohe Versorgung verschaffen, weil der Ehezeitanteil einer zu kurz bemessenen Gesamtzeit entnommen und deshalb überhöht wäre. Eine solche zu hohe Belastung ließe sich später nicht wieder rückgängig machen. Um derartige übermäßige Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanwartschaften des Soldaten zu vermeiden, erscheine es geboten, auf die allgemeine Altersgrenze für Soldaten abzustellen, auch wenn das dazu führe, daß in der Mehrzahl der Fälle, wenn nämlich der Soldat tatsächlich bereits nach dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde, der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu gering bemessen sei, die Ehefrau also zu wenig erhalte. Das sei eher hinzunehmen als eine übermäßige Belastung des Verpflichteten, insbesondere wenn berücksichtigt werde, daß sich die Ehefrau eines Berufssoldaten bei Zugrundelegung der besonderen Altersgrenze unverhältnismäßig besser stände als der Ehepartner eines Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe, dessen Altersgrenze erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liege. Schon die Berücksichtigung des 60. statt des 65. Lebensjahres bedeute eine Besserstellung der geschiedenen Ehefrau eines Berufssoldaten.
2.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Nach dem hergebrachten System des Beamtenrechts erhöht sich die Versorgung des Bediensteten in den einzelnen Dienstjahren nicht linear mit einem gleichmäßigen Steigerungssatz. Sie steigt vielmehr, auf einem bereits verhältnismäßig hohen Sockel aufbauend, in den verschiedenen Dienstjahren unterschiedlich bis zur Höchstgrenze von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an und ist endgültig mit dem Beginn des Ruhestandes erdient (§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976, BGBl I 2485). Gleiches gilt für die Versorgung der Berufssoldaten (§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung vom 18. Februar 1977, BGBl I 337).
Um die in den einzelnen Dienstjahren unterschiedliche Steigerung der Versorgungsanwartschaft auszugleichen, enthält das Gesetz für die Zwecke des Versorgungsausgleichs in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB eigene Regeln für die Bewertung von im öffentlichen Dienst erworbenen Anwartschaften auf Versorgung. Danach ist für die Berechnung des in die Ehezeit fallenden und mithin auszugleichenden Teils der Anwartschaft von einem Betrag auszugehen, wie er sich - unter Ausschluß familienbezogener Bestandteile - am Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis Ehezeitende bereits zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die noch zu erwartende Zeit "bis zur Altersgrenze" auf die sogenannte Gesamtzeit erweitert. Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. So wird eine in Bezug auf die insgesamt zurückgelegten und noch erwarteten Dienstjahre lineare Aufteilung der Versorgungsanwartschaft im Wege einer Entzerrung der unterschiedlichen Steigerungssätze erreicht und das unerwünschte Ergebnis vermieden, daß bei gleich langer Ehedauer der Versorgungsausgleich unterschiedlich hoch ausfällt, je nachdem, ob die Ehezeit am Anfang oder am Ende der Dienstzeit liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 156 re. Sp.; Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 71).
b)
Was unter "Altersgrenze" in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht.
aa)
Im Regelfall tritt ein Beamter mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977, BGBl I 1; landesrechtliche Regelungen gemäß § 25 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977, BGBl I 21). Dann rechnet die Gesamtzeit bis zu diesem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Möglichkeit, auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden (§ 42 Abs. 3 BBG, landesrechtliche Regelungen gemäß § 26 Abs. 3 BRRG), bleibt außer Betracht.
bb)
Für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes bestehen besondere, hinausgeschobene oder vorgezogene Altersgrenzen. So treten z.B. nach § 48 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl I 713) die Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes erst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden; für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt die gleiche Regelung (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über Errichtung und Aufgabe des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950, BGBl 765, in der Fassung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961, BGBl I 1665). Vorgezogene Altersgrenzen gelten u.a. für Polizeivollzugsbeamte (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976, BGBl I 1357, und landesrechtliche Vorschriften: Vollendung des 60. Lebensjahres), für Beamte des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes (§ 4 a Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953, BGBl I 70, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. August 1974, BGBl I 1969, weiter geändert durch Art. 8 Abs. 1 HStruktG und durch § 102 BeamtVG: Vollendung des 53. Lebensjahres) und für Berufssoldaten (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 SG: Eintritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des 31. März oder des 30. September, der der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt).
Nach allgemeiner Auffassung sind derartige, vom sonst vorgesehenen Ruhestandsalter abweichende Altersgrenzen bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten (Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1587 a Rdn. 17; Finger RiA 1977, 231, 232; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 a BGB Rdn. 47; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz § 57 Anm. III 11 1 4; MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a BGB Rdn. 62 a; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 222; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete S. 33/34; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 532; Soergel/Minz, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 28; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 153/154; Brosche RiA 1977, 161, 169; kritisch derselbe RiA 1977, 201, 206). Dem ist zuzustimmen. Wollte man anders verfahren, insbesondere in den Fällen vorgezogener Altersgrenzen noch die Zeit danach bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in die Gesamtzeit einbeziehen, so würden damit Jahre, die dem Eintritt der Versorgung folgen und daher für die Bemessung der dann bereits feststehenden Versorgungsbezüge notwendig bedeutungslos sind, zu Unrecht so behandelt, als sei zu erwarten, daß der Beamte in ihnen noch Dienst tun und damit sein Ruhegehalt erdienen werde. Auch das Oberlandesgericht geht - im Grundsatz also zutreffend - von dieser rechtlichen Beurteilung aus.
cc)
Für Berufssoldaten enthält das Gesetz außer dieser allgemeinen Altersgrenze weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Für Berufsunteroffiziere, zu denen der Ehemann gehört, ist sie auf die Vollendung des 53. Lebensjahres festgesetzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SG), für Offiziere des Truppendienstes je nach ihrem Dienstrang auf die Vollendung des 53., 55., 57. oder 59. Lebensjahres, für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter verwendet werden, grundsätzlich auf die Vollendung des 41. Lebensjahres, für Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf die Vollendung des 53. Lebensjahres (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SG). Soweit das Oberlandesgericht annimmt, diesen besonderen Altersgrenzen komme bei der Bewertung der Soldatenversorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Bedeutung zu, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen.
Es ist allerdings richtig, daß ihr Erreichen nicht zum Eintritt in den Ruhestand führt. Vielmehr kann der Soldat jeweils mit Ablauf des 31. März oder 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die für ihn maßgebende besondere Altersgrenze überschritten hat (§ 44 Abs. 2 SG). Indes muß beachtet werden, daß der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht. Das Oberlandesgericht hat insoweit festgestellt, Berufssoldaten würden in aller Regel nach dem Überschreiten der für sie bestehenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Die dieser Feststellung zugrundeliegende Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. März 1981 ergibt für die besonderen Altersgrenzen des 53. bis 59. Lebensjahres (§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SG), daß der Soldat eines der entsprechenden Dienstgrade nach ständiger Übung der personalbearbeitenden Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung aufgrund eines Erlasses vom 4. Juli 1961 (VMBl 1961 S. 348) nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenzen "ausscheiden muß". Insoweit nimmt die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr nach ihrem Vortrag (Schriftsätze vom 5. März und vom 26. November 1981) eine Selbstbindung ihres Ermessens an. Nur wenige Soldaten, die aus dienstlichen Gründen weiter verwendet werden müssen, werden nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze nicht in den Ruhestand versetzt; das ist jedoch die Ausnahme. (Zur Praxis der Versetzung in den Ruhestand schon nach der Vollendung des 41. Lebensjahres bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter verwendet werden, wird auf den beigefügten, gleichzeitig verkündeten Senatsbeschluß in der Sache IV b ZB 726/81 verwiesen, der ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen ist.)
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs muß einer solchen Regelpraxis Rechnung tragen. Die wegen der besonderen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Unteroffizieren und Offizieren gesetzlich vorgesehene und regelmäßig durchgeführte dienstgradbezogene frühe Pensionierung unterscheidet sich schon durch den hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, mit dem sie eintreten wird, wesentlich von den bloßen Möglichkeiten einer vorzeitigen Zurruhesetzung (§ 42 Abs. 3 BBG) und des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand (§ 41 Abs. 2 BBG; § 44 Abs. 1 Satz 2 SG), die für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unbeachtlich bleiben müssen. Der Berufsunteroffizier und Berufsoffizier erdient sein Ruhegehalt regelmäßig in der Zeit bis zu der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze. Es entspricht dem Ausgleichsgrundsatz des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB, seine Ehefrau daran im Falle der Scheidung ungeschmälert teilhaben zu lassen. Sie würde auch bei fortbestehender Ehe an dieser verhältnismäßig früh gewährten Versorgung partizipieren (im Ergebnis ebenso die Auskunftspraxis der personalbearbeitenden Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung; aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum: OLG Oldenburg FamRZ 1981, 678; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO; Palandt/Diederichsen aaO; Schmalhofer aaO).
3.
Gegen die Berücksichtigung von allgemein vorgezogenen Altersgrenzen für gewisse Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (oben unter 2 b bb) und von den vorverlegten besonderen Altersgrenzen für Soldaten in bestimmten Diensträngen und Verwendungen nach § 45 Abs. 2 SG (oben unter 2 b cc) bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB wird unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Versorgungsanwartschaften von Beamten und Soldaten eingewandt, sie benachteilige den betroffenen Bediensteten in doppelter Weise: Bei gleich langer Ehedauer erhalte seine geschiedene Ehefrau wegen des für sie günstigeren Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - verkürzten - Gesamtzeit einen höheren Versorgungsanteil als die Ehefrau eines nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tretenden Beamten. Zudem führe der frühere Beginn des Ruhestandes dazu, daß dem Bedienstetem auch im Wege der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (§ 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG) wesentlich mehr genommen werde als einem mit 65 Jahren in den Ruhestand tretenden Beamten, der erst von diesem Zeitpunkt ab eine Einkommensminderung erfahre. Weiterhin ist darauf hingewiesen worden, daß es bei vorgezogenen Altersgrenzen häufiger als sonst dazu kommen werde, daß der Ausgleichsverpflichtete durch die Kürzung seines Ruhegehalts und durch die gleichzeitige Heranziehung zum Unterhalt für den noch nicht rentenberechtigten Ehegatten in doppelter Weise eine Einschränkung in seiner Lebensführung hinnehmen müsse.
Diese Einwände greifen nicht durch.
a)
Es trifft zu, daß bei gleich langer Ehedauer der geschiedene Ehegatte im Falle einer Berechnung des Versorgungsausgleichs nach den vorgezogenen Altersgrenzen wegen des für ihn günstigeren Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - verkürzten - Gesamtzeit einen höheren Versorgungsanteil erhält als der Ehegatte eines erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tretenden Beamten. Das ist indes die notwendige, einfachrechtlich billigenswerte und auch von Verfassungs wegen unbedenkliche Folge des Umstandes, daß der Angehörige des öffentlichen Dienstes mit einer vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein sonstiger Beamter erdient. Die Teilhabe des Ehegatten an dieser Versorgung nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 1 BGB; dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 296) geboten. Der Ehegatte würde, wie bereits dargelegt, auch bei fortbestehender Ehe an der früh und verhältnismäßig hoch gewährten Versorgung teilhaben. Die Sachlage ist derjenigen im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar (dazu Senatsbeschluß BGHZ 82, 66). Dort kann es ebenfalls dazu kommen, daß der Ehegatte durch die Teilhabe an dem Ruhegehalt des vorzeitig dienstunfähigen Beamten einen im Verhältnis zum Normalfall höheren Versorgungsausgleich erhält. Das ist hinzunehmen. Anders als dort wird im Falle des Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB im allgemeinen kein Raum sein, weil im Regelfall nicht zu erwarten sein wird, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führt, daß der Ehegatte des Bediensteten durch eine nacheheliche Aufstockung seiner Rentenanwartschaften letztlich eine erheblich höhere Altersversorgung erlangt als dieser selbst (vgl. dazu Senatsbeschluß a.a.O. S. 79 f.). Denn der Bedienstete selbst wird vielfach seine Versorgung durch den weiteren Dienst bis zur Pensionierung verbessern und auch im früh erreichten Ruhestand - jedenfalls bei den stark vorgezogenen Altersgrenzen - noch durch eine weitere Erwerbstätigkeit erhöhen können. Weiterhin ist zu beachten, daß für bestimmte Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2a bis c und Nr. 4 SG früh in den Ruhestand versetzt werden, eine Anhebung des Ruhegehalts vorgesehen ist (§ 26 Abs. 2 SVG; ähnlich für Fluglotsen § 4 a Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung). Zudem erhält der Bedienstete mit einer vorgezogenen Altersgrenze einen einmaligen Ausgleich nach § 48 BeamtVG, § 38 SVG, dessen Notwendigkeit im übrigen vom Bundesrechnungshof im Hinblick auf bereits während des aktiven Dienstes verbesserte Beförderungsverhältnisse bezweifelt worden ist (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 48 Rdn. 1). Dieser Ausgleich unterliegt nicht der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1981, BGBl I 1249) und wird nicht zum Versorgungsausgleich herangezogen (Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO; Soergel/Minz aaO; Finger a.a.O. S. 233).
b)
Auch das zweite Bedenken, das dahin geht, dem Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze werde auch wegen der früher einsetzenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (§ 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG) mehr genommen als einem mit 65 Jahren in den Ruhestand tretenden Beamten, der erst von diesem Zeitpunkt ab eine Einkommensminderung erfahre, ist nicht begründet. Die Refinanzierung, die der Träger der Versorgungslast durch die Kürzung des Ruhegehalts seines Bediensteten zum Zwecke des pauschalen Ausgleichs der ihn treffenden Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaft erlangt (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG, Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980, BGBl I 280), ist allerdings bei gleicher Lebenserwartung des vorzeitig und des erst mit 65 Jahren in den Ruhestand tretenden Bediensteten hier höher, obwohl der aus der Ruhegehaltskürzung zu finanzierende Erstattungsaufwand für die Versicherung des Ehegatten im Durchschnitt der Fälle nicht größer sein wird. Indes stellt das die Vereinbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Regeln über den Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen mit der Verfassung nicht in Frage. Soweit das versicherungsrechtlich konzipierte sogenannte Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 74, 86, 97 ff.) dazu führt, daß öffentliche Bedienstete mit unterschiedlichem Ruhestandsalter über eine kürzere oder längere Ruhegehaltskürzung unterschiedlich zur Finanzierung des zu erwartenden Erstattungsaufwandes des Versorgungsträgers für die Rentenanwartschaft des Ehegatten herangezogen werden, handelt es sich um spätere Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Diese späteren Auswirkungen könnten nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]) selbst beim Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zur Folge haben, daß die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587 b Abs. 2 in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) als mit dem Grundgesetz unvereinbar oder gar nichtig angesehen werden müßten.
In dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst (Quasi-Splitting nach §§ 1587 b Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) ebenso wie die Regelung des Rentensplittings (§§ 1587 b Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) im Einklang mit der Verfassung steht. Dabei hat es den Eingriff bei Ansprüchen auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Art. 33 Abs. 5 GG gemessen; bei Ansprüchen aus dem Soldatenversorgungsgesetz ist es davon ausgegangen, daß diese - wie Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung - dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt sind (a.a.O. S. 306). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB und deren Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht in erster Linie am Falle des Rentensplittings aufgezeigt. Danach gilt für die Übertragung von Rentenanwartschaften folgendes (a.a.O. S. 295 ff., 300 ff.): Die Einschränkung der Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen erfolgt nicht zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung. Sie dient vielmehr der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses. Der Eingriff in die nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Rentenansprüche ist mit dem Grundgesetz nur vereinbar, soweit er eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Dies ist jedoch der Fall. Der Gesetzgeber war zur Einführung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Er konnte davon ausgehen, daß zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt. Deshalb dürfen die während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden.
Entsprechendes gilt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 306 ff.) für die Zulässigkeit der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting). Auch diese Form des Versorgungsausgleichs, die ebenfalls im grundgesetzlich geschützte Positionen eingreift, findet ihre besondere, aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens und damit in der Abwicklung der auf Lebenszeit angelegten Versorgungsgemeinschaft. Dabei stand die Regelung der technischen Durchführung des Ausgleichs der Versorgungspositionen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Seine Entscheidung für das Erstattungsverfahren (§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG) ist nur bestimmend für das Innenverhältnis zwischen Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast (BVerfGE a.a.O. S. 307).
Die im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG mit Wirkung gemäß § 31 BVerfGE ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft u.a. zwei Fälle, in denen Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten und eines Oberfeldarztes begründet worden waren (a.a.O. S. 277, 306; Fälle I 10 und 11). Damit hat in den dem Verfassungsgericht vorgelegten Fällen die allgemeine Altersgrenze der Berufssoldaten (§ 45 Abs. 1 SG), im Falle des nur als "Berufssoldat" bezeichneten Ehemanns wahrscheinlich auch eine der besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG, den Zeitpunkt des Beginns der zu erwartenden Ruhegehaltskürzung nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat an die daraus resultierende, gegenüber der Ruhegehaltskürzung bei einem erst mit 65 Jahren in den Ruhestand tretenden Beamten frühere, damit voraussichtlich längere Ruhegehaltskürzung des Berufssoldaten mit vorgezogener Altersgrenze jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geknüpft.
Derartige Bedenken könnten auch allenfalls zur Folge haben, daß der Gesetzgeber zu einer Abhilfe durch ergänzende Regelungen berufen wäre. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil vom 28. Februar 1980 ausgesprochen hat, können bestimmte Auswirkungen des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB wie auch des Quasi-Splittings nach Abs. 2 der Vorschrift - später - dazu führen, daß ein grundgesetzwidriger Zustand entsteht (a.a.O. S. 302 ff., 307 f.). Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfällt danach u.a. dann, wenn bei dem Verpflichteten eine spürbare Kürzung seiner Renten-(Versorgungs-)Ansprüche erfolgt, ohne daß sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für den Berechtigten angemessen auswirkt. Die Rechtsfolge ist jedoch nicht die Nichtigkeit der zivilrechtlichen Vorschriften über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, ergänzende Regelungen zu schaffen, die es ermöglichen sollen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (a.a.O. S. 304, 312 f.).
Auch die früher als sonst beginnende Ruhegehaltskürzung der öffentlichen Bediensteten mit vorgezogenen Altersgrenzen wird nicht schon durch die rechtskräftige Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für den Ehegatten herbeigeführt. Wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhegehalt bezieht, besteht vielmehr nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG Besitzstandsschutz (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 304 zu den entsprechenden Besitzstandsschutzbestimmungen des § 1304 a Abs. 4 Satz 2 RVO und des § 83 a Abs. 4 Satz 2 AVG). Erst die Entwicklung der Verhältnisse nach durchgeführtem Versorgungsausgleich, nämlich das Erreichen des vorgezogenen Ruhestandsalters und der tatsächlich früh erfolgende Eintritt (oder die Versetzung) in den Ruhestand, führen zu der frühzeitig einsetzenden und deshalb voraussichtlich langen Ruhegehaltskürzung. Wenn die deshalb vergleichsweise höhe Refinanzierung des Dienstherrn als eine - spätere - Auswirkung des Versorgungsausgleichs verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, wären damit nicht die zivilrechtlichen Vorschriften über das Quasi-Splitting mit der Verfassung unvereinbar, sondern es bedürfte auch insoweit einer ergänzenden, Härten ausgleichenden Regelung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 304).
c)
Zu den Fällen, für die das Bundesverfassungsgericht ergänzende Regelungen des Gesetzgebers verlangt hat, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, gehört auch derjenige, daß der Ausgleichsberechtigte, bei dem noch kein Versicherungsfall eingetreten ist, der also noch keine Rente aus den ihm übertragenen oder für ihn begründeten Anwartschaften bezieht, auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen ist. Wenn der Verpflichtete seinerseits bereits eine Rente oder Versorgung erhält, die jedoch infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, so kann seine Lebensführung mithin in doppelter Hinsicht eingeschränkt sein. Bei Entstehen derartiger Versorgungslücken läßt sich der Versorgungsausgleich nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken der grundgesetzlich geschützten Versorgungspositionen rechtfertigen (BVerfGE a.a.O. S. 304, 308). Auch daraus folgt jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Unanwendbarkeit der zivilrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich, sondern nur die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, auch für diese Fälle eine verfassungskonforme Ergänzungsregelung zu schaffen (BVerfGE a.a.O. S. 312).
Aufgrund dieser nach § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht fest, daß die als Folge der Durchführung des Versorgungsausgleichs mögliche doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch gleichzeitige Heranziehung zu Unterhalt und Ruhegehaltskürzung, mag sie bei öffentlichen Bediensteten mit vorgezogenen Altersgrenzen auch häufiger als sonst zu erwarten sein, nicht die Unvereinbarkeit der die Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden zivilrechtlichen Normen mit der Verfassung zur Folge hat.
Im übrigen steht auch bei weit vorgezogenen Altersgrenzen nicht allgemein fest, daß es - überhaupt, für längere Zeit oder gar auf Dauer - zur gleichzeitigen Heranziehung des Ausgleichspflichtigen zur Ruhegehaltskürzung und zum Unterhalt des Ehegatten kommen wird. Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten bestehen nur in den gesetzlich vorgesehenen, durch die Tatbestände in den §§ 1569 ff. BGB abschließend geregelten Fällen. Diese Unterhaltsansprüche enden jeweils mit der Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB). Zu einer doppelten Belastung des Ausgleichsverpflichteten kommt es ferner dann nicht oder sie endet, wenn der Ausgleichsberechtigte in den Genuß von Rentenleistungen aus den ihm übertragenen Anwartschaften kommt und damit seinen Anspruch auf Unterhalt verliert.
4.
Der angefochtene Beschluß war nach allem aufzuheben. Der Senat hat die zutreffende Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht wieder hergestellt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp