Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1982, Az.: 1 StR 245/82
Bestehen rechtlich geschützter Beziehungen zwischen Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung als Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als Parteien; Wahrnehmung gleichlaufender nicht aber entgegengesetzter Interessen als Parteiverrat; Vertretung zweier Parteien in entgegengesetzter Richtung in derselben Rechtssache als "pflichtwidrig" im Sinne von § 356 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.11.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1982, 465
- StV 1983, 26-27
Verfahrensgegenstand
Versuchte Strafvereitelung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Anwalt, der im Auftrag eines Straftäters die Verteidigung eines Beschuldigten übernimmt, der nach einem mit dem Täter gefaßten Plan die Straftat auf sich nimmt, und der diese Verteidigungsstrategie hinnimmt und aufrechterhält, begeht, da er damit gleichlaufende, nicht aber entgegengesetzte Interessen wahrnimmt, keinen Parteiverrat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen eines weiteren Vergehens der versuchten Gefangenenbefreiung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Verbrechens des Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB und wegen eines weiteren Vergehens der versuchten Strafvereitelung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte nicht des Parteiverrats für schuldig erklärt worden ist.
a)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - (abgedruckt bei Kalsbach AnwBl. 1954, 189, sowie bei Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts S. 375 f.) unter Bezugnahme auf RGSt 66, 316, 320, 323 entschieden, daß zwischen den Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung keine vom Recht geschützten Beziehungen bestehen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als "Parteien" sein könnten. Das rein tatsächliche Interesse, das der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran hat, daß in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine - des Teilnehmers - Beteiligung nicht aufgedeckt wird, mache ihn nicht zur "Partei".
Diese Entscheidung fand teils Zustimmung (OLG Frankfurt NJW 1955, 880; Schmidt-Leichner NJW 1959, 133 f.; Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 4. Aufl. S. 48; Schorn, Der Strafverteidiger S. 89; Rudolphi in SK StGB § 356 Rdn. 20; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 356 Rdn. 10; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 356 Rdn. 13), teils Kritik (Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 58 bis 60; Geppert JZ 1958, 1959 f.; Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat S. 79; Schmitt JZ 1962, 40; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 4; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT 6. Aufl. Teilband 2 S. 199).
Nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nicht in Betracht.
b)
Aber auch wenn man der Auffassung folgt, daß die Beteiligten an einer Straftat "Parteien" im Sinne des § 356 StGB sein können, erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
"Pflichtwidrig" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB handelt der Anwalt, wenn er in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse dient (vgl. § 45 Nr. 2 BRAO); der Interessengegensatz ist ein Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats, das vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß (BGHSt 4, 80, 82, 84 [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51]; 5, 284, 287 f. [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 5, 301, 306 ff. [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 20 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 7, 261, 263 [BGH 24.03.1955 - 4 StR 381/54]; 15, 332, 334, 337 f. [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59]; Hübner a.a.O. Rdn. 134).
Einander widerstreitende Interessen nahm der Angeklagte nicht wahr.
Das Tatgericht hat festgestellt (UA S. 8, 9), daß Gerhard J., der Mandant des Angeklagten, aus ideellen und materiellen Gründen das Ehepaar S., die "eigentlichen Haupttäter", nicht preisgeben wollte und deshalb die Straftat ("Haschischschmuggel") auf sich nahm. Der Angeklagte war mit der "Geheimhaltung der Mittäter" durch J. einverstanden. Er war für die Eheleute S. tätig und hatte in ihrem Auftrag die Verteidigung von J. übernommen, dessen Verteidigungsverhalten ein von ihm (Jost) "und den S.s gemeinsam gefaßter Plan" zugrunde lag, sie "aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren herauszuhalten". An der Realisierung dieses Plans wirkte der Angeklagte nach der Übernahme des Mandats mit.
Weitere Feststellungen des Tatgerichts verdeutlichen, daß der Mandant des Angeklagten seine Verteidigungsstrategie aus eigenem Entschluß und in klarer Erkenntnis möglicher negativer Auswirkungen auf die Strafzumessung gemäß der getroffenen Absprache festgelegt hatte, bevor der Angeklagte das erste Gespräch mit ihm führte. Die vom Mandanten gewollte Verteidigungsstrategie kam nicht nur den Eheleuten S., sondern auch anderen Tatgenossen zugute (UA S. 9).
Daß der Angeklagte sie hinnahm und (mit) aufrechterhielt, kann ihm nicht als Parteiverrat zur Last gelegt werden. Ein Beschuldigter braucht nicht zu offenbaren, daß er Tatgenossen hatte. Wenn und solange er sie aus Motiven deckt, die sein Handeln als autonom bestimmtes Verhalten erscheinen lassen und wenn und solange er sich über die möglichen nachteiligen Konsequenzen seines Verhaltens im klaren ist und sie aus freien Stücken auf sich nimmt, darf der Verteidiger diese Verteidigungsstrategie hinnehmen. Tut er es, wie der Angeklagte, auch im Interesse eines "gedeckten" Tatgenossen, nimmt er gleichlaufende, nicht aber entgegengesetzte Interessen war.
2.
Für die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens der versuchten Strafvereitelung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB bietet der festgestellte Sachverhalt ebenfalls keine Grundlage.
Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatbestand darin verwirklicht, daß der Angeklagte seinem Mandanten J. beim ersten Zusammentreffen riet, bei der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen; damit habe der Angeklagte bezweckt, die Eheleute S. vor Strafverfolgung zu bewahren. Insoweit fehlt es jedoch an einer tatbestandsmäßigen Handlung. Es ist das Recht des Beschuldigten, sich nicht zur Sache einzulassen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; KK - Boujong § 136 Rdn. 10). Die dahingehende Beratung ist durch die Verteidigungsfunktion gedeckt und deshalb rechtmäßig (vgl. BGHSt 2, 375, 377 f.) [BGH 20.05.1952 - 1 StR 748/51]. Daß die Beratung im ausschließlichen Interesse der Eheleute S. geschehen sei, ist nicht festgestellt. Es kann unerörtert bleiben, ob im Falle einer solchen Feststellung die Frage der versuchten Strafvereitelung anders zu beurteilen wäre.
3.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
4.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Maul
Schikora
Granderath
Schimansky