Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1982, Az.: III ZR 60/81
Ratenkreditvertrag; Ehegatte; Mitverpflichtung; Ungerechtfertigte Bereicherung; Sittenwidrigkeit; Effektiver Jahreszins; Berechnung; Auffälliges Mißverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 60/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 451-454 (Urteilsbesprechung von Dr. Franz Josef Scholz)
- MDR 1983, 114 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2433-2436 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1047-1051
Amtlicher Leitsatz
Ein Ehegatte, der sich in einem nach § 138 I BGB nichtigen Ratenkreditvertrag mitverpflichtet hat, haftet aus § 812 BGB nur dann auf Rückzahlung, wenn er selbst um die ausgezahlten Kreditbeträge bereichert wurde.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 I BGB kommt es darauf an, welche Rechte der Bank sich aus dem Wortlaut ihrer Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Bank im Einzelfall oder i. d. R. tatsächlich geltend macht und inwieweit die Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ein Ratenkreditvertrag der bei Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversprechensprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart (hier: Überschreitung des Marktzinses um 91 %), kann nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnungsart, die bei Markt- wie Vertragszins die Versicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied verringert.