Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1982, Az.: 4 StR 327/82
Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage; Anlagevermögen eines Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 327/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 02.02.1982
Rechtsgrundlagen
- § 4b InvZulG
- § 263 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Heinz R. aus D., geboren am ... 1935 in G.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
1.
Die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 1982 Bezug genommen.
2.
Der Schuldspruch wegen falscher Versicherung an Eides Statt läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Verurteilung wegen Betruges kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht sieht einen Betrug zum Nachteil des Finanzfiskus der Bundesrepublik Deutschland darin, daß der Angeklagte bei dem Finanzamt R. die Gewährung einer Investitionszulage nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes (invZulG 1975) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl I S. 525) u.a. für von ihm angeschaffte Pferde beantragt habe, obwohl nicht bei allen von ihm angegebenen Tieren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage bestanden hätten.
Hinsichtlich der Pferde Fear, Farley und Eleison ist das Landgericht der Auffassung, die Tiere hätten nicht zum Anlagevermögen des Betriebes des Angeklagten gehört, wie § 4 b InvZulG 1975 es für die Gewährung einer Investitionszulage voraussetzt. Die Begründung dieser Auffassung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Zunächst geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe die genannten Tiere von vornherein nicht zur Aufzucht verwenden wollen (UA 5). Hierfür gibt das Gericht aber keinerlei Begründung. Inbesondere zieht es keinen Schluß aus der Kürze der Zeit, während der der Angeklagte Eigentümer der Tiere war, auf das Fehlen seiner Absicht, sie zur Aufzucht zu verwenden. Im Gegenteil räumt es an späterer Stelle des Urteils die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte beim Ankauf der Pferde diese Absicht hatte (UA 8). In diesem Fall ließe sich allein aus der Kürze der Zeit, während der der Angeklagte Eigentümer der Pferde war, jedoch nicht folgern, daß die Tiere nicht mit dem Ankauf Anlagevermögen des Betriebes des Angeklagten geworden seien.
Zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören solche Wirtschaftsgüter, die nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind und sich auch nicht bei der Durchführung eines einzigen Auftrages erschöpfen, sondern "auf Dauer" dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFHB 123, 538, 540; 128, 129, 130). Nicht erforderlich ist, daß sie dem Betrieb tatsächlich für eine längere Zeit dienen oder gedient haben. Deshalb können auch Gegenstände zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören, die vor Ingebrauchnahme zerstört oder unbrauchbar geworden sind. Desgleichen können vom Begriff des Anlagevermögens solche Gegenstände nicht ausgeschlossen werden, die zwar zunächst angeschafft worden sind, um dem Betrieb dauernd zu dienen, bei denen sich aber zwischen Anschaffung und (beabsichtigter) tatsächlicher Ingebrauchnahme herausstellt, daß sie ungeeignet sind oder ihre Verwendung wirtschaftlich unzweckmäßig erscheint. Gerade die letztbeschriebene Fallgestaltung hat das Landgericht nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil als möglich eingeräumt.
Der Bundesminister der Finanzen hat zwar in einem Ausführungserlaß zu § 4 b InvZulG 1975 die Auffassung vertreten, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten nach seiner Anschaffung oder Herstellung aus dem Betrieb ausscheide, sei "zu vermuten, daß das Wirtschaftsgut von Anfang an nicht zum Anlagevermögen eines Betriebes (einer Betriebsstätte) des Steuerpflichtigen im Inland gehört hat" (Schreiben vom 26. Februar 1975, BStBl I S. 213 = BB 1975, 267, 268). Ganz abgesehen davon, daß ein solcher Erlaß nicht die Qualität einer Rechtsnorm besitzt, sondern für die Gerichte allenfalls eine unverbindliche Auslegungsanregung darstellen kann, ist für eine solche "Vermutung" bei der Anwendung des Strafrechts kein Raum. Das Strafgericht hat vielmehr in jedem Einzelfall selbständig festzustellen, ob ein Gegenstand den Begriff des Anlagevermögens erfüllt.
3.
Da die Strafkammer - zutreffend - eine einzige Betrugshandlung angenommen hat, muß der gesamte Schuldspruch wegen Betruges aufgehoben werden, damit der Tatrichter die Möglichkeit hat, über die als Betrug angeklagte Handlung als Ganzes neu zu entscheiden.
4.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Einzelstrafe wegen Betruges nach sich. Die Einzelstrafe wegen der falschen Versicherung an Eides Statt kann bestehenbleiben, da der Senat aufgrund ihrer Höhe ausschließen kann, daß sie durch die Verurteilung wegen Betruges beeinflußt ist.
Knoblich
Engelhardt
Goydke
Jähnke