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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1982, Az.: 3 StR 196/82

Revision aufgrund fehlerhafter Verurteilung wegen eines Diebstahls im besonders schweren Fall; Eindringen oder Einsteigen bei Vorhandensein einer Lücke in der Hecke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1982
Aktenzeichen
3 StR 196/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 29.01.1982

Verfahrensgegenstand

Diebstahl im besonders schweren Fall u.a.

Prozessführer

1. Arbeiter Hans Peter M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1944 in O.

2. Vertreter Ferdinand V., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und
des Generalbundesanwalts, zu Nr. 3 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juni 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Strafausspruch, soweit die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sind;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Sachrügen beider Angeklagten haben Erfolg, soweit sie im Fall II 1 der Urteilsgründe - Entwendung eines Zelts nebst Zubehör aus einem Garten - wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden sind. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.

2

Nach den Urteilsgründen drangen die Angeklagten auf ungeklärte Weise in das Gelände ein, ohne in der Umfriedung erkennbare Spuren zu hinterlassen. Die Umfriedung des Geländes bestand aus einer "gut 1 m hohen Hecke"; das Grundstück war zusätzlich durch ein abgeschlossenes Tor gesichert (UA S. 15). Das Landgericht stellt fest, "daß einer oder beide Angeklagten entweder durch Übersteigen der Hecke oder des verschlossenen Gartentores oder durch eine - vorhandene oder zu schaffende - Lücke in der Hecke in das Grundstück eingedrungen sind" (UA S. 24). Danach ist es möglich, daß die Angeklagten durch eine schon vor ihrem Eintreffen vorhandene Lücke in der Hecke in den Garten gelangt sind. Bei dieser Sachverhaltsalternative lägen die Merkmale eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht vor. In Betracht kommt nur das Regelbeispiel "Einsteigen in einen umschlossenen Raum". Dieses verwirklicht ein Täter nicht, der den umschlossenen Raum durch eine vorhandene Lücke betritt, ohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere ohne die Umfriedung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu drücken (BGH, Urteil vom 9. Februar 1965 - 1 StR 557/64; Heimann-Trosien in LK, 9. Aufl. § 243 Rdn 15). Auch aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich hier nicht, daß die etwaige Öffnung so schmal war, daß sie das Eindringen erschwerte und die Angeklagten daher beim Betreten des Gartens ein Hindernis überwinden mußten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57).

3

Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer