Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: 2 StR 131/82
Zulässigkeit der Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Bestimmung von verminderter Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der Berücksichtigung von Verurteilungen eines Angeklagten im Rahmen der Bestimmung eines verminderten Strafrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 131/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 19.11.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
1. Arbeiter Hans Heinrich Michael C. aus K., dort geboren am ... 1957
2. Arbeiter Arthur H. aus K., dort geboren am ... 1958
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. November 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren drei Monaten (C.) und einem Jahr neun Monaten (H.) verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1.
Die Revision des Angeklagter C.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich bei Begehung der Tat auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses zwar in einem nicht auszuschließenden Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden, sei aber nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen. Die Kammer hat dies rechtsfehlerfrei dargelegt, insbesondere alle insoweit bedeutsamen Umstände erörtert und sich dem Gutachten der hierzu vernommenen Sachverständigen unter Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen nach eigener Prüfung angeschlossen (UA S. 24 f.). Ihre Ausführungen geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, sie habe verkannt, daß auch bei situationsgerechtem und zielgerichtetem Verhalten sowie guten Erinnerungsleistungen des Täters dessen Hemmungsfähigkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein kann; denn sie hat hier Leistungsverhalten und Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich als Anzeichen dafür gewertet, daß der Grad seiner Alkoholisierung nicht stark genug war, um sein Einsichts- oder Steuerungsvermögen auszuschließen. Das ist nicht zu beanstanden.
Bemängeln läßt sich auch nicht, daß die Kammer nicht den Versuch unternommen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten - mit Hilfe der Sachverständigen - zu berechnen. Da eine Blutprobe nicht zur Verfügung stand, wäre eine solche Berechnung nur anhand der eigenen Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß möglich gewesen. Sie hätte aber wegen der diesen Angaben notwendigerweise anhaftenden Ungenauigkeiten - insbesondere zur Menge des genossenen Alkohols und zum Trinkzeitpunkt - allenfalls Annäherungswerte von begrenzter Verläßlichkeit erbracht; derartige Annäherungswerte brauchten hier nicht rechnerisch ermittelt zu werden. Die Kammer konnte vielmehr im vorliegenden Fall auch ohne eine solche Berechnung zu dem Schluß kommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen (§ 20 StGB), sondern nur - möglicherweise - erheblich vermindert (§ 21 StGB) war. Dazu reichten die hier festgestellten Umstände (Menge des genossenen Alkohols, Verhalten des Angeklagten bei der Tat, Grad seiner Orientiertheit und Erinnerungsleistung) aus. Die Kammer durfte diese Umstände als Anzeichen dafür werten, daß die Alkoholisierung des Angeklagten kein Ausmaß erreicht hatte, bei dem die Annahme eines gänzlichen Fortfalls der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht gekommen wäre. Dies gilt um so mehr, als sie hierzu das Gutachten einer Sachverständigen eingeholt hat, dem sie in der Bewertung der genannten Umstände gefolgt ist.
2.
Die Revision des Angeklagten H.
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten H. hat die Revision zugleich mit der Rechtsmitteleinlegung auf den Strafausspruch beschränkt, so daß der Schuldspruch nicht angefochten und mithin rechtskräftig ist.
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Strafausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Kammer - gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen - die Voraussetzungen nicht nur des § 20 StGB, sondern auch des § 21 StGB verneint hat. Die Urteilsgründe erweisen, daß sie sich mit allen insoweit erheblichen Umständen - Alkoholaufnahme, Leistungsverhalten und Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten - auch in ihrer möglichen Auswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten auseinandergesetzt hat (UA S. 25 f.). Würdigung und Ergebnis lassen weder Denkfehler noch Rechtsmängel erkennen. Es ist nichts ersichtlich, was den Schluß rechtrechtigen könnte, die Kammer habe verkannt, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters ebensowenig wie dessen Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (vgl. hier BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - mit weiteren Nachweisen). Auch bei diesem Angeklagten durfte es die Kammer für entbehrlich erachten, anhand der eigenen Angaben des Angeklagten Berechnungen anzustellen, um dessen Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt annäherungsweise zu bestimmen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten C. verwiesen.
Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich die Bemessung der Strafe innerhalb des Rahmens, der sich aus der Annahme eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) ergab. Die Vorverurteilungen des Angeklagten durften berücksichtigt werden. Daran ändert es nichts, daß für die letzten drei Verurteilungen vor der hier in Rede stehenden Tat der Strafmakel durch Richterspruch beseitigt war (UA S. 12); denn die Beseitigung des Strafmakels (§ 100 JGG) begründet kein Verwertungsverbot, das den in anderer Sache entscheidenden Richter hindert, die entsprechenden Verurteilungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Soweit der Angeklagte beanstandet, die Kammer habe zu Unrecht eine "Gleichstellung der beiden Angeklagten" vorgenommen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung. Davon abgesehen trifft ihr Vorbringen auch nicht zu: die Kammer hat dem Angeklagten H. strafmildernd zugute gehalten, daß er vom Angeklagten C. zur Tatbegehung verleitet worden ist und dem Geschädigten aus Schuldgefühl drei der Geldröhren zurückgegeben hatte (UA S. 29).
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer