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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1982, Az.: 5 StR 296/82

Anordnung des Verfalls des aus Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlangten Geldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1982
Aktenzeichen
5 StR 296/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 27.01.1982

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kraftfahrzeugmechaniker Jörg-Dietrich K. aus T., geboren am ... 1957 in G.,
zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu 2. auf seinen Antrag,
am 11. Juni 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorteilsverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Zur Entscheidung über den Verfall und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Bei dem von der Verfallanordnung erfaßten Betrag von 3.800,- DM handelt es sich um die volle Leistung, die dem Beschwerdeführer im Fall II 2 der Urteilsgründe aus dem Geschäft über die 1149,8 Gramm Haschisch zugeflossen ist. Die Ansicht der Strafkammer, bei einem Schwarzmarktpreis von 11.600,- DM bis 14.000,- DM für dieses Haschisch könnten die 3.800,- DM "als der Gewinn angesehen werden, den der Angeklagte K. aus dem Geschäft gezogen hat" (UA S. 13/14), geht fehl. Dem Verfall unterliegen ausschließlich die erlangten Vorteile (§ 73 Abs. 1 StGB). Dazu rechnen zwar auch Forderungen und andere Rechte. Indes ließ die Zusage weiterer Leistungen an den Beschwerdeführer gemäß § 134 BGB keinen Rechtsanspruch hierauf entstehen. Von den somit für den Verfall allein in Betracht kommenden 3.800,- DM sind die Unkosten des Beschwerdeführers abzuziehen (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]). Diese sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Für eine Schätzung nach § 73 b StGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Senat kann daher über den Verfall nicht selbst entscheiden.

Herrmann
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel