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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: III ZR 189/80

Grundabtretung zur bergbaulichen Nutzung als Enteignung; Rechtsnatur der Grundabtretung; Bestimmung einer geschuldeten Entschädigung für die entzogenen Nutzungen eines Grundsütcks unter Berücksichtigung enteignungsrechtlicher Grundsätze; Entschädigung für den Minderwert des verbleibenden Grundstücks bei Teilenteignungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1982
Aktenzeichen
III ZR 189/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.11.1980
LG Duisburg

Fundstellen

  • MDR 1982, 994-995 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1982, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bemessung der Entschädigung, die der Bergwerksbesitzer dem Grundeigentümer für die durch eine bergbauliche Grundabtretung entzogenen Nutzungen des Grundstücks zu leisten hat.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn,
Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L., Flur ..., Flurstück Nr. ... 3. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist 33.880 qm groß und enthält Kies in abbauwürdigem Umfang. Es liegt in einer Verbandsgrünfläche des Siedlungsverbandes Ruhrgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes L. Nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde gehört es zum Außenbereich und ist als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

2

Die Beklagte benötigte dieses Grundstück zur Abteufung eines Versorgungsschachtes. Auf ihren Antrag ordnete das Landesoberbergamt durch Beschluß vom 26. Juli 1978 die Abtretung des Grundstücks zur bergbaulichen Nutzung an die Beklagte an und setzte die Entschädigung für 1978 auf 3.670,35 DM sowie für 1979 und die folgenden Jahre auf 8.808,80 DM fest. Wegen einer etwaigen Entschädigung für den Verlust der Kiesausbeute behielt sich das Amt die Entscheidung vor. Unter Bezugnahme auf eine ablehnende Stellungnahme des Regierungspräsidenten teilte das Landesoberbergamt den Klägern am 21. Februar 1979 mit, daß eine Änderung der Entschädigungsfestsetzung nicht in Betracht komme.

3

Die Kläger haben die Entschädigungsfestsetzung mit der Klage angefochten und beantragt,

die zugebilligte Entschädigung um jährlich 19.910 DM zu erhöhen, eine weitere Entschädigung wegen Verhinderung der Kiesausbeute zuzubilligen und die Beklagte zur Einwilligung in eine Wertsicherungsklausel zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Im Berufungsrechtszug haben die Kläger ihre Anträge - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung einer gesonderten Entschädigung wegen Verhinderung der Kiesausbeute - weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klägern über die vom Landesoberbergamt festgesetzten Beträge weitere Entschädigungen zugebilligt.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Grundabtretung zur bergbaulichen Nutzung sei als Enteignung zu werten und demgemäß sei die den Klägern nach § 137 ABG für die entzogenen Nutzungen geschuldete Entschädigung unter Berücksichtigung enteignungsrechtlicher Grundsätze zu bestimmen. Es sei daher von der "höchstmöglichen Nutzungsfähigkeit" des Grundstücks auszugehen. Diese habe in der Möglichkeit eines Verkaufs der landwirtschaftlichen Nutzfläche bestanden. Der Nutzungsverlust entspreche daher der verkehrsüblich erzielbaren Kapitalverzinsung des für den Zeitpunkt der Stellung des Abtretungsantrages ermittelten Verkehrswertes. Dieser Zinssatz sei mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank anzunehmen.

8

Das wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

9

II.

1.

Die Rechtsnatur der Grundabtretung (§ 135 ABG) ist umstritten. Dabei stehen sich die Auffassung, wonach die Grundabtretung - jedenfalls unter der Herrschaft des Art. 14 GG - eine Enteignung sei und die wohl herrschende Ansicht gegenüber, daß die Grundabtretung als bloße Inhaltsbeschränkung des Grundeigentums ein privatrechtliches, nachbarrechtliches Institut darstellt (vgl. zum Meinungsstand: Ebel/Weller ABG 2. Aufl. § 137 Anm. 4 sowie Schulte ZfB 106 (1965) 161, 165 und ders. Eigentum und öffentliches Interesse, 1970, S. 288, sämtl. m.w.Nachw.). Der Senat hat diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchen, das Bundesverwaltungsgericht hat sie im Urteil vom 7. November 1959 (I C 1.58 = ZfB 101 (1960) 89 m. Anm. Zydek) offengelassen. Auch im Streitfall ist eine abschließende Stellungnahme nicht erforderlich.

10

Das Grundabtretungsverfahren nach §§ 135 ff. ABG ist jedenfalls nach richtiger Ansicht ein Enteignungsverfahren, weil die Bergbehörden in einem förmlichen Verfahren im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt die Verpflichtung des Grundeigentümers begründen, in bestimmtem Umfange und zu bestimmten Bedingungen Einwirkungen des Bergwerkseigentümers zu dulden. Das durch den Beschluß der Bergbehörde begründete Nutzungsrecht ist eine dem Bergrecht eigentümliche Eigentümerbelastung und wird regelmäßig als dingliches Nutzungsrecht gewertet. Selbst wenn dieses durch das Zwangsabtretungsverfahren begründete Nutzungsrecht dem Privatrecht zugehört, ist das für die Rechtsnatur des vorhergehenden Verfahrens ohne Einfluß, weil für das Enteignungsrecht typisch ist, daß durch Hoheitsakt private Rechte begründet oder abgeändert werden können (Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - III ZR 28/71 - ZfB 114 (1973) 402; OVG Münster ZfB 119 (1978) 221).

11

Es erscheint daher gerechtfertigt, die zur enteignungsrechtlichen Entschädigung entwickelten Grundsätze zur Auslegung der Entschädigungsregelung des § 137 ABG heranzuziehen. So hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen, daß hinsichtlich des Umfangs der Entschädigung die Rechtslage sowohl für die Enteignung im engeren Sinne (d.h. i.S.d. Pr.EnteigG) als auch für die bergbauliche Abtretung die gleiche ist (RGZ 102, 267 f.). Auch hat es die Regelung des § 8 Abs. 2 Pr.EnteigG. die die Entschädigung für den Minderwert des verbleibenden Grundstücks bei Teilenteignungen betrifft, auf die bergbauliche Grundabtretung entsprechend angewendet (ZfB 31 (1900) 250).

12

Dem entspricht der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

13

2.

Nach § 137 Abs. 1 ABG ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendeter Benutzung zurückzugeben.

14

a)

Diese Entschädigung muß sich an dem Verlust orientieren, den die Kläger durch den Entzug der Möglichkeit, ihr Grundstück zu nutzen, erlitten haben. Diese Einbuße soll die Entschädigung angemessen ("vollständig") ausgleichen. Hierbei ist zunächst die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berücksichtigen und zu fragen, welchen Erlös diese Nutzung den Klägern nachhaltig gebracht haben würde. Sodann sind alle weiteren wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten, von denen die Kläger ernstlich hätten Gebrauch machen können, in Betracht zu ziehen. Würde eine dieser ausnutzbaren Möglichkeiten nachhaltig einen höheren Erlös erbracht haben als die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks, so wäre der Berechnung der Entschädigung dieser höhere Erlös zugrunde zu legen (Senatsurteilevom 24. November 1975 - III ZR 113/73 = WM 1976, 277 undvom 29. September 1977 - III ZR 80/74 = WM 1977, 1411).

15

b)

Das Berufungsgericht hat - in Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 52, 206 - in einer Veräußerung die beste Nutzungsmöglichkeit und demgemäß die jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung in einer angemessenen Verzinsung des Verkehrswertes des Grundstücks, nämlich 2 % über Bundesbankdiskont, gesehen.

16

Dem kann nicht gefolgt werden.

17

aa)

Allerdings sind gegen die Qualitätseinstufung des Grundstücks als Ackerland, die Verneinung der rechtlichen Möglichkeit einer Kiesausbeute (vgl. dazu die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 3. Juni 1982 in den Sachen III ZR 26/76 und III ZR 107/78) und die Bewertung des Grundstücks mit 6,50 DM je qm Bedenken nicht zu erheben. Sie werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

18

bb)

Westhoff, Bergbau und Grundbesitz, Bd. II S. 106 und Ebel/Weller a.a.O. § 137 Anm. 4 a stimmen der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts nur für den Fall zu, daß ein Verkauf des Grundstücks während der Dauer der bergbaulichen Nutzung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand. Das bedarf jedoch keiner Erörterung, da schon grundsätzliche Überlegungen einer Berücksichtigung der Verkaufsmöglichkeit bei der Festsetzung der Entschädigung entgegenstehen.

19

Der Beklagten ist das Grundstück nur zur bergbaulichen Nutzung abgetreten worden (§ 135 ABG). Da den Klägern das Eigentum an dem Grundstück verbleibt, ist ihnen - wie dargelegt - nur der Wert der Nutzungen zu ersetzen, die sie im Rahmen der rechtlichen Ordnung ziehen können und die ihnen durch die Belastung mit dem bergbaulichen Nutzungsrecht entzogen werden. Dem Verlust des Eigentums kann der Entzug dieser Nutzungsmöglichkeit - mag sie auch zeitlich nicht befristet sein - nicht gleichgesetzt werden (Senatsurteile 24. November 1975 und 29. September 1977 aaO). Die Kläger können - eben weil sie Eigentümer bleiben - keine Nutzungsentschädigung beanspruchen, die sich am Verkehrswert des Grundstücks orientiert. Andernfalls erhielten sie eine Entschädigung (auch) für einen Vermögenswert, der ihnen nicht entzogen worden ist und den sie realisieren können, indem sie unter den Voraussetzungen des § 138 ABG von der Beklagten die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das aber haben sie bisher nicht getan.

20

c)

Den Wert der entzogenen Nutzungen zu ermitteln, ist Sache des Tatrichters, der dabei an ein bestimmtes Bewertungsverfahren nicht gebunden ist. Ob dazu die von Ebel/Weller a.a.O. § 137 Anm. 4 a empfohlene Berechnung nach dem Ertragswert (d.h. dem Wert der jährlichen Nutzung, den das Grundstück bei eigener Bewirtschaftung durch den Grundeigentümer als Teil des Gesamtbetriebes hat) geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, denn das vom Tatrichter angewendete Bewertungsverfahren darf nicht zu einer Verzerrung der Wertverhältnisse führen.

21

d)

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Verlangen der Kläger zu entsprechen, die Beklagte zur Einwilligung in eine Wertsicherungsklausel zu verurteilen.

22

Die Entscheidung wird insoweit auch von der Revision - als ihr günstig - nicht angegriffen.

23

3.

Demnach kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, muß das Berufungsurteil - im Kostenpunkt und soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist - aufgehoben werden. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg