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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1982, Az.: III ZR 157/80

Bergrecht; Gewerkschaft; Bilanzausschuß; Gewerke; Gewerkenversammlung; BergG; Beanstandung von Beschlüssen; Allgemeine Anfechtungsklage; Gründe; Tatsächliche Nachteile; Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1982
Aktenzeichen
III ZR 157/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 84, 209 - 222
  • MDR 1982, 915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1038-1041 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur satzungsmäßigen Einrichtung eines Bilanzausschusses in einer bergrechtlichen Gewerkschaft, die dem Rechte der Gewerkenversammlung nach § 122 II BergG übertragen worden sind.

2. Der Gewerke kann gegen Beschlüsse, die er aus Rechtsgründen beanstandet, die allgemeine Anfechtungsklage erheben. Die Klage aus § 115 BergG ist auf Beschlüsse beschränkt, die aus tatsächlichen Gründen der Gewerkschaft zum Nachteil gereichen.

3. Zur rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage.