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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1982, Az.: III ZR 161/81

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1982
Aktenzeichen
III ZR 161/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 18053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 28.08.1981 - AZ: 1 U 15/81

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1981 - 1 U 15/81 - wird nicht angenommen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Streitwert: 43. 750 DM.

Gründe

1

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

2

a)

Zur Frage, ob das Abhängigmachen einer Baugenehmigung vom Abschluß eines "Ablösungsvertrages" eine Amtspflichtverletzung darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Revisionsurteil Stellung genommen (Urteil vom 27. November 1980 - III ZR 82/79 = WM 1981, 179). Eine über den Einzelfall hinausreichende Fortentwicklung, insbesondere eine "Präzisierung" der dort dargelegten Grundsätze ist nicht erforderlich. Soweit es darauf ankommt, ob ein bestimmtes Parkhaus geeignet ist, den durch das Bauvorhaben der Klägerin zu erwartenden zusätzlichen (ruhenden) Verkehr aufzunehmen, und ob es sich "in der Nähe" des Hauses der Klägerin befindet, kann die Entscheidung nur auf den Einzelfall bezogen gefunden werden.

3

b)

Die Revision ist der Ansicht, durch den Befreiungsbescheid vom 29. August 1975 sei der Ablösungsvertrag Bestandteil des Befreiungsbescheids geworden, ebenso der Baugenehmigung. Da aber Befreiungsbescheid und Baugenehmigung bestandskräftig geworden seien, könne die Wirksamkeit des Ablösungsvertrages nicht mehr in Frage gestellt werden (RB 4). Diese Betrachtungsweise trifft indessen nicht zu.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu, weil die Ablösung einer Stellplatzverpflichtung inzwischen in § 67 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung eine gesetzliche Regelung gefunden hat.

5

2.

Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

6

a)

Das Berufungsgericht hat die im ersten Revisionsurteil aufgestellten Grundsätze beachtet. Seine Feststellung, daß das etwa 250 m entfernte Parkhaus "Hauptwache" nicht geeignet ist, den durch durch den Umbau ausgelösten Mehrbedarf an Stellplätzen zu decken, gründet sich auf die besondere Art des Geschäfts der Klägerin (Farbengroßhandel). die Zusammensetzung der Kundschaft (überwiegend Handwerker und Behördenvertreter) sowie die verkehrsreiche Umgebung des Geschäfts. Die dagegen von der Revision angebrachten Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 565 a ZPO).

7

b)

Auf die Parkhäuser "Römer", "Konstabler Wache" und "Jungfernhofstraße" kommt es nicht mehr an, weil diese noch ungünstiger zum Geschäft der Klägerin liegen als das Parkhaus "Hauptwache".

8

Eine sog. "abstrakte Betrachtungsweise" - wie sie die Revision erstrebt - hat der Senat schon im ersten Revisionsurteil nicht gebilligt.

9

c)

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beamten der Stadt ohne nähere Begründung bejaht. Das begegnet keinen Bedenken (s. Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37/77 = WM 1979, 336).