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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: 2 StR 136/82

Begehung von Straftatendurch Ausstellung eines ungedeckten Schecks; Beweislast für den Mangel des Täuschungsbewusstseins; Täuschungsbewusstsein durch das Wissen, dass die Bank einen Scheck nicht einlösen werde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1982
Aktenzeichen
2 StR 136/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 16.11.1981

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Angestellter Norbert H. aus H., geboren am ... 1938 in S.

Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      im Fall III 3 der Urteilsgründe,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschafts strafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue sowie wegen Verletzung der Konkursantragspflicht unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

3

1.

Im Fall III 3 der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehenbleiben.

4

Die Kammer hat insoweit festgestellt, der Angeklagte habe am 28. März 1979 für die Firma S.-Wärme-GmbH bei Frau Sch. in "L." einen Kranz zum Preise von 700 DM gekauft und dafür einen Scheck in entsprechender Höhe ausgestellt, der - was er "von vornherein billigend in Kauf genommen hatte" - mangels Deckung nicht eingelöst worden sei (UA S. 9 f.).

5

Der Angeklagte hatte geltend gemacht, der Scheck sei am Ausstellungstage gedeckt gewesen. Die Kammer hält dem entgegen, sie habe - auch wenn dies zutreffen sollte - keinen Zweifel, daß der Angeklagte schon bei der Ausstellung der Schecks dessen mangelnde Deckung im Zeitpunkt der Vorlage vorausgesehen und gebilligt habe. Dafür, daß es sich hierbei um einen von ihm nicht als möglich vorgestellten Umstand gehandelt habe, sei nichts ersichtlich und auch von ihm selbst nichts vorgebracht worden; er habe im Gegenteil ausdrücklich erklärt, es sei ja bekannt, daß infolge von Abbuchungen im üblichen Geschäftsgang ein Scheck bei Vorlage keine Deckung haben könne.

6

Mit diesen Ausführungen ist das zum Betrugsvorsatz gehörende Täuschungsbewußtsein nicht hinreichend dargetan. Betrug begeht allerdings auch, wer sich eine Vermögenswerte Leistung durch Hingabe eines Schecks verschafft, von dem er weiß, daß er zwar bei der Ausstellung noch gedeckt ist, im Zeitpunkt der Vorlage aber keine Deckung mehr haben und deshalb nicht eingelöst werden wird (BGHSt 3, 69; Lackner in LK StGB, 10. Aufl. § 263 Rdn. 44). Indessen muß diese Kenntnis des Täters festgestellt sein.

7

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer beschränkt sich auf den bloßen Hinweis, es sei nichts dafür ersichtlich und auch vom Angeklagten nichts dafür vorgebracht, daß er sich die mangelnde Deckung des Schecks im Zeitpunkt der Vorlage nicht als möglich vorgestellt habe. Dieser Hinweis, der dem Angeklagten die Beweislast für den Mangel des Täuschungsbewußtseins zuschiebt, genügt hier jedenfalls nicht. Wird ein Scheck, der im Zeitpunkt der Ausstellung noch gedeckt war, bei seiner Vorlage mangels Deckung nicht eingelöst, so braucht dem nicht notwendigerweise ein Täuschungswille des Scheckausstellers zugrundezuliegen. Es kann sein, daß er sich nicht derjenigen Abbuchungen von seinem Konto bewußt war, die dann dazu führten, daß im Zeitpunkt der Vorlage keine ausreichende Deckung mehr übrigblieb; es ist ebenfalls denkbar, daß der Mangel der Deckung nur deshalb eintrat, weil der Empfänger den Scheck später einreichte, als es der Vorstellung des Scheckausstellers entsprach; und schließlich konnte der Aussteller auch glauben, die Bank werde den Scheck trotz eines möglicherweise auftretenden Deckungsmangels im Hinblick auf das bisherige Bild der Kontobewegungen und die sich etwa daraus ergebenden Schlüsse auf die Solvenz des Kontoinhabers im Kreditwege einlösen.

8

Diese Möglichkeiten hätte die Kammer hier ausschließen müssen, um die Verurteilung wegen Betruges auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Dies ist nicht geschehen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, wann der Scheck vorgelegt worden ist, welche Kontobewegungen den Deckungsmangel verursacht haben, und auf welche Umstände sich demgemäß die Annahme stützt, der Angeklagte habe vorausgesehen, daß die Bank den Scheck nicht einlösen werde. Dessen hätte es hier um so eher bedurft, als die Firma S.-Wärme-GmbH, auf deren Konto der Scheck gezogen war, nach den Urteilsfeststellungen erst im Herbst 1979, also geraume Zeit nach Ausstellung des Schecks zahlungsunfähig wurde (UA S. 6).

9

Allein aus der Äußerung des Angeklagten, bekanntermaßen könne ein Scheck infolge von Abbuchungen im üblichen Geschäftsgang bei Vorlage keine Deckung (mehr) haben, ergab sich noch nicht, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall mit der Nichteinlösung des Schecks mangels Deckung gerechnet und diesen Umstand billigend in Kauf genommen hätte. Die Äußerung war so, wie das Urteil sie wiedergibt, möglicherweise nur als Erklärung dafür gemeint, wie es kam, daß sich hier die vom Angeklagten gehegte Erwartung, der Scheck werde eingelöst werden, nicht bewahrheitet hat. Die wiedergegebene Äußerung in diesem Sinn zu verstehen, lag jedenfalls derart nahe, daß die Kammer verpflichtet gewesen wäre, sich mit dieser Deutungsmöglichkeit auseinanderzusetzen, anstatt die Äußerung ohne weiteres als Anzeichen für das Täuschungsbewußtsein des Angeklagten zu werten.

10

2.

Die Verurteilung in den übrigen Fällen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch insoweit, als die Kammer den Angeklagten im Fall III 5 der Urteilsgründe einer Verletzung der Konkursantragspflicht schuldig gesprochen hat.

11

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung vermochte die bloße Zusage einer Bürgschaft zugunsten der Firma S.-Wärme-GmbH nichts an der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit dieser Firma zu ändern; es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Frage der Zahlungsunfähigkeit anders beurteilt werden müßte, wenn die Zusage erfüllt und die Bürgschaft geleistet worden wäre; denn dazu ist es jedenfalls nicht mehr gekommen.

12

Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Kammer ihre Ausführungen zum Strafmaß mit der Erwägung eingeleitet hat, es könne die aus dem Gesamtverhalten ersichtliche Neigung des wegen Betrugs vorbestraften Angeklagten zur Begehung von Vermögensdelikten nicht unberücksichtigt bleiben (UA S. 14). Das Gesamtbild der abzuurteilenden Taten war bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen (Hirsch in LK StGB, 10. Aufl. § 46 Rdn. 108 mit weiteren Nachweisen). Angesichts dieses Gesamtbildes durfte es die Kammer auch für entbehrlich erachten, im Fall III 5 der Urteilsgründe die Unerläßlichkeit der auf drei Monate bemessenen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) näher zu begründen.

13

3.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe läßt die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen unberührt; im Hinblick auf das - im Verhältnis zu den anderen Taten - geringe Gewicht dieses Tatvorwurfs läßt sich ausschließen, daß die, Kammer ohne dessen Berücksichtigung ein anderes Gesamtbild der Taten gewonnen und deshalb in den übrigen Fällen geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt jedoch den Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, über die gleichfalls neu zu befinden sein wird.

Müller
Meyer
Maier
Theune
Niemöller