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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1982, Az.: 3 StR 118/82

Strafbares Führen eines Titels durch Inanspruchnehmen des Titels im privaten Bereich nur bei einer Gelegenheit und gegenüber einer Person; Auslegung der Merkmals "Führen"; Schutzrichtung des § 132a Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1982
Aktenzeichen
3 StR 118/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 14.10.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 61 - 63
  • JZ 1982, 773-774
  • MDR 1982, 767 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2009-2010 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 572

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wer Titel oder Berufsbezeichnungen im ausschließlich privaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur gegenüber einer Person unbefugt verwendet, ohne dadurch Interessen der Allgemeinheit zu gefährden, macht sich nicht nach § 132 a StGB strafbar.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts- zu Ziffer 4 auf dessen Antrag -
am 13. Mai 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. Oktober 1981 aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Mißbrauchs eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen.

  2. 2.

    Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

  3. 3.

    Zur Neubemessung der Strafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels im übrigen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die im Fall II 6 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Führens eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte einmal mit der Zeugin F. aufgrund einer Kontaktanzeige in einer Gaststätte in K.. Im Laufe des Gesprächs gab er sich ihr gegenüber wahrheitswidrig mehrfach als in Köln tätiger Rechtsanwalt aus, der in zwei Fachrichtungen den Doktortitel erlangt habe (UA S. 15); hierdurch wollte er der Zeugin imponieren, aber keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen (UA S. 27). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Doktortitel und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" nicht im Sinne des § 132 a StGB geführt.

3

Schon vor der Neufassung des § 132 a StGB durch Artikel 19 Nr. 51 EGStGB wurde allgemein die Auffassung vertreten, daß sich nicht nach § 132 a StGB strafbar mache, wer Titel oder Amtsbezeichnungen im privaten Bereich nur bei einer Gelegenheit und nur gegenüber einer Person unbefugt in Anspruch nehme (vgl. OLG Stuttgart NJW 1969, 1777 f; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 132 a Rdn 10). Der neue § 132 a StGB hat das Tatbestandsmerkmal "führt" beibehalten. Bei der Beratung der Neufassung ging die Bundesregierung unwidersprochen von der bisherigen Auslegung aus, "daß ein unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn es in einer Weise geschieht, die die Interessen der Allgemeinheit berührt" (BT-Drucks. 7/550 S. 361). In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu a.a.O.:

"Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer 'herausgehobenen' Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, daß einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, daß eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können."

4

Der Schutzzweck der Vorschrift erfaßt also nicht schon "den rein äußerlichen Mißbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt". Darauf hat der Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform ausdrücklich hingewiesen (BTDrucks. 7/1261 S. 12).

5

Den Tatbestand des § 132 a StGB erfüllt somit nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muß vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, daß das durch § 132 a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (vgl. BayObLG MDR 1980, 247; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 132 a Rdn 15; Rudolphi in SK § 132 a Rdn 12; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 132 a Rdn 17; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 132 a Rdn 20) Wann dies angenommen werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 173/73 - eine unbefugte Titelführung im Sinne des § 132 a StGB darin gesehen, daß sich der Angeklagte in einem mehrmonatigen Zeitraum bei verschiedenen Gelegenheiten mindestens gegenüber vier Privatpersonen unberechtigt als Professor ausgegeben hatte. So liegt der Sachverhalt hier nicht. Denn der Angeklagte bezeichnete sich gegenüber der Zeugin F. lediglich bei einer einmaligen privaten Verabredung als promovierter Rechtsanwalt, um ihr zu imponieren. Die Kammer konnte nicht feststellen, daß die Zeugin hierdurch zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt worden ist oder werden sollte. Es kann daher unentschieden bleiben, inwieweit dies für die Anwendung des § 132 a StGB erheblich gewesen wäre.

6

Der Angeklagte hat also im ausschließlich privaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur gegenüber einer Person unbefugt einen Titel und eine Berufsbezeichnung verwendet, ohne dadurch Interessen der Allgemeinheit zu gefährden. Das reicht für eine Strafbarkeit nach § 132 a StGB nicht aus. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war der Angeklagte insoweit freizusprechen.

7

Bei der Art des der aufgehobenen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts, den die Strafkammer mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten geahndet hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auch bei der Bemessung der wegen Betrugs und Betrugsversuchs verhängten Strafen ausgewirkt hat. Diese waren daher ebenfalls aufzuheben. Davon unberührt bleibt die Festsetzung der Geldbußen wegen unerlaubter Rechtsberatung.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer