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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: 4 StR 127/82

Vorliegen einer Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Zeitliche Grenzen der Vollstreckungshandlung beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
4 StR 127/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 25.11.1981

Fundstellen

  • MDR 1982, 682 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2081 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1982, 328
  • Otto, JR 83, 72

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Beendigung der Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB (hier: Rückweg des Vollstreckungsbeamten).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

3

Der Angeklagte hat den Polizeiobermeister Thiehoff tätlich angegriffen, indem er ihn dreimal von hinten am Oberarm ergriff, herumriß und mit geballten und erhobenen Fäusten in drohender Haltung fragte, ob er etwas von ihm wolle (UA 7). T. ist als Polizeibeamter ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist.

4

a)

Als T. und die beiden anderen Polizeibeamten den Festplatz abfuhren, um nach dem Angeklagten Ausschau zu halten, nahmen sie eine Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 StGB vor. Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (BGHSt 25, 313, 314 [BGH 30.04.1974 - 4 StR 67/74], im Anschluß an RGSt 41, 82, 88). Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Straßenpassanten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizeibeamten mögen zwar als solche keine Vollstreckungshandlungen im Sinne des § 113 StGB sein (BGH a.a.O.). Wenn jedoch ein Polizeibeamter den Täter einer rechtswidrigen Handlung sucht, um ihn zur Rückgabe einer Sache an den Geschädigten zu veranlassen, so unternimmt er damit bereits eine bestimmte Vollstreckungshandlung.

5

Nach § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) vom 25. März 1980 (GV NW S. 234) kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr kann auch vorliegen, wenn private Rechte des Schutzes bedürfen; dies ist insbesondere der Fall, wenn private Rechte durch Straf- oder Bußgeldandrohungen geschützt sind (vgl. G. Heise, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1981, § 1 Rdn. 28). In einem solchen Fall kann die Polizei z.B. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (§ 21 Nr. 2 PolG NW). Dabei kann sie auch Zwangsmittel anwenden (§§ 28 ff PolG NW; vgl. G. Heise, a.a.O., § 21 Rdn. 2).

6

Daß es im vorliegenden Fall zu keinen konkreten Zwangsmaßnahmen gegen den Angeklagten gekommen ist, hindert das Vorliegen einer Vollstreckungshandlung nicht. Auch das Betreten eines Hauses zur Verhaftung eines Straftäters bleibt eine solche Diensthandlung, selbst wenn der Gesuchte in dem Hause nicht gefunden wird. Allein die Möglichkeit, daß es zu rechtmäßiger Anwendung von staatlicher Zwangsgewalt kommt, ist für die Annahme einer Vollstreckungshandlung ausreichend.

7

b)

Die Vollstreckungshandlung war im Augenblick des tätlichen Angriffs auch noch nicht beendet. Beginn und Ende der Vollstreckungshandlung sind "nicht rein förmlich zu verstehen" (vgl. v. Bubnoff in LK, 10. Aufl., § 113 Rdn. 12). Eine Vollstreckungshandlung ist so lange nicht beendet, wie das Verhalten des Vollstreckungsbeamten in so engem Zusammenhang mit der Durchsetzung des Staatswillens steht, daß es nach natürlicher Lebensauffassung als Bestandteil der zur Regelung des Einzelfalls ergriffenen Maßnahme angesehen werden kann. Dies gebietet der Zweck der Norm. Denn so lange jedenfalls ist der Beamte des besonderen Schutzes bedürftig, den § 113 Abs. 1 StGB ihm im Zusammenhang mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen gewährt (vgl. hierzu RGSt 22, 227, 228; 41, 82, 84; v. Bubnoff, a.a.O. Rdn. 2, 12). Deshalb gehört auch der Rückweg des Polizeibeamten über das Gelände, das er nur zur Vornahme einer bestimmten Vollstreckungshandlung betreten hat, zu seinem am Rand dieses Geländes abgestellten Dienstfahrzeug noch zu der vorgenommenen Vollstreckungshandlung.

8

2.

Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt