Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1982, Az.: IX ZR 55/81
Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts; Beiladung eines als außerehelichem Erzeuger in Betracht kommenden Mannes im Ehelichkeitsanfechtungsprozess; Feststellung einer nichtehelichen Vaterschaft; Anspruch eines möglichen außerehelichen Erzeugers auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 55/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.10.1980
- AG Ludwigsburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 83, 391 - 395
- JZ 1982, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1652-1653 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karl Heinz B. F. weg ..., M.
Prozessgegner
Sonja T. jetzt M., geboren am ... 1970,
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt L. als Amtspfleger
Amtlicher Leitsatz
Der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann muß im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nicht beigeladen werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist während der Ehe ihrer Mutter mit Manfred M. geboren. Durch Urteil vom 23. Mai 1979 hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, daß Manfred M. nicht ihr Vater ist. Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung, daß ihr Vater der Beklagte sei, und nimmt ihn auf Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch.
Der Beklagte, der in dem früheren Verfahren in die Blutgruppenuntersuchung einbezogen war, hält das dort ergangene Urteil für ihm gegenüber wirkungslos. Er meint, als möglicher Vater habe er seinerzeit beigeladen werden müssen. Da das nicht geschehen sei, gelte die Klägerin für ihn weiterhin als eheliches Kind von Manfred M. Dieser habe das Amtsgericht Ludwigsburg über die für die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit maßgebenden Umstände getäuscht. Tatsächlich sei die Anfechtungsfrist, wofür Beweis angeboten werde, versäumt gewesen. Bezüglich der Unterhaltsforderung hat der Beklagte ferner die Verjährungseinrede erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung - mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung - zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die Klägerin vom Beklagten ab. Die Rügen der Revision, daß der Tatrichter seine Überzeugung hiervon unter Verstoß gegen förmliches Recht gewonnen habe, hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Auf Grund des Beweisergebnisses durfte der Tatrichter überzeugt sein, daß der Beklagte die Klägerin gezeugt hat. Auf der für die Ablehnung weiterer Begutachtung angestellten Erwägung beruht das Urteil daher nicht. Weitere Ausführungen zu den Verfahrensrügen unterbleiben (§ 565 a ZPO).
2.
Der Berufungsrichter sieht sich nicht gehindert, die nichteheliche Vaterschaft des Beklagten auch festzustellen. Er führt hierzu aus, das rechtskräftige Urteil im Anfechtungsrechtsstreit habe mit Wirkung für und gegen alle festgestellt, daß die Klägerin nicht das eheliche Kind von Manfred M. ist. Damit sei die Sperre für eine Inanspruchnahme des Beklagten auch ihm gegenüber beseitigt. Seine Meinung, er habe als möglicher Erzeuger in dem Vorprozeß beigeladen werden müssen, treffe nicht zu. Die Beiladung des möglichen Erzeugers sei im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß schon deshalb nicht erforderlich, weil dieser nicht stets bekannt und eine unterschiedliche Behandlung der bekannten und der nicht bekannten Männer, die als Väter in Betracht kämen, ungerechtfertigt sei. Die Beiladung sei auch dann nicht geboten, wenn - was hier offen bleiben könne - dem möglichen Erzeuger im Vaterschaftsprozeß der Einwand abgeschnitten sei, das Kind stamme in Wirklichkeit doch vom Ehemann der Mutter ab. Denn es dürfe nicht verkannt werden, daß insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gelte.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Hat der außereheliche Erzeuger die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie gemäß § 1600 n BGB gerichtlich festzustellen. Ist das Kind während der Ehe seiner Mutter oder binnen 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung dieser Ehe geboren, ist eine solche Feststellung nicht statthaft, bevor seine Stellung als eheliches Kind, die es mit der Geburt erlangt hat, beseitigt ist (§ 1593 BGB). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit rechtskräftig erkannt, daß die Klägerin nicht das eheliche Kind von Manfred M. ist. Dieses Urteil wirkt für und gegen alle, auch den Beklagten (§ 640 h ZPO).
b)
Der Beklagte kann nicht geltend machen, das Urteil sei ihm gegenüber wirkungslos, weil er in dem Anfechtungsprozeß nicht beigeladen und ihm daher das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß hat der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann keinen Anspruch auf rechtliches Gehör; denn er ist nicht sachlich betroffen.
aa)
Nach § 640 e ZPO ist im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit sicherzustellen, daß der Vater, die Mutter und das Kind Gehör finden. Der nicht als Partei Beteiligte ist daher beizuladen. Diese gesetzliche Regelung hält die Rechtslehre teilweise für zu eng. Sie meint, das Gericht dürfe in keinem Fall, in dem Urteilswirkungen in die Rechtsstellung eines Dritten eingreifen, entscheiden, ohne den Dritten gehört zu haben (Art. 103 Abs. 1 GG). Als ein Beispiel dafür wird vielfach die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe angeführt. Das Urteil kann infolge seiner Rechtskraftwirkung (§ 638 ZPO) unmittelbar in die Rechte der Kinder eingreifen (vgl. BayObLG FamRZ 1966, 639 m. Anm. Grunsky). Nur vereinzelt findet sich die Auffassung, das einer Ehelichkeitsanfechtungsklage stattgebende Urteil greife dergestalt in die Rechtsstellung auch des als Vater in Betracht kommenden Mannes ein, daß er bereits in jenem Verfahren gehört werden müsse (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 640 e Anm. 1 B; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 640 e Rdn. 7 - anders aber vor § 606 Rdn. 20; Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 640 e Anm. I; a. A. Zeuner, Rechtliches Gehör, materielles Recht und Urteilswirkungen, 1974, S. 31 f; Festschrift für Schwind, 1978, S. 383, 393 ff; ter Beck, Festschrift für Mühl, 1981, S. 85, 98 ff). Der Senat teilt sie nicht.
bb)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist daher der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Person das sachlich Betroffenen gebunden. Wer bei einem Urteil, das für und gegen alle wirkt, in diesem Sinne sachlich betroffen ist, kann im Einzelfall zwar schwierig zu entscheiden sein. Im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren gehört aber jedenfalls der außereheliche Erzeuger nicht zu diesem Personenkreis. Ihn treffen nur Auswirkungen des ergehenden Gestaltungsurteils. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung oder in rechtlich besonders geschützte Belange ist mit dem Urteil nicht verbunden. Es läßt ihm gegenüber nur die Sperre des § 1593 BGB wegfallen, so daß er fortan als nichtehelicher Vater in Anspruch genommen werden kann. Über seine Rechtsstellung als Vater und über die sich daraus ergebene Unterhaltspflicht befindet das Urteil im Anfechtungsprozeß aber nicht. Dem außerehelichen Erzeuger hat das Gesetz auch keine sonstige "Zuständigkeit" (Zeuner, Rechtliches Gehör, materielles Recht und Urteilswirkungen, 1974, S. 18, 31 f) im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Rechtsstellung des Kindes verliehen. Er kann diese Rechtsstellung nicht selbständig anfechten (BGHZ 80, 218 [BGH 25.03.1981 - IVb ZR 561/80]). Andererseits ist er durch keine feste zeitliche Grenze vor einer Inanspruchnahme als Vater bewahrt; § 1598 BGB räumt dem Kind sogar ein eigenes Anfechtungsrecht nach Eintritt der Volljährigkeit ein. Das Gesetz betrachtet die Anfechtung der Ehelichkeit mithin als Angelegenheit, die nur die Eheleute und das Kind etwas angeht. Daher kann der als nichtehelicher Vater in Betracht kommende Mann auch aus einer behaupteten Versäumung der Anfechtungsfrist nichts zu seinen Gunsten herleiten.
cc)
Die verfahrensrechtlichen Befugnisse des Beklagten sind durch das im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Rechtskraft jenes Urteils hat nicht zur Folge, daß dem Beklagten hier die Behauptung abgeschnitten wäre, die Klägerin stamme in Wirklichkeit doch von Manfred M. ab. Rechtskräftig festgestellt ist der Status der Klägerin. Die zugrundeliegenden Tatsachen sind als bloße Urteilselemente nicht in Rechtskraft erwachsen (Zeuner, Festschrift für Schwind, 1978, S. 383, 392; Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1593 Rdn. 4; Soergel/Gaul BGB 11. Aufl. § 1593 Rdn. 36; a. A. OLG München NJW 1977, 341 [OLG München 29.10.1976 - 20 W 1840/76]). Das Gegenteil läßt sich nicht aus der Eigenart der getroffenen Feststellung herleiten, die es verbiete, die Frage der Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter erneut aufzuwerfen (so MünchKomm/Mutschier § 1593 Rdn. 28). Das Gesetz räumt der Ermittlung der wahren Abstammungsverhältnisse des nichtehelichen Kindes weithin den Vorrang vor dem Gedanken der Rechtsbeständigkeit gerichtlicher Erkenntnisse ein (§ 641 i ZPO); das gilt auch, wenn das Kind auf Grund erfolgreicher Anfechtungsklage die rechtliche Stellung eines nichtehelichen Kindes erlangt hat (BGHZ 61, 186).
c)
Dem rechtlichen Interesse eines als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommenden Mannes an der Teilnehme am Anfechtungsprozeß ist im übrigen genügt durch die gemäß § 66 ZPO zulässige Nebenintervention (BGHZ 76, 299; BGH FamRZ 1982, 47; vgl. ferner BVerfG 21, 132, 138).
Ob die Annahme, Fehler im Verfahren könnten zur teilweisen Unwirksamkeit des Urteils führen (Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974 S. 260; Zeuner, Rechtliches Gehör, materielles Recht und Urteilswirkungen, 1974, S. 46 ff), in dieser Form mit dem geltenden Prozeßrecht vereinbar ist, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
3.
Die gegen den Anspruch auf Regelunterhalt erhobene Einrede der Verjährung hat der Berufungsrichter zu Recht zurückgewiesen (BGHZ 76, 293).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 19.000 DM.
Henkel
Fuchs
Gärtner
Dr. Jähnke