Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1982, Az.: IX ZR 35/81
Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung; Begriff der "unbenannten Zuwendung unter Ehegatten"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 35/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 30.12.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1983, 177-180
Prozessführer
Waltraut W., U.straße ..., E.-N.
Prozessgegner
Hans Georg W., L. Ring ..., R., c/o Walter G.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück in E.
Die Beklagte hatte dem Kläger von 1967 bis 1971 in S.-A., wo er berufstätig war, den Haushalt geführt. Am 15. September 1972 schlossen die Parteien die Ehe und lebten im gesetzlichen Güterstand. Am 22. September 1972 kauften sie für 77.840 DM ein baureifes Grundstück in E. zu Miteigentum von je einem halben Anteil und wurden dementsprechend im Grundbuch eingetragen. 1973 wurde auf dem Grundstück ein Fertighaus mit drei Zimmern, Küche und Bad erstellt. Die für den Erwerb und die Bebauung samt Nebenkosten erforderlichen Mittel von etwa 200.000 DM bestritt der Kläger aus seinem in dieser Höhe bereits bei der Eheschließung vorhandenen Vermögen, das er im wesentlichen durch seine Arbeit in S.-A. erworben hatte. Die Parteien wohnten in dem Haus. Sie verbrauchten den Verdienst des Klägers; die Beklagte, die kein Vermögen in die Ehe brachte, versorgte den Haushalt.
Auf die am 12. Mai 1976 erhobene Klage der Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch rechtskräftiges Urteil vom 28. November 1978 geschieden. Während des Scheidungsverfahrens zog der Kläger aus.
Der Kläger trägt vor, er habe die Beklagte an dem Grundstück in der Erwartung beteiligt, daß die Ehe Bestand haben werde. Weil sie nur von kurzer Dauer gewesen sei und die Beklagte im Falle seines Alleinerwerbs mangels ins Gewicht fallender Wertsteigerung des Grundstücks allenfalls einen geringen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte, sei die Miteigentumshälfte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an ihn zurückzugewähren.
Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf seinen Wunsch nach S.-A. begleitet und ihn dort unter schwierigen Umständen, auch unter Gefährdung ihrer Gesundheit, versorgt. Sie habe damit geholfen, das für den Erwerb des Einfamilienhauses notwendige Kapital anzusparen. Sie habe ferner beim Bau mitgearbeitet, auch alle Behördengänge erledigt. Für das Scheitern der Ehe sei der Kläger wegen seines Geizes und seiner Gewalttätigkeiten verantwortlich. Da sie infolge Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nur zwei Stunden täglich arbeiten könne, sei sie auf die Unterhaltsleistungen des Klägers und auf die Wohnung in dem gemeinschaftlichen Haus angewiesen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, ihre Miteigentumshälfte am Grundstück ohne Gegenleistung dem Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Kläger, indem er den Preis für das Grundstück und für die Erstellung des Fertighauses aus seinem Vermögen bezahlt habe, der Beklagten das Miteigentum an dem Hausgrundstück zugewendet hat. Es sieht darin, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen ergibt, indessen keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Das ist richtig. Eine Schenkung setzt nicht nur voraus, daß der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt, sondern auch, daß beide Teile sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Das gilt selbst dann, wenn die Ehegatten ihre voneinander abweichenden Beiträge zum Erwerb mit Rücksicht auf ihre unterschiedlichen Vermögensverhältnisse und Einkommenserwartungen nicht als gleichwertig betrachtet hatten. Eine solche Einigung hat der Kläger nicht behauptet. Sie ist auch nach Sachlage nicht anzunehmen. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten. Entscheidend ist, daß die Zuwendung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Das war nach dem Vortrag der Parteien der Fall. Im Einklang damit nimmt das Berufungsgericht an, daß die Zuwendung der Grundstückshälfte sich als spezielle familienrechtliche Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt. Es leitet deshalb zu Recht auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 1. oder 2. Alternative BGB) her. Durch das Scheitern der Ehe werden frühere Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen nicht rechtsgrundlos (BGHZ 65, 320; BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] = FamRZ 1982, 246). Die Scheidung der Ehe vereitelt auch keinen mit der Zuwendung etwa bezweckten Erfolg. Zuwendungen unter Ehegatten haben ihren Grund in der gemeinsamen Lebensführung. Sie werden jedenfalls in einer noch intakten Ehe nicht mit der erkennbaren Zweckbestimmung gemacht, den Fortbestand der Ehe zu erreichen. Größeren Zuwendungen liegt jedoch in aller Regel, so auch hier nach dem Vortrag des Klägers, unausgesprochen die Erwartung zugrunde, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde.
Wenn diese Erwartung enttäuscht und die Ehe der bisher im gesetzlichen Güterstand Lebenden geschieden wird, ist nach §§ 1372 ff BGB der Zugewinnüberschuß eines Ehegatten zu errechnen und durch eine Geldzahlung an den anderen Ehegatten auszugleichen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Diese speziell für das Scheitern der Ehe getroffene Regelung des Gesetzes verdrängt im allgemeinen die aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese greifen nur dort ausnahmsweise ein, wo das Gesetz nicht einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage bis ins einzelne regelt und einer angemessenen Lösung zuführt (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227) [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80].
2.
Von dieser Rechtsauffassung geht das Berufungsgericht aus. Es meint aber, eine Ausnahme von der Regel sei schon dann gegeben, wenn ein Ehegatte dem anderen mehr zugewendet habe, als dieser ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleich zu beanspruchen hätte. In diesem Fall sei ein gerechter Ausgleich mit der Anwendung der §§ 1372 ff BGB nicht zu erzielen. Die Anrechnungsbestimmung des § 1380 BGB gehe dann ins Leere, während durch § 1374 Abs. 2 BGB die unbenannten familienrechtlichen Zuwendungen, obwohl keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff BGB, aus der Ermittlung des Zugewinns beim Empfänger ausgeschieden würden. Wenn der Zuwendungsempfänger danach keinen oder nur einen unter dem Wert der Zuwendung bleibenden Zugewinnausgleichsanspruch habe, sei nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen.
Die Beklagte habe durch den Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück wesentlich mehr erlangt, als ihr ohne die Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs für die Wertsteigerung des Grundstücks zugestanden hätte. Deshalb sei die Übertragung der Grundstückshälfte rückgängig zu machen. Diese Zuwendung sei mit dem Bestand der Ehe verknüpft und im Sinne eines Behaltendürfens nur so lange legitimiert, als die Ehe Bestand habe. Der Vermögensausgleich sei vom Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe unabhängig. Der Rechtsgedanke des § 1381 BGB bedeute hier, daß der Anspruch auf Rückübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur bei grober Unbilligkeit aufgrund sonstiger Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen sein könne. Im vorliegenden Fall sei die Rückgewähr der Grundstückshälfte ohne Gegenleistung selbst unter Berücksichtigung des allein erheblichen nach der Eheschließung erbrachten Beitrags der Beklagten zum Hausbau und zur Haushaltsführung nicht grob unbillig oder unangemessen.
3.
Diese Erwägungen tragen die Verurteilung der Beklagten nicht.
a)
Zwar mag die Beklagte durch den Erwerb des hälftigen Anteils am Hausgrundstück mehr erhalten haben, als ihr ohne diese Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hätte. Auch in einem solchen Fall schließt § 1380 BGB jedoch einen Zugewinnausgleichsanspruch des Zuwendenden, hier des Klägers, nicht aus. Denn diese Vorschrift greift nur ein, soweit eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers besteht, auf die ein Vorempfang angerechnet werden kann. Soweit er im voraus mehr erhalten hat, als seine Ausgleichsforderung ausmachen würde, trifft § 1380 BGB keine Regelung. Deshalb kann dann abweichend von einer verbreiteten Meinung der Zuwendende nach § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich des dank der Zuwendung höheren Zugewinns des Empfängers erlangt haben. Hat demnach ein Ehegatte dem anderen eine Zuwendung aus seinem Anfangsvermögen gemacht, aber selbst keinen Zugewinn erzielt, so kann er nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertes der Zuwendung zurückverlangen. Dieser Anspruch des Zuwendenden scheitert nicht an der Zurechnungsvorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB. Ob sie überhaupt Schenkungen unter Ehegatten erfaßt, kann hier offenbleiben. Sie ist jedenfalls auf ehebedingte Zuwendungen, die keine Schenkungen im Sinne des § 516 BGB sind, nicht anzuwenden. Die sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebende güterrechtliche Regelung ist nicht von vornherein unbillig. Sie erlaubt mithin auch bei hohen Zuwendungen aus dem Anfangsvermögen eine angemessene Auseinandersetzung. Für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur ausnahmsweise Raum, nämlich nur dann, wenn anders ein tragbares Ergebnis nicht erreicht werden kann. Das hat der erkennende Senat unter Fortführung von BGHZ 65, 320 und 68, 299 in BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] dargelegt; darauf wird verwiesen.
b)
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach seinen Feststellungen dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 1374 Abs. 1, 1375 Abs. 1, 1378 Abs. 1, 1384 BGB in Höhe von einem Viertel des Wertes des gemeinschaftlichen Grundstücks im Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage zusteht. Es hat dementsprechend nicht geprüft, ob angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen Lösung ein Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage als Ausnahme von der Regel gerechtfertigt ist. Entgegen seiner Ansicht ist der Klageanspruch nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Rückübertragung des Miteigentums der Beklagten auf den Kläger nach den hier gegebenen Umständen grob unbillig wäre. Er kann umgekehrt nur dann begründet sein, wenn es schlechthin unangemessen wäre, den Kläger, der die Zuwendung gemacht hat, auf die Auseinandersetzung des Miteigentums nach §§ 749 ff BGB und auf den wertmäßigen Ausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zu verweisen. Wegen dieser Rechtsfehler wird das Berufungsurteil aufgehoben.
4.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dem derzeitigen Sachstand ist nicht auszuschließen, daß der Kläger doch noch mit seinem Rückübertragungsanspruch durchdringt. Der Tatrichter hat zu entscheiden, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands mit der Möglichkeit der Auseinandersetzung nach den §§ 749 ff BGB dem Kläger, obwohl nicht er, sondern die Beklagte in dem gemeinschaftlichen Anwesen wohnt, schlechthin unzumutbar ist.
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner