Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1982, Az.: 1 StR 50/82
Verurteilung wegen Totschlags; Aussetzung der Strafe zur Bewährung; Möglichkeit der Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene; Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 08.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 328
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
1. Kraftfahrer Josef F. aus N., geboren am ... 1957 in P., zur Zeit in Haft.
2. Hausfrau Roswitha F. geborene S. aus N. geboren am ... 1962 in H.
Amtlicher Leitsatz
Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Verletzung der Fürsorgepflicht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten Roswitha F. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Oktober 1981, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten Josef F. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Landgericht hat Josef F. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, Roswitha F. unter Freisprechung im übrigen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten Josef F., der das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Die Revision der Angeklagten Roswitha F., die Verletzung materiellen Rechts rügt, dringt durch.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die vom Angeklagten Josef F. erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
a)
Die Verbindung der gegen die beiden Angeklagten zunächst getrennt geführten Verfahren durch Beschluß des Landgerichts Passau vom 16. Juli 1981 (Bd. I Bl. 65 der Akten) wird von der Revision zu Unrecht beanstandet. Nach § 103 Abs. 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
Diese Voraussetzung war gegeben; der Angeklagte kann demgegenüber nicht geltend machen, eine getrennte Verhandlung hätte für ihn zu einem günstigeren Ergebnis geführt, weil die mitangeklagte Ehefrau als Zeugin erhöhter Wahrheitspflicht unterworfen gewesen wäre.
b)
Die Beanstandung, die Staatsanwaltschaft habe in der Begründung ihres Begutachtungsauftrags die psychiatrische Sachverständige in unzulässiger Weise gegen den Angeklagten eingenommen, geht schon von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wendung findet sich nicht in dem Auftrag an die Sachverständige, sondern in dem - später zurückgenommenen - Antrag gemäß § 81 StPO (Bd. II Bl. 60 der Akten). In jedem Falle hätte eine etwaige Befangenheit der Sachverständigen, auf die die Beanstandung abzielt, durch eine entsprechende Ablehnung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.
c)
Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Auf den vorher gestellten Antrag des Verteidigers vom 26. Juni 1981, den Zeugen zur Hauptverhandlung, gegebenenfalls nach polizeilicher Vernehmung, zu laden, hat das Landgericht die polizeiliche Vernehmung angeordnet. Der Zeuge hat die Beweisbehauptung nicht bestätigt. Damit bestand, nachdem auch der Verteidiger seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hatte, keine Veranlassung mehr, den Zeugen zu laden.
d)
Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht eröffnet worden, welche Tat ihm zur Last gelegt werde, enthält kein schlüssiges Revisionsvorbringen. Zudem steht die Behauptung im Widerspruch zum Vernehmungsprotokoll (Bd. II Bl. 9 der Akten). Aus dem Umstand, daß der vernehmende Beamte den Angeklagten erst im Verlaufe der Vernehmung auf das Sektionsprotokoll hingewiesen hat, ergibt sich die Unrichtigkeit der Vernehmungsniederschrift nicht.
e)
Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, dem Obduzenten habe der von Dr. G. ausgestellte Totenschein nicht vorgelegen, ist jedenfalls unbegründet. Bei dem eindeutigen Ergebnis der Obduktion bestand für das Landgericht keine Veranlassung, dem als Sachverständigen vernommenen Obduzenten Dr. W. den auf den Angaben des Angeklagten beruhenden Totenschein des Dr. G. vorzuhalten.
2.
Ebenso muß die Sachrüge erfolglos bleiben.
Das Landgericht hat den Tötungsvorsatz des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte sich im Augenblick der Tat der Gefährlichkeit der dem Kind zugefügten Schläge bewußt war und daß er die Folgen solcher Schläge billigend in Kauf nahm (UA S. 10, 13). Die neurotische Fehlentwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten und die nach der Tat von ihm unternommenen Wiederbelebungsversuche schließen vorsätzliches Handeln nicht aus.
Die Verneinung eines minderschweren Falles nach § 213 2. Alternative StGB kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Zuspitzung der Konfliktsituation am Tatmorgen und der dadurch veranlaßte affektive Spannungszustand beim Angeklagten sind vom Landgaricht bei der Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt worden. Gegen die Entscheidung, auf dieser Grundlage die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und nicht einen minder schweren Fall des Totschlags anzunehmen, können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.
II.
Die von der Angeklagten Roswitha F. erhobene Sachrüge hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170 d StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zwar kann darin, daß die Angeklagte die eheliche Wohnung verließ und das Kind bei ihrem Ehemann zurückließ, obwohl sie von seinen Grobheiten und Unbeherrschtheiten gegenüber dem Kind wußte und "mit derartigem (groben und unbeherrschtem) Verhalten" ihres Mannes auch in ihrer Abwesenheit rechnete (UA S. 8, 9), eine gröbliche Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gesehen werden. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann genügen, wenn sich aus ihr die Gefahr einer Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung des Schutzbefohlenen ergibt (vgl. Bericht Sonderausschuß Strafrechtsreform, Bundestagsdrucksache VI, 3521 S. 16).
Unter einer solchen Gefahr versteht das Gesetz aber nicht schon jede Möglichkeit, daß das Kind Schaden erleiden könnte (vgl. KG JR 1975, 297). Vielmehr muß zu befürchten sein, daß der normale Ablauf des körperlichen oder geistig-seelischen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 20. Aufl., § 170 d Rdn. 7, 8; vgl. BGHSt 3, 256, 258). Diese Frage wäre möglicherweise zu bejahen, wenn die Betreuung des Kindes auf längere Zeit dem Angeklagten überlassen hätte bleiben sollen; unzulängliche grobe Betreuung durch ihn hätte die Gefahr einer Schädigung jedenfalls der körperlichen Entwicklung des Säuglings nahegelegt; insoweit hebt das Landgericht zutreffend hervor, daß diese Gefahr um so größer geworden wäre, je länger das Kind in der Obhut des Ehemannes bleiben sollte (UA S. 15). Doch hat der Tatrichter nicht feststellen können, wie lange die Angeklagte das Kind ihrem Ehemann überlassen wollte (UA S. 8). Die gesamten Umstände sprechen eher gegen eine lange Dauer dieses Zustands (UA S. 9). Schon aus diesem Grunde bestehen Bedenken gegen das landgerichtliche Urteil.
Zudem genügt es für die Annahme einer vorsätzlichen Fürsorgepflichtverletzung nach § 170 d StGB nicht, daß die Angeklagte mit einzelnen Grobheiten und Unbeherrschtheiten ihres Ehemannes gegen das Kind in ihrer Abwesenheit rechnete (UA S. 8, 15). Erforderlich wäre vielmehr weiter, daß sie eine Gefährdung jedenfalls der körperlichen Entwicklung des Kindes vorhersah und diese billigend in Kauf nahm; das würde hier insbesondere voraussetzen, daß sie das Kind mit dem Willen verließ, es für einen längeren Zeitraum der "Betreuung" ihres Ehemannes zu überlassen.
2.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich durch ihr Verhalten anderer Straftaten, insbesondere einer durch Unterlassen begangenen fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig gemacht hat.
RiBGH Kuhn kann nicht unterschreiben, weil er erkrankt ist, Herdegen
Ulsamer
Maul
RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben, Herdegen