Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1982, Az.: IVb ZR 681/80
Leistungsfähigkeit eines verschuldeten Unterhaltsverpflichteten zur Tilgung des Schuldenstands; Berücksichtigung der früheren Tilgungszahlungen bei der Bewertung der Unterhaltspflichten; Absehen oder Minderung der Unterhaltsleistungen bei Unmöglichkeit des Schuldenabbaus durch Unterhaltszahlungen; Fehlende Tilgungsmöglichkeit; Unterhaltspflichtiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 681/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.05.1980
- AG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1641-1642 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines hochverschuldeten Unterhaltspflichtigen, der zu einer den Schuldenstand mindernden Tilgung derzeit nicht in der Lage ist
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines hochverschuldeten Unterhaltspflichtigen, der zu einer den Schuldenstand mindernden Tilung derzeit nicht in der Lage ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1980 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte sind getrennt lebende Ehegatten, die Kläger zu 2. und 3. ihre gemeinsamen Kinder, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung 7 und 9 Jahre alt waren. Die Kinder leben bei der Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden ist und die seit November 1979 das staatliche Kindergeld erhält.
Mit ihrer Klage haben die Kläger den Beklagten ab 1. Januar 1979 auf Unterhalt in Anspruch genommen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das der Klage im wesentlichen entsprochen hat, hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1, sowie die Herabsetzung der zugunsten der Kläger zu 2. und 3. erfolgten Verurteilung auf je 38,- DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1979 und auf 163,- DM monatlich ab 1. Oktober 1979 erstrebt. Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin geändert, daß es den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin zu 1. ab 1. Januar 1979 monatlich 550,- DM und ab 22. Mai 1979 monatlich 575,- DM sowie an die Kläger zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1979 je 2.125,- DM und ab 1. November 1979 monatlich je 212,50 DM Unterhalt zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er den abgewiesenen Teil seines Berufungsbegehrens weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht dessen Verbindlichkeiten, die aus verschiedenen, während des Zusammenlebens der Eheleute aufgenommenen Krediten herrühren und sich infolge der hohen Zinssätze ständig - zuletzt auf über 65.000,- DM erhöht haben, durch den Abzug eines monatlichen Betrages von (nur) 337,50 DM vom Nettolohn des Beklagten in Höhe von 2.412,- DM monatlich berücksichtigt. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich dadurch beeinflußt wird, wieweit er anderweitigen Verbindlichkeiten ausgesetzt ist. Es hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß Schuldverpflichtungen, die während des ehelichen Zusammenlebens einverständlich eingegangen worden seien, bei der Unterhaltsbemessung im Umfange angemessener Tilgungsraten vom laufenden Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen seien. Indessen habe der Beklagte im Jahre 1979 zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten lediglich die Beträge aufgebracht, die ihm im Wege der Lohnpfändung einbehalten worden seien und die im gesamten Jahr 4.051,51 DM oder monatlich rund 337,50 DM ausgemacht hätten. Auch in den Jahren zuvor habe er über die gegen ihn ausgebrachten Pfändungen hinaus keine regelmäßigen Tilgungsraten geleistet. In einem solchen Fall, in dem der Unterhaltspflichtige keinen abweichenden, tatsächlich eingehaltenen Plan zur Tilgung seiner Schulden habe und nach seinen Einkommensverhältnissen auch nicht haben könne, sei ihm zuzumuten, sich auch weiterhin auf Leistungen an die Gläubiger in Höhe des pfändbaren Teiles seines laufenden Nettoeinkommens zu beschränken. Da sich der pfändbare Betrag beim Beklagten auf monatlich 337,50 DM belaufe und auch in Zukunft durchschnittlich belaufen werde, sei das der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende Erwerbseinkommen des Beklagten im Hinblick auf die bestehenden Verbindlichkeiten nur um diesen Betrag zu mindern.
Gegen diese Beurteilung bestehen rechtliche Bedenken.
Zwar gilt, wie der Senat im Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23) dargelegt hat, auch für die Berücksichtigung von Schulden, die bereits zur Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten entstanden sind und aus der gemeinsamen Lebensführung herrühren, der aus § 1361 Abs. 1 BGB abzuleitende Grundsatz, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Trennung weder schlechter noch besser gestellt werden soll (a.a.O. S. 24). Dies spricht, wenn der Unterhaltspflichtige, wie im vorliegenden Fall, in den Jahren vor der Trennung von sich aus keine planmäßigen Zahlungen auf seine Schulden vorgenommen hat und es deshalb lediglich zu einer Rückführung der Verbindlichkeiten im Wege fortlaufender Lohnpfändungen gekommen ist, in der Tat dafür, bei der Unterhaltsbemessung die Leistungsfähigkeit nur im bisherigen Ausmaß als durch die bestehenden Verbindlichkeiten beeinflußt anzusehen und das einzusetzende Einkommen lediglich um die Pfändungsbeträge zu vermindern. Indessen ist bei der Unterhaltsbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen und derjenige Lebensstandard entscheidend, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint, so daß weder eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung noch ein übertriebener Aufwand zählt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152). Unter diesen Umständen kann es auch in der Frage, wie hoch die Tilgungsraten zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Schulden anzusetzen sind, nicht allein und ausschlaggebend darauf ankommen, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige die Schulden bislang laufend abgetragen hat. Ergibt sich etwa, daß während des Zusammenlebens ein nach objektiven Maßstäben unvertretbar geringer Teil des Einkommens zur Rückführung der Verbindlichkeiten aufgewendet worden ist, so kann der Unterhaltspflichtige nicht auch für die Zukunft daran festgehalten und bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit auch dann nur in Höhe der bisherigen Beiträge entlastet werden, wenn er nunmehr zur Zahlung angemessener Tilgungsraten entschlossen ist. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1981 (aaO) ausgeführt, es sei zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte, und auf einen vernünftigen Tilgungsplan abzustellen. Einkommensmindernd seien die Beträge zu berücksichtigen, die im Falle der Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft bei verantwortlicher Abwägung der Unterhaltsbelange und der Fremdgläubigerinteressen für die Schuldentilgung verwendet worden wären.
Im vorliegenden Fall ist es angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu einer den Schuldenstand vermindernden Tilgung außerstande gesehen hat. Indessen reichen die Pfändungsbeträge, um die das Berufungsgericht das Erwerbseinkommen gemindert hat, nicht einmal aus, um die laufenden Zinsen zu decken, die nach dem Vortrag des Beklagten monatlich 550,- DM betragen. Unter diesen Umständen hat die Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Folge, daß der Schuldner für die Dauer seiner Unterhaltspflicht nicht nur außerstande ist, die bereits bestehenden Schulden zurückzuführen, sondern auch die Möglichkeit verliert, wenigstens die laufend anfallenden Schuldzinsen in größtmöglichem Umfang zu begleichen und damit gegen ein weiteres Anwachsen der Schulden anzugehen. Das führt im Ergebnis dazu, daß der Unterhalt, den das Berufungsgericht den Klägern zugebilligt hat, teilweise mit den Mitteln aus einer weiteren ständig wachsenden Verschuldung des Beklagten aufzubringen ist. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht. Zwar ist ein Unterhaltsschuldner nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites, insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens, Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGB-RGRK/Scheffler, 10. und 11. Aufl. § 1603 Anm. 7 i.V.m. § 1602 Anm. 16; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1213; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 300; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl.§ 1603 Anm. 2 a). Ist er jedoch, wie im vorliegenden Fall, ohnehin schon mit Schulden belastet, deren Amortisation seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt, so kann ihm eine Erhöhung dieser - unterhaltsrechtlich an sich zu berücksichtigenden - Verschuldung zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel grundsätzlich nicht zugemutet werden. Auf jeden Fall ist dem Interesse an der Verhinderung einer weiteren Zunahme der Verbindlichkeiten keine geringere Bedeutung beizumessen als dem Interesse des Schuldners an einer planmäßigen Tilgung. Es ist daher gleichfalls in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Frage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vorzunehmen ist (vgl. hierzu außer der vorgenannten Entscheidung vom 7. Oktober 1981, aaO, noch Senatsurteil IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158). Zu dieser Abwägung der Belange, insbesondere zur tatrichterlichen Feststellung des Betrages, um den das Einkommen des Beklagten hiernach im Hinblick auf seine Zinslast zu mindern ist, muß der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Entscheidung der Sache kann das Oberlandesgericht hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Klägerin zu 1. trotz der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zugemutet werden kann, einen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen, auf die Grundsätze zurückgreifen, die der Senat im Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - a.a.O. S. 24 f.) sowie im Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148) dargelegt hat. Daß das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. im Hinblick auf das Einkommen von 250,- DM monatlich, das diese von November 1979 bis März 1980 erzielt hat, nicht herabgesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, da der zugesprochene Unterhaltsbetrag auch unter Hinzurechnung jener Einkünfte das Maß des ihr nach § 1361 Abs. 1 BGB zustehenden Unterhalts nichtübersteigt.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp