Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1982, Az.: VI ZR 12/79
Ersatzschulfinanzierung; Versorgung; Beamtete Lehrkräfte; Beamte; Gleichstellung; Versetzung; Einstweiliger Ruhestand; Privatrechtliches Versorgungsverhältnis; Kultusminister; Versorgungslastträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 12/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 11 ESchFG NRW
Fundstellen
- MDR 1982, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für Lehrkräfte an Ersatzschulen in NRW, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Fall ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zum Träger dieser Versorgungslasten bestimmt.