Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1982, Az.: 2 StR 111/82
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 111/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 07.08.1981
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer bemerkt zur Strafzumessung im engeren Sinne,
"da Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, mußten allgemeine Erwägungen im Vordergrund stehen."
Hierzu führt sie unter anderem aus, der Rauschgifthandel, insbesondere mit Heroin, bewirke erhebliche Schäden für Einzelne und für die Gesellschaft, seine Bekämpfung mache deshalb die Verhängung empfindlicher Strafen vor allem gegen selbst nicht süchtige Täter erforderlich.
Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
a)
Daß nähere Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, rechtfertigt es nicht, bei der Strafzumessung von einer Gesamtbewertung des Tatgeschehens, der Tatumstände im weitesten Sinne und der Täterpersönlichkeit abzusehen und allgemeinen Erwägungen den Vorrang einzuräumen.
b)
Der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention der schon in der Strafandrohung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, dürfen nicht strafschärfend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1981 - 2StR 589/81; vom 2. Dezember 1980 - 1 StR 610/80).
c)
Soweit das Gericht wegen der allgemein bekannten Häufung derartiger Straftaten auch die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere potentielle Täter betont, verkennt es, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluß vom 25. November 1981 - 2 StR 516/81).
d)
Auch darf der Umstand, daß der Angeklagte selbst nicht heroinsüchtig war, nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 577/80 mit weiteren Hinweisen).