Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1982, Az.: 2 StR 28/82
Jugendstrafrecht; Schädliche Neigungen; Schwere Schuld; Beurteilungskriterien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 29.06.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 335
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung von schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten D. wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Dezember 1981 enthaltenen Verfahrensrügen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 1981 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1982 genannten zutreffenden Gründen zulässig und begründet.
2.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.
Die Annahme der Jugendkammer, bei dem Angeklagten hätten sich "in dem allzu schnellen Messereinsatz, der ohne Verhältnis zum Anlaß stand", schädliche Neigungen gezeigt, hält rechtlicherÜberprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Zwar kann bereits die erste Straftat Ausdruck schädlicher Neigungen eines Jugendlichen sein. Dann müssen bei ihm aber vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festgestellt werden, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Es muß sich dabei mindestens um anlagebedingte oder durch ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261; BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 1 StR 288/80). Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen.
Auch die Begründung der Jugendkammer, daß "jedenfalls" wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe notwendig sei, ist unzureichend und läßt besorgen, daß die Bedeutung des§ 17 Abs. 2 letzter Halbsatz JGG verkannt wurde. Das Landgericht führt hierzu - im Rahmen der Strafzumessung - aus, die Strafe sei "angesichts der nicht unerheblichen Verletzungen" des Selattin D. (zur erzieherischen Einwirkung) unbedingt erforderlich. Für die Beurteilung der Schuld kommt es aber weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zuläßt (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80).
Müller
Maier
Theune
Niemöller