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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1982, Az.: II ZR 166/81

Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt; Voraussetzung, dass die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1982
Aktenzeichen
II ZR 166/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 11.06.1981
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DNotZ 1983, 191-192
  • MDR 1982, 908 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • Schmidt, NJW 82, 1647
  • ZIP 1982, 560

Prozessführer

Firma Heinz W. Fleischwarenfabrik GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer H.-D. M. und M. K., I. straße 9, D.

Prozessgegner

Firma V., Gesellschaft französischen Rechts mit beschränkter Haftung
vertreten durch ihre Geschäftsführerin H., 20 rue d'I., R. (Frankreich)

Amtlicher Leitsatz

Zum Haftungstatbestand des § 25 HGB.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 25 HGB die Bezahlung frischen Fleisches zum Gesamtpreis von 180.057,60 DM, das sie an die "Heinz W. Fleischwarenfabrik" geliefert hat. Deren Inhaber war zur Zeit der Lieferung der Kaufmann und Metzgermeister Dr. Heinz W.. Die Beklagte, die seit dem 1. September 1978 "Heinz W. Fleischwarenfabrik GmbH" firmiert, schloß, um das in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen fortführen zu können, an diesem Tage mit Dr. W. einen "Rahmenvertrag", der unter anderem vorsah, daß sie die Warenvorräte erwarb, das Betriebsgrundstück mit Zubehör und alles andere Geschäftsinventar - auch das der damals noch vorhandenen 60 Filialen - pachtete und von Dr. W. den Kauf des Betriebsgrundstücks und der Filialen angeboten erhielt. Einige Zeit später bat Dr. W. seine Gläubiger, sich außergerichtlich auf der Grundlage einer Quote von 45-55 % mit ihm zu vergleichen. Tatsächlich erhielt die Klägerin auf ihre Forderung 50 %. Auf den Rest verlangt sie von der Beklagten einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unbegründet.

4

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte das Handelsgeschäft, in dessen Betrieb die Forderungen der Klägerin entstanden waren, erworben. Dafür genügt schon, daß sie - sieht man von dem Kauf der gesamten Warenvorräte ab - das Betriebsgrundstück nebst Zubehör und alle sonstigen beweglichen Sachen zunächst nur gepachtet hat; denn entscheidend ist insoweit allein, daß der Unternehmensträger wechselt. Die Beklagte führt das Unternehmen auch "unter der bisherigen Firma" fort. Dr. W. hat zwar nicht seine Firma mitübertragen, sondern die Beklagte hatte die Firma "Heinz W. Fleischwarenfabrik" durch Änderung ihrer Satzung angenommen, nachdem Dr. W. einen Geschäftsanteil der Gesellschaft übernommen hatte. Für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB genügt es jedoch, daß die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen, da der Rechtsverkehr hieraus den Wechsel des Unternehmensträgers erkennt. Das trifft hier - von des gesetzlich vorgeschriebenen GmbH-Zusatz abgesehen - buchstabengetreu zu. Damit ist der Haftungstatbestand des § 25 HGB erfüllt.

5

Die Revision macht geltend: Im Außenverhältnis habe Dr. W., wenn auch für Rechnung der Beklagten, die Filialen unter seiner Einzelfirma weiterführen sollen; § 25 HGB erfasse aber nur Fälle, in denen sich ein Inhaberwechsel vollständig - auch im Verhältnis nach außen - vollzogen habe. Ihr ist einzuräumen, daß, wer ein Handelsgeschäft zwar im wirtschaftlichen Sinne erwirbt, aber in verdeckter Treuhandschaft durch den bisherigen Inhaber weiterführen läßt, grundsätzlich nicht für die Geschäftsschulden haftet, nicht einmal für die erst nach dem Geschäftserwerb entstehenden. Das hilft aber der Revision nicht weiter. Auf gerichtliche Antrage hat die Beklagte im zweiten Rechtszuge mitgeteilt, sämtliche am 1. September 1978 noch vorhandenen (sechzig) Filialen hätten von der Beklagten übernommen werden sollen; einzelne Filialen seien, weil die Vermieter der Geschäftsräume dem nicht zugestimmt hätten, von der Einzelfirma weitergeführt worden; die Anzahl dieser Filialen sei ihr nicht bekannt. Danach ist der Produktionsbetrieb und der größte Teil der Filialen, mithin der "wesentliche Kern" des früher von Dr. W. betriebenen Geschäfts, auf die Beklagte übergegangen. Das reicht für die Anwendbarkeit von § 25 HGB aus (vgl. BGHZ 18, 248, 250 m.w.N. und OLG Saarbrücken BB 1964, 1195). Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn Dr. W. das gesamte Vertriebsnetz nach außen hin unter eigenem Namen weitergeführt haben würde, stellt sich daher nicht.

6

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus noch der Frage nachgehen müssen, ob sich die Klägerin nicht mit Dr. W. wegen der gesamten Forderung verglichen habe, ist ungerechtfertigt. Einen solchen Vergleich hatte die Beklagte nicht behauptet.

7

Die Klage muß daher abgewiesen werden.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes